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Das Reiserecht
Freunde genießen den Urlaub und springen ins Wasser Die gesetzlichen Regelungen für Pauschalreisen findet man im BGB und dort im Reiserecht. Dem Kunden wird die Reiseplanung durch einen abgeschlossenen Pauschalreisevertrag mit dem Veranstalter anstelle von vielen Einzelverträgen deutlich vereinfacht. Ganz unkompliziert können so Anreise, Unterkunft und Verpflegung sowie vielerlei Extras auf einmal gebucht werden. Man schließt also nicht einen Beförderungsvertrag und einen Beherbergungsvertrag gesondert, sondern nur einen Reisevertrag für beides gem. § 651 a BGB „Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag„. Der Reiseveranstalter ist hier die Anlaufstelle wenn man mit irgendetwas nicht zufrieden war. Eine Flugverspätung oder eine starke Vorverlegung des Fluges kann zu einem Streit führen. Anders bei der selbst geplanten Reise und vielen einzelnen Vertragspartnern. Diese individuellen Reisen fallen nicht unter das Reiserecht.
Reiserücktritt kurz zusammengefasst
Hand eines Patienten im Krankenhausbett mit Infusion Es ist kein Problem von einer Reise zurückzutreten. Die Stornokosten muss man jedoch in Kauf nehmen. In manchen Fällen hilft eine abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung. Sie tritt jedoch meist nur dann in Kraft, wenn eine ernste Lebenssituation oder Krankheit des Reisenden oder eines nahen Angehörigen den Reiseantritt verhindert. Auch ein Infekt durch das Sars-Cov-2 kann ein Reiserücktrittsgrund sein. Ein ärztliches Attest muss der Erkrankte jedoch meist als Bestätigung seiner Reiseunfähigkeit vorlegen können. Kann man eine Reise nicht antreten, weil man sich wegen eines Risikokontaktes in Quarantäne befindet, so ist dies nicht versicherbar. Für Reisende, die sich auch für den Pandemiefall reiserücktrittversichern wollen, ist es angeraten dies vor Vertragsabschluss der Versicherung zu überprüfen.
Reiserechtslage zu Coronazeiten
Reisende mit KN95 Maske an einem Bahnhof Das Reiserecht verweist unter § 651 h IV BGB auch auf Gründe unter denen ein Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten kann. Das Gesetz spricht von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die die Durchführung einer Reise unmöglich machen. Ausschlaggebend ist meist eine Reisewarnung, des Auswärtigen Amtes für den Reiseort. Der Reisende hat in diesem Fall keine Stornogebühren zu bezahlen. Einige Rechtsprechungen wurden hierzu bereits gefällt. Die Rechtslage kann sich durch neuere Bestimmungen zu Covid-19 und der sich stets verändernden Krisenlage jederzeit ändern. Die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt über anwaltssuche.de ist unverbindlich und kostenfrei und Sie bekommen fachliche Beratung zu den aktuellen Bestimmungen und Änderungen.