Hier finden Sie kompetente Rechtsanwälte für Erbrecht in Eschborn
Anwälte für Erbrecht, die im Umkreis von Eschborn Mandate annehmen

Heiko Hildebrandt
Fachanwalt für Arbeitsrecht|6538Rossertstraße 127, 61449 Steinbach (Taunus)
in 2.6 km Entfernung

Arnim-M. Nicklas
Fachanwalt für Familienrecht|6538Hauptstraße 79, 65843 Sulzbach (Taunus)
in 2.8 km Entfernung

Marion Schuster
Fachanwalt für Arbeitsrecht|6538Otto-Volger-Straße 5, 65843 Sulzbach (Taunus)
in 2.8 km Entfernung

Nilufar Holder
Fuchstanzstraße 30, 60489 Frankfurt am Mainin 3.8 km Entfernung

Hans-Joachim Matthei
Strubbergstraße 70, 60489 Frankfurt am Mainin 3.8 km Entfernung

Anita Buchner
Schulstraße 14, 65812 Bad Soden am Taunusin 4.5 km Entfernung

Annegret Josten
Eifelstraße 20, 65812 Bad Soden am Taunusin 4.5 km Entfernung

Armin Knipfer
Am Carlusbaum 1 - 5, 65812 Bad Soden am Taunusin 4.5 km Entfernung

Mathias Brinkmann
Ernst-Moritz-Arndt-Straße 20, 61476 Kronberg im Taunusin 5.0 km Entfernung

Regine Brinkmann
Ernst-Moritz-Arndt-Straße 20, 61476 Kronberg im Taunusin 5.0 km Entfernung

Enrique Tortell
Lurgiallee 14, 60439 Frankfurt am Mainin 5.4 km Entfernung

Henry Naporra
Fachanwalt für Miet- und WohnungseigentumsrechtKastanienstraße 3A, 65933 Frankfurt am Main
in 5.9 km Entfernung

Barbara Henrich
Ludolfusstraße 3, 60487 Frankfurt am Mainin 6.2 km Entfernung

Heiko Jäkel
Zeppelinallee 47, 60487 Frankfurt am Mainin 6.2 km Entfernung

Daniela Rudolf
Konrad-Broßwitz-Straße 51, 60487 Frankfurt am Mainin 6.2 km Entfernung

Christiane C. Rey
Zeppelinstraße 8, 61440 Oberursel (Taunus)in 6.3 km Entfernung

Georg Grüttner
Theresenstraße 11, 61462 Königstein im Taunusin 7.3 km Entfernung

Thomas Huth
Kloster Straße 11, 61462 Königstein im Taunusin 7.3 km Entfernung

Nino Fabian Huth
Kloster Straße 11, 61462 Königstein im Taunusin 7.3 km Entfernung

Jerome Langensiepen
Altkönigstraße 3a, 61462 Königstein im Taunusin 7.3 km Entfernung

Hermann Alter
Friedrichstraße 2-6, 60323 Frankfurt am Mainin 7.6 km Entfernung

Sybille-Bettina Franzmann-Haag
Wiesenau 27-29, 60323 Frankfurt am Mainin 7.6 km Entfernung

Orna Knoch
Friedrichstraße 2-6, 60323 Frankfurt am Mainin 7.6 km Entfernung

Kristina Pilati
Rossertstraße 8, 60323 Frankfurt am Mainin 7.6 km Entfernung

Silke Schmidt
Fachanwalt für Miet- und WohnungseigentumsrechtKörberstraße 5, 60433 Frankfurt am Main
in 7.6 km Entfernung

Johannes Günther Steyer
Körberstraße 5, 60433 Frankfurt am Mainin 7.6 km Entfernung

Martin Heufelder
Beethovenstraße 71, 60325 Frankfurt am Mainin 7.8 km Entfernung

Marc A. Ostoja-Starzewski
Savignystraße 34, 60325 Frankfurt am Mainin 7.8 km Entfernung

Sabrina Rokuss
Fachanwalt für Steuerrecht|204Schumannstraße 27, 60325 Frankfurt am Main
in 7.8 km Entfernung

Katja Schumann
Fachanwalt für FamilienrechtHöchster Straße 10, 65779 Kelkheim (Taunus)
in 8.0 km Entfernung

Frank Breitenöder
Querstraße 8-10, 60322 Frankfurt am Mainin 8.5 km Entfernung

Frank Brüggemann
An der Welle 3, 60322 Frankfurt am Mainin 8.5 km Entfernung

Stefan Herter
Fachanwalt für Steuerrecht|6538Holzhausenstraße 19, 60322 Frankfurt am Main
in 8.5 km Entfernung

