Einen Anwalt für Erbrecht in Eschborn auf Anwaltssuche finden
Anwälte für Erbrecht, die im Umkreis von Eschborn Mandate annehmen
Heiko Hildebrandt
Fachanwalt für Arbeitsrecht|6538Rossertstraße 127, 61449 Steinbach (Taunus)
in 2.6 km Entfernung
Arnim-M. Nicklas
Fachanwalt für Familienrecht|6538Hauptstraße 79, 65843 Sulzbach (Taunus)
in 2.8 km Entfernung
Marion Schuster
Fachanwalt für Arbeitsrecht|6538Otto-Volger-Straße 5, 65843 Sulzbach (Taunus)
in 2.8 km Entfernung
Nilufar Holder
Fuchstanzstraße 30, 60489 Frankfurt am Mainin 3.8 km Entfernung
Hans-Joachim Matthei
Strubbergstraße 70, 60489 Frankfurt am Mainin 3.8 km Entfernung
Anita Buchner
Schulstraße 14, 65812 Bad Soden am Taunusin 4.5 km Entfernung
Annegret Josten
Eifelstraße 20, 65812 Bad Soden am Taunusin 4.5 km Entfernung
Armin Knipfer
Am Carlusbaum 1 - 5, 65812 Bad Soden am Taunusin 4.5 km Entfernung
Mathias Brinkmann
Ernst-Moritz-Arndt-Straße 20, 61476 Kronberg im Taunusin 5.0 km Entfernung
Regine Brinkmann
Ernst-Moritz-Arndt-Straße 20, 61476 Kronberg im Taunusin 5.0 km Entfernung
Enrique Tortell
Lurgiallee 14, 60439 Frankfurt am Mainin 5.4 km Entfernung
Henry Naporra
Fachanwalt für Miet- und WohnungseigentumsrechtKastanienstraße 3A, 65933 Frankfurt am Main
in 5.9 km Entfernung
Barbara Henrich
Ludolfusstraße 3, 60487 Frankfurt am Mainin 6.2 km Entfernung
Heiko Jäkel
Zeppelinallee 47, 60487 Frankfurt am Mainin 6.2 km Entfernung
Daniela Rudolf
Konrad-Broßwitz-Straße 51, 60487 Frankfurt am Mainin 6.2 km Entfernung
Christiane C. Rey
Zeppelinstraße 8, 61440 Oberursel (Taunus)in 6.3 km Entfernung
Georg Grüttner
Theresenstraße 11, 61462 Königstein im Taunusin 7.3 km Entfernung
Thomas Huth
Kloster Straße 11, 61462 Königstein im Taunusin 7.3 km Entfernung
Nino Fabian Huth
Kloster Straße 11, 61462 Königstein im Taunusin 7.3 km Entfernung
Jerome Langensiepen
Altkönigstraße 3a, 61462 Königstein im Taunusin 7.3 km Entfernung
Hermann Alter
Friedrichstraße 2-6, 60323 Frankfurt am Mainin 7.6 km Entfernung
Sybille-Bettina Franzmann-Haag
Wiesenau 27-29, 60323 Frankfurt am Mainin 7.6 km Entfernung
Orna Knoch
Friedrichstraße 2-6, 60323 Frankfurt am Mainin 7.6 km Entfernung
Silke Schmidt
Fachanwalt für Miet- und WohnungseigentumsrechtKörberstraße 5, 60433 Frankfurt am Main
in 7.6 km Entfernung
Johannes Günther Steyer
Körberstraße 5, 60433 Frankfurt am Mainin 7.6 km Entfernung
Martin Heufelder
Beethovenstraße 71, 60325 Frankfurt am Mainin 7.8 km Entfernung
Marc A. Ostoja-Starzewski
Savignystraße 34, 60325 Frankfurt am Mainin 7.8 km Entfernung
Sabrina Rokuss
Fachanwalt für Steuerrecht|204Schumannstraße 27, 60325 Frankfurt am Main
in 7.8 km Entfernung
Katja Schumann
Fachanwalt für FamilienrechtHöchster Straße 10, 65779 Kelkheim (Taunus)
in 8.0 km Entfernung
Frank Breitenöder
Querstraße 8-10, 60322 Frankfurt am Mainin 8.5 km Entfernung
Frank Brüggemann
An der Welle 3, 60322 Frankfurt am Mainin 8.5 km Entfernung
Stefan Herter
Holzhausenstraße 19, 60322 Frankfurt am Mainin 8.5 km Entfernung
Knut Mikoleit
Fichardstraße 56, 60322 Frankfurt am Mainin 8.5 km Entfernung
Thomas Schaffer
Leerbachstraße 39, 60322 Frankfurt am Mainin 8.5 km Entfernung
Heinz Dielmann
Fachanwalt für SteuerrechtMainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt am Main
in 8.8 km Entfernung
Milkica Romic-Stojanovic
Fachanwalt für FamilienrechtMainzer Landstraße 69-71, 60329 Frankfurt am Main
