Anwalt für Reiserecht in Mönchengladbach
Rechtsanwälte aus Mönchengladbach für das rechtliche Fachgebiet Reiserecht.
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Kurzinformation über das Reiserecht
junge Leute in einem Hostel Das Reiserecht ist verankert im BGB und anwendbar bei Pauschalreisen. Pauschalreisen beinhalten viele einzelne Verträge. Im Reisepaket enthalten sind meist die Anreise und Unterkunft inklusive Voll- oder Halbpension, oft auch noch Kinderbetreuung oder Freizeitaktivitäten. Nur ein einziger Vertrag gem § 651 a BGB ist ausreichend anstelle von Beförderungsverträgen mit Flug- oder Schifffahrtsgesellschaften und Beherbergungsverträgen mit Hotels oder Ferienwohnungen. Ansprechpartner bei Unzufriedenheit ist der Reiseveranstalter, nicht das Hotel oder die Fluggesellschaft. Eine Flugverspätung ist oft ein Streitpunkt. Die Reiseorganisation in Eigenregie bedeutet gleichzeitig das jonglieren von vielen Verträgen, denn neben einem Beherbergungsvertrag und einem Beförderungsvertrag gibt es noch Verträge für die Vermietung von Kfz oder Fahrrädern vor Ort, Dienstverträge für Kinderbetreuung oder jede andere touristische Leistung. Ist keine Pauschalreise gebucht, so ist sie nicht über das Reiserecht geregelt sondern in anderen Rechtsgebieten.
Kann ich von meinem Reisevertrag zurücktreten
kranke Frau liegt im Krankenhausbett Es ist kein Problem von einer Reise zurückzutreten. In der Regel hat man jedoch Stornogebühren zu zahlen. In manchen Fällen hilft eine abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung. Bedingung für ein Inkrafttreten der Versicherung ist in erster Linie eine Krankheit des Reisenden oder eines nahen Angehörigen, wenn sie einen Reiseantritt unmöglich macht oder auch eine andere ernste Lebenssituation. Hierzu zählt auch eine Covid-19 Erkrankung. Nachweisen muss man die Reiseunfähigkeit mit einem ärztlichen Attest. Nicht versicherbar ist ein Reiserücktritt, weil man sich in Quarantäne begeben muss wegen eines Risikokontaktes. Zu beachten ist auch, dass manche Versicherungen Pandemiefälle explizit ausschließen.
Reisen und Corona
Touristin sitzt im Flugzeug mit Schutzmaske Das BGB nennt unter § 651 h auch Umstände, die den Reiseveranstalter selbst an der Erfüllung des Vertrags hindern können und einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen. Die Voraussetzung für die Anwendung dieses Paragraphen sind unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die eine Reise an den Bestimmungsort unmöglich machen oder erheblich beschweren. Gibt es eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das betreffende Reiseziel, so ist dies ebenfalls ein gewichtiger Punkt. Für den Kunden fallen in diesem Fall keinerlei Stornogebühren an. Auch die Rechtsprechung hat hierzu bereits Urteile gefällt. Leider können sich durch die aktuelle Covid-19 Pandemie jederzeit Änderungen zu dem in diesem Artikel behandelten Thema ergeben. Holen Sie sich deshalb hier gerne unverbindlich Rat bei einen Anwalt für Reiserecht in Ihrer Nähe.