Knut Mikoleit
Fichardstraße 56, 60322 Frankfurt am Mainin 8.5 km Entfernung

Thomas Schaffer
Leerbachstraße 39, 60322 Frankfurt am Mainin 8.5 km Entfernung

Heinz Dielmann
Fachanwalt für SteuerrechtMainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt am Main
in 8.8 km Entfernung

Milkica Romic-Stojanovic
Fachanwalt für FamilienrechtMainzer Landstraße 69-71, 60329 Frankfurt am Main
in 8.8 km Entfernung

Nuray Solak-Akay
Kaiserstraße 55, 60329 Frankfurt am Mainin 8.8 km Entfernung

Waldemar Hühn
Fachanwalt für FamilienrechtKlingerstraße 24, 60313 Frankfurt am Main
in 9.2 km Entfernung

Christina J. Reichel-Pflügl
Fachanwalt für ErbrechtZeil 79, 60313 Frankfurt am Main
in 9.2 km Entfernung
Das Erbrecht im Überblick
Das Erbrecht regelt den Übergang der Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Dabei ist das Erbrecht verfassungsrechtlich im Grundgesetz Artikel 14 festgeschrieben. Oft gibt es weder Testament noch Verfügung, in solchen Fällen wird dann das gesetzliche Erbrecht angewandt. Das Testament bietet die Möglichkeit, komplizierte Sachverhalte schon zu Lebzeiten zu regeln.
Erben mit Erbvertrag
Neben dem Testament gibt es auch die Möglichkeit eines Erbvertrages um bereits zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln. Entscheidet sich der Erblasser für das Testament, so kann er darin alle Angelegenheiten nach seinem Tod selbst und alleine regeln, ändern oder auch wieder aufheben. Nicht so bei einem Erbvertrag. Der Erbvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Personen geschlossen, häufig sind es die Ehegatten. Der Erbvertrag ist außerdem zwingend von einem Notar zu errichten. Erbangelegenheiten führen oft zu Streit. Mit den Regelungen eines Vertrages können diese Auseinandersetzungen bestmöglich verhindert werden. Ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Erbrecht kann bei der Gestaltung des Erbvertrages rechtssicher beraten.
Der schriftliche letzte Wille
Was ist als Erbe im Hinblick auf das Vermögen des Verstorbenen zu tun. Die Person, die Zugang zur Wohnung des Erblassers hat, sollte diese unverzüglich nach einem oder mehreren Testamenten durchsuchen. Wird man fündig, so ist man verpflichtet, dieses schriftliche Vermächtnis dem Nachlassgericht zu überreichen. In diesem Fall wendet man sich an das örtliche Nachlass- bzw. Amtsgericht in dessen Bezirk der Verstorbene gelebt hat. Dieses Gericht lädt dann alle Erben zur Testamentseröffnung ein. Erst zu diesem Termin wird der Inhalt des Testaments verkündet. Selbstverständlich gibt es für jeden Nachlassempfänger das Recht das Testament einzusehen und auch eine beglaubigte Kopie zu erhalten. Holen Sie sich Rat bei einem Anwalt / einer Anwältin für Erbrecht in Eschborn der sich bei Erbschaften auskennt.
Die Anfechtung des Testaments
Ist man der Meinung, man wäre beim Erbe übergangen worden, so gibt es die Möglichkeit ein Testament anzufechten. Auf das Pflichtteil muss zum Beispiel auch in einem schriftlich verfügten Nachlass Rücksicht genommen werden. Diese Anfechtung hat schriftlich beim Nachlassgericht eingereicht zu werden. Der Antragsteller muss bei Unwirksamkeit des testamentarischen Willens einen Vorteil erlangen. Hat man einen Grund, oder erfährt man auch erst später von einem Grund das Testament anzufechten,gibt es eine Frist von einem Jahr ab dem Moment, da man von diesem Grund in Kenntnis gesetzt wurde. Hat ein Verstorbener weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, dann kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zuge.
Die Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht per Gesetz dann, wenn es mehr als nur einen Erben für einen Nachlass gibt. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nennt man Miterben. Bis zur vollständigen Aufteilung des Erbes müssen sich alle Miterben an der Verwaltung des Vermächtnisses beteiligen. Eine Kanzlei für Erbrecht ist der richtige Ansprechpartner für ihre Mandanten zu allen Themen das Erbrecht betreffend.
Der gesetzliche Erbfall
Lebte man mit dem Verstorbenen in einer Ehe des Zugewinns, so beerbt man ihn mit der Hälfte seines Nachlasses. Die zweite Hälfte geht an die direkten Nachkommen. War die