in 8.8 km Entfernung
Nuray Solak-Akay
Kaiserstraße 55, 60329 Frankfurt am Mainin 8.8 km Entfernung
Waldemar Hühn
Fachanwalt für FamilienrechtKlingerstraße 24, 60313 Frankfurt am Main
in 9.2 km Entfernung
Christina J. Reichel-Pflügl
Fachanwalt für ErbrechtZeil 79, 60313 Frankfurt am Main
in 9.2 km Entfernung
Grazia Schaus
Schäfergasse 17, 60313 Frankfurt am Mainin 9.2 km Entfernung
Erbrecht
Das Erbrecht soll Streitigkeiten um den Nachlass Verstorbener so gering wie möglich halten und gleichzeitig für größtmögliche Gerechtigkeit sorgen. Dabei ist das Erbrecht verfassungsrechtlich im Grundgesetz Artikel 14 festgeschrieben. Um im Sterbefall nicht gänzlich orientierungslos zu sein, gibt es das Erbrecht. Wer es allerdings genauer bestimmen möchte muss ein Testament machen.
Der Erbvertrag
Um schon zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln, dafür gibt es zwei Möglichkeiten, den Erbvertrag und das Testament. Bei einem Testament verfügt der Erblasser alleine über die Regelung seiner Angelegenheiten nach seinem Tod. Nicht so bei einem Erbvertrag. Der Erbvertrag wird von mindestens zwei Personen geschlossen, häufig sind diese Ehegatten. Ein Erbvertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Es ist sehr ratsam in Erbangelegenheiten, durch entsprechenden Regelungen in einem Vertrag, künftigen Streit zu vermeiden. Als Rechtsanwalt / Rechtsanwältin für Erbrecht sind sie der richtige Ansprechpartner für die Beratung oder Gestaltung eines Erbvertrages oder auch Testaments.
Das Testament – das Erbe
Als Erbe gibt es viele Dinge über die man gut informiert sein sollte. Oft weiß man, dass ein Verstorbener ein Testament hinterlassen hat, dieses gilt es im Todesfall zu finden. Ist ein letzter schriftlicher Wille aufgetaucht, so ist dieser dem Nachlassgericht auszuhändigen. Das zuständige Nachlassgericht ist das örtliche Amtsgericht in dessen Bezirk der Erblasser gewohnt hat. Dieses Nachlassgericht wird dann einen Termin festsetzen, zu welchem alle gesetzlichen und testamentarisch verfügten Erben eingeladen werden. Über den Inhalt des Testamentes erfährt man erst bei dieser Testamentseröffnung. Im Rahmen dieser Testamentseröffnung kann das Testament auf Verlangen eingesehen werden, oder es können auch beglaubigte Abschriften des Testaments ausgehändigt werden. Holen Sie sich Rat bei einem Anwalt / einer Anwältin für Erbrecht in Eschborn der sich bei Erbschaften auskennt.
Die Anfechtung des Testaments
Die Möglichkeit eine testamentarische Verfügung anzufechten macht unter bestimmten Voraussetzungen Sinn. Voraussetzungen sind entweder, dass ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, dass das Testament irrtümlich oder unter Drohung erstellt wurde oder die Ehe des Erben mittlerweile aufgelöst ist. Zuständig auch in diesem Fall ist selbstverständlich das Nachlassgericht. Dieses muss schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden. Berechtigt zur Anfechtung ist allerdings nur ein Erbe, der bei Überprüfung des Testaments einen Vorteil zu erwarten hat. Angefochten darf ein Testament frühestens mit dem Tod des Erblassers. Außerdem gilt eine ein Jahres Frist nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes. Gibt es kein Testament, oder ist nicht über das gesamte Erbe verfügt worden, tritt hier die gesetzliche Erbfolge ein.
