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Reisen und das Gesetz
junge Familie winkt aus dem Swimmingpool Das Reiserecht ist verankert im BGB und anwendbar bei Pauschalreisen. Die Reiseplanung wird für den Reisenden durch einen Pauschalreisevertrag mit dem Reiseveranstalter deutlich einfacher und er hat nur einen Vertragspartner. Kein mühsames Abstimmen der Anreise und der Hotelbuchung, keine extra Organisieren für Kinderbetreuung oder Wellness. Es wird also die Notwendigkeit vermieden einzelne Verträge wie Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft und Beherbergungsvertrag mit dem Hotel zu schließen, stattdessen gibt es gem. § 651 a BGB einen Reisevertrag für beides. Ist man mit einem Bereich seines Urlaubes nicht zufrieden, so ist immer der Reiseveranstalter der richtige Ansprechpartner. Bei einer Flugverspätung können möglicherweise Entschädigungsansprüche entstehen. Als Individualreisender hat man hingegen viele Vertragspartner, etwa für Dienstverträge, Beherbergungs- und Beförderungsverträge und viele mehr. Für diese Reisen, die das Reiserecht nicht abdeckt, gelten andere Gesetze und Regelwerke.
Rechte beim Reiserücktritt kurzer Überblick
kranker Tourist mit Schutzmaske hustet Die Möglichkeit von einer Reise zurücktreten zu können ist meist nicht das Problem. Allerdings muss man mit Stornokosten rechnen. Hat man eine Reisekostenrücktrittsversicherung abgeschlossen, so übernimmt diese manchmal die Gebühren. Jedoch springt sie nur unter bestimmten Voraussetzungen ein, etwa wenn der Reisende selbst, oder ein ihm naher Angehöriger erkrankt ist und diese Krankheit das Reisen nicht ermöglicht. Hierzu zählt auch eine Covid-19 Erkrankung. Nachweisen muss man die Reiseunfähigkeit mit einem ärztlichen Attest. Kann man eine Reise nicht antreten, weil man sich wegen eines Risikokontaktes in Quarantäne befindet, so ist dies nicht versicherbar. Zu beachten ist auch, dass manche Versicherungen Pandemiefälle explizit ausschließen.
Reiserechtslage zu Coronazeiten
Reisende mit KN95 Maske an einem Bahnhof Das Reiserecht verweist unter § 651 h IV BGB auch auf Gründe unter denen ein Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten kann. Die Voraussetzung für die Anwendung dieses Paragraphen sind unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die eine Reise an den Bestimmungsort unmöglich machen oder erheblich beschweren. Ausschlaggebend ist meist eine Reisewarnung, des Auswärtigen Amtes für den Reiseort. Der Reiseveranstalter muss unter diesen Gegebenheiten eine Reise kostenfrei stornieren. Es gibt bereits richterliche Urteile für derlei Fälle. Die Rechtslage kann sich durch neuere Bestimmungen zu Covid-19 und der sich stets verändernden Krisenlage jederzeit ändern. Um schnell und aktuell gut beraten zu werden, holen Sie sich unverbindlich Rat bei einem Anwalt für Reiserecht.