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Kurzinformation über das Reiserecht
junge Leute in einem Hostel Das BGB beinhaltet das Reiserecht für Pauschalreisen. Die Reiseplanung wird für den Reisenden durch einen Pauschalreisevertrag mit dem Reiseveranstalter deutlich einfacher und er hat nur einen Vertragspartner. So werden die Anreise per Flugzeug oder Bahn, das Hotel inklusive Halb- oder Vollpension, zusätzlich Kinderbetreuung, Wellness-Anwendungen oder Freizeitaktivitäten in einem Paket gebucht. Nur ein einziger Vertrag gem § 651 a BGB ist ausreichend anstelle von Beförderungsverträgen mit Flug- oder Schifffahrtsgesellschaften und Beherbergungsverträgen mit Hotels oder Ferienwohnungen. Bei möglicherweise notwendigen Reklamationen wendet man sich an den Reiseveranstalter. Die Flugverspätung von mehr als drei Stunden ist ein veritabler Streitgrund. Organisiert man seine Reise selbst, so schließt man stattdessen viele einzelne Verträge wie etwa Dienstverträge, Beherberbungs- oder Beförderungsverträge und hat dementsprechend viele Vertragspartner. Reisen ohne Reiseveranstalter sind nicht vom Reiserecht abgedeckt, sie sind in anderen Rechtsgebieten geregelt.
Rechtslage bei Reiserücktritt kurz erklärt
Hand eines Patienten im Krankenhausbett mit Infusion Der Rücktritt von einer Reise ist natürlich möglich. Die dabei anfallenden Stornokosten sind jedoch meist zu akzeptieren. Manchmal hilft eine Reiserücktrittsversicherung diese Kosten zu minimieren. Bedingung für ein Inkrafttreten der Versicherung ist in erster Linie eine Krankheit des Reisenden oder eines nahen Angehörigen, wenn sie einen Reiseantritt unmöglich macht oder auch eine andere ernste Lebenssituation. Eine Covid-19 Erkrankung kann ein Reiserücktrittsgrund sein. Nachweisen muss man die Reiseunfähigkeit mit einem ärztlichen Attest. Nicht versicherbar ist ein Reiserücktritt, weil man sich in Quarantäne begeben muss wegen eines Risikokontaktes. Manche Versicherungen schließen einen Pandemiefall von vornherein aus, es ist also vor Abschluss der Versicherung besser sich hierüber Sicherheit zu verschaffen.
Corona und die Urlaubsreise
Geschäftsreisende mit Laptop und Maske im Flugzeug Das Reiserecht verweist unter § 651 h IV BGB auch auf Gründe unter denen ein Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten kann. Ein behördlich angeordnetes Einreiseverbot wird als sog. unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand anerkannt. Als gewichtigster Punkt gilt vor allem eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Für den Kunden bleibt in diesem Fall der Reiserücktritt stornofrei. Auch deutsche Gerichte haben in 2020 schon Urteile gefällt. Die Rechtslage kann sich durch neuere Bestimmungen zu Covid-19 und der sich stets verändernden Krisenlage jederzeit ändern. Holen Sie sich deshalb hier gerne unverbindlich Rat bei einen Anwalt für Reiserecht in Ihrer Nähe.
Hilfreich: Reisevollmacht
