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Reisen und das Gesetz
junge Familie winkt aus dem Swimmingpool Das BGB beinhaltet das Reiserecht für Pauschalreisen. Durch das Pauschalreiseangebot wurde eine Grundlage geschaffen um das Reisen zu vereinfachen und mehrere Verträge in einem zusammenzufassen. Im Reisepaket enthalten sind meist die Anreise und Unterkunft inklusive Voll- oder Halbpension, oft auch noch Kinderbetreuung oder Freizeitaktivitäten. Es wird also die Notwendigkeit vermieden einzelne Verträge wie Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft und Beherbergungsvertrag mit dem Hotel zu schließen, stattdessen gibt es gem. § 651 a BGB einen Reisevertrag für beides. Ansprechpartner bei Unzufriedenheit ist der Reiseveranstalter, nicht das Hotel oder die Fluggesellschaft. Die Flugverspätung von mehr als drei Stunden ist ein veritabler Streitgrund. Anders bei der selbst geplanten Reise und vielen einzelnen Vertragspartnern. Für diese Reisen, die das Reiserecht nicht abdeckt, gelten andere Gesetze und Regelwerke.
Rechtslage bei Reiserücktritt – Zusammenfassung
hölzerne Löffel mit bunten Tabletten Die Möglichkeit von einer Reise zurücktreten zu können ist meist nicht das Problem. Allerdings muss man mit Stornokosten rechnen. Manchmal hilft eine Reiserücktrittsversicherung diese Kosten zu minimieren. Sie tritt jedoch meist nur dann in Kraft, wenn eine ernste Lebenssituation oder Krankheit des Reisenden oder eines nahen Angehörigen den Reiseantritt verhindert. Eine Covid-19 Erkrankung kann ein Reiserücktrittsgrund sein. Dies muss in der Regel auch mit ärztlichem Attest belegt werden. Kann man eine Reise nicht antreten, weil man sich wegen eines Risikokontaktes in Quarantäne befindet, so ist dies nicht versicherbar. Zu beachten ist auch, dass manche Versicherungen Pandemiefälle explizit ausschließen.
Urlaub in Coronazeiten
Reisende mit KN95 Maske an einem Bahnhof Das BGB nennt in § 651 h auch die Möglichkeiten unter denen ein Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten kann. Ein behördlich angeordnetes Einreiseverbot wird als sog. unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand anerkannt. Mitentscheidend ist vor allem auch eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Der Reiseveranstalter muss unter diesen Gegebenheiten eine Reise kostenfrei stornieren. Auch die Rechtsprechung hat hierzu bereits Urteile gefällt. Die sich stets verändernde Krisensituation ausgelöst durch Covid-19 können sowohl in der Sach- als auch Rechtslage schnell Änderungen zum hier behandelten Thema ergeben. Nehmen Sie die Hilfe eines Anwaltes für Reiserecht in Anspruch, wenn Sie Fragen zu den durch Covid-19 bedingten möglichen aktuellen Änderungen haben.