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Reiserecht
junge Leute in einem Hostel Das BGB beinhaltet das Reiserecht für Pauschalreisen. Die Reiseplanung wird für den Reisenden durch einen Pauschalreisevertrag mit dem Reiseveranstalter deutlich einfacher und er hat nur einen Vertragspartner. Kein mühsames Abstimmen der Anreise und der Hotelbuchung, keine extra Organisieren für Kinderbetreuung oder Wellness. Es wird also die Notwendigkeit vermieden einzelne Verträge wie Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft und Beherbergungsvertrag mit dem Hotel zu schließen, stattdessen gibt es gem. § 651 a BGB einen Reisevertrag für beides. Bei möglicherweise notwendigen Reklamationen wendet man sich an den Reiseveranstalter. Eine Flugverspätung oder eine starke Vorverlegung des Fluges kann zu einem Streit führen. Organisiert man seine Reise selbst, so schließt man stattdessen viele einzelne Verträge wie etwa Dienstverträge, Beherberbungs- oder Beförderungsverträge und hat dementsprechend viele Vertragspartner. Reisen ohne Reiseveranstalter sind nicht vom Reiserecht abgedeckt, sie sind in anderen Rechtsgebieten geregelt.
Rechtslage bei Reiserücktritt – Zusammenfassung
kranke Familie auf einem Sofa Der Rücktritt von einer Reise ist natürlich möglich. Die dabei anfallenden Stornokosten sind jedoch meist zu akzeptieren. Hat man eine Reisekostenrücktrittsversicherung abgeschlossen, so übernimmt diese manchmal die Gebühren. Allerdings muss der Reisende selbst oder ein naher Angehöriger erkrankt sein, oder eine andere ernste Lebenssituation gegeben sein um diese Versicherung nutzen zu können. Eine Covid-19 Erkrankung kann ein Reiserücktrittsgrund sein. Eine schriftliche ärztliche Bestätigung wird in den meisten Fällen zusätzlich gefordert. Nicht versicherbar ist ein Reiserücktritt, weil man sich in Quarantäne begeben muss wegen eines Risikokontaktes. Vor Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung ist unbedingt darauf zu achten, dass die Versicherung den Pandemiefall nicht ausgeschlossen hat.
Corona und die Urlaubsreise
junge Touristin auf dem Rollfeld mit einer Schutzmaske Das Reiserecht verweist unter § 651 h IV BGB auch auf Gründe unter denen ein Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten kann. Laut Gesetz tritt ein solcher Fall ein, wenn sog. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eine Reise unmöglich machen oder sie erheblich erschweren. Ausschlaggebend ist meist eine Reisewarnung, des Auswärtigen Amtes für den Reiseort. Für den Kunden bleibt in diesem Fall der Reiserücktritt stornofrei. Einige Rechtsprechungen wurden hierzu bereits gefällt. Leider können sich durch die aktuelle Covid-19 Pandemie jederzeit Änderungen zu dem in diesem Artikel behandelten Thema ergeben. Bei Fragen das Reiserecht betreffend, oder bei speziellen Fragen, holen Sie sich Rat bei einem Anwalt für Reiserecht.