Was versteht man unter einer Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft besteht aus zwei oder mehr Erben eines Nachlasses. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nennt man Miterben. An der Verwaltung des gemeinsamen Erbes müssen sich alle Miterben beteiligen bis das Vermächtnis gänzlich aufgeteilt ist. Bei rechtlichen Fragen können Sie sich auch als Teil einer Erbengemeinschaft in einer Kanzlei für Erbrecht jederzeit allumfassend beraten lassen.
Das gesetzliche Erbe
Stirbt ein Partner in einer Ehe mit vereinbarter Zugewinngemeinschaft, so erbt sein Ehepartner die Hälfte seines Nachlasses. Die Erben der sogenannten 1. Ordnung erben dann zu gleichen Teilen die zweite Hälfte. Dem Ehegatten stehen sogar drei Viertel des Erbes zu, wenn die Ehe kinderlos blieb. Sind außer dem überlebenden Ehegatten nur noch gesetzliche Erben fernerer Ordnungen da, dann erbt der Ehegatte allein. Um Streitigkeiten beim Erbe zu verhindern, gibt das Gesetz sogenannte Ordnungen vor, die den Anspruch des Erbes je nach Verwandtschaftsgrad einteilen. Bei rechtlichen Fragen über die gesetzliche Erbfolge kann man sich für eine Rechtsberatung an einen versierten Rechtsanwalt für Erbrecht wenden.
Direkte Nachkommen sind die Erben der 1. Ordnung
Die Kinder des Verstorbenen, sowie deren Kinder und Kindeskinder sind sogenannte Erben der ersten Ordnung. Jedes erbende Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus. Zu berücksichtigen sind hier alle leiblichen Kinder, egal ob ehelich oder unehelich gezeugt! Nicht angewandt wird diese Regelung lediglich in den alten Bundesländern für unehelich geborene Kinder, die vor dem 01.07.1949 auf die Welt kamen. Es gilt jedoch gleiches Erbrecht für Kinder, die vor ihrem 18. Geburtstag adoptiert wurden. Der adoptierte Erwachsene hingegen erhält keine gesetzlichen Erbrechte als Verwandter, also zum Beispiel als Geschwister oder Onkel oder Tante, lediglich als Sohn oder Tochter der Adoptiveltern ist er erbberechtigt. Stiefkinder können nur per letztwilliger Verfügung Erben werden.
Die Erben der zweiten Ordnung
Das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen/Nichten, etc.). Sie sind die nächsten Angehörigen, wenn es keine eigenen Kinder gibt. Eltern beerben hier ihr verstorbenes Kind. Geschwister oder deren Kinder erben dann, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalles nur noch ein Elternteil lebt.
Wer erbt als Erbe der 3. Ordnung?
Die Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits erben zu gleichen Teilen als Erben der dritten Ordnung. Sind die Großeltern bereits vor dem Enkel verstorben, so erben deren Kinder, also Onkel oder Tante des Erblassers.
Erben der vierten Ordnung und fernerer Ordnungen
Dies wären Urgroßeltern oder evtl. deren Eltern. Im Gegensatz zu den vorhergehenden gesetzlichen Erben, erben diese Voreltern jedoch allein mit Ausnahme der Abkömmlinge die mit dem Erblasser am nächsten verwandt sind.
Wann hat man ein Recht auf das Pflichtteil
Nur die Abkömmlinge des Erblassers, sowie sein Ehegatte und die Eltern des Erblassers haben im Falle der Enterbung ein Recht auf das Pflichtteil. Das Bürgerliche Gesetzbuch führt die Gesetzestexte zum Pflichtteil in den §§ 2303 BGB.
Wie berechnet sich der Pflichtteil?
Den Pflichtteil kann ein Pflichtteilsberechtigter nur in Geld ausgezahlt bekommen. 50 % des eigentlichen Erbteiles ist der Pflichtteilsanspruch. Es ist der Verkehrswert des gesamten Erbes zu ermitteln und zum Beispiel bestehende Schulden des Erblassers abzuziehen, Schenkungen müssen aufgeführt werden. Ein Erbstreit macht es meist notwendig für die Berechnung einen Gutachter einzusetzen. Als Pflichtteilsberechtigter muss man den Anspruch auf sein Pflichtteil einfordern.
Kann man auf sein Pflichtteil verzichten?
Bei einem Pflichtteilsverzicht erklärt der Pflichtteilsberechtigte, dass er auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet und im Erbfall nicht auf sein Pflichtteilsrecht bestehen kann. Wenige Gründe gibt es auf sein Pflichtteil zu verzichten, eine vorausgehende Schenkung kann so ein Grund sein oder auch die Vermeidung von Konflikten in der Familie. Ein Verzicht ist in der Regel nicht ohne die schriftliche Zustimmung aller Erben möglich, da sich dies auf ihr Erbe auswirkt. Der Anwalt für Erbrecht berät seine Mandanten gern bei diesem wichtigen Entschluss und wird vermutlich auch eine notarielle Beglaubigung empfehlen.
Der Entzug des Pflichtteils
Per Testament oder Verfügung kann der Anspruch auf das Pflichtteil unter Angabe von Gründen die das Gesetz akzeptiert ausgeschlossen werden. Das Gesetz hat im BGB vier Gründe genannt, die anerkannt werden, wenn man einen Pflichtteilsberechtigten gänzlich enterben möchte. Erbunwürdig kann man z.B. sein, wenn man als Erbe den Erblasser daran hindert ein Testament zu erstellen, ihn mutwillig täuscht, misshandelt oder gar tötet. Wichtig zu wissen ist, dass Erbunwürdigkeit nicht automatisch erfolgt, sondern von anderen Erben beantragt und von Gericht geprüft werden muss Kontaktieren Sie einen Erbrechtsanwalt in Eschborn, der bei Erbeinsetzung oder Vermächtnis berät.
Die Annahme seines Erbteils
Achten und prüfen Sie den Inhalt des Nachlasses. Erben kann erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Erben haben. Daher ist es ratsam im Erbfall einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht zu konsultieren. Mit der Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe bereits als angenommen und kann nicht mehr ausgeschlagen werden.
Das Erbe ausschlagen
Einem erbberechtigten Hinterbliebenen bleiben sechs Wochen Zeit, dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären, ob man das Erbe antritt oder ausschlägt. Diese kurze Zeit ist oft nicht ausreichend um sich Klarheit über die finanzielle Situation zu verschaffen. Es gibt hier die Möglichkeit, die Erbenhaftung einzuschränken. Bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft kann der Erbe die so genannte Dreimonatseinrede erheben. Diese sorgt zumindest drei Monate lang für eine Verschonung von der Pflicht zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten. Der Nachlassempfänger sollte diese Zeit unbedingt nutzen um seine Haftung als Erbe zum Schutz seines Privatvermögens vor Gericht zu regeln. Sollte der Nachlass überschuldet sein, können Erben eine Nachlass-verwaltung beim Gericht beantragen. Dann übernimmt ein vom Gericht eingesetzter Nachlassverwalter die Abwicklung der Erbangelegenheiten. Dieser ordnet das Erbe und begleicht Schulden aus dem vorhandenen Erbe. Die einzige Möglichkeit dafür besteht in der Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht. Sofort mit Kenntnisnahme der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist dies zu beantragen. Nur so kann man vermeiden, dass man gegenüber den Nachlassgläubigern schadensersatzpflichtig wird. Für den Erben bleibt übrig was das Nachlassinsolvenzverfahren errechnet hat, nach Begleichung aller Schulden. Eine Möglichkeit sich von der Erbschaft nach deren Annahme wieder zu lösen, ist die Anfechtung der Annahmeerklärung der Erbschaft. Dies ist jedoch nur in besonderen Fällen wie Täuschung oder Irrtum als Grundlage des Erbantritts möglich. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis gilt eine Frist von sechs Wochen, in der die irrtümliche Annahme des Erbes gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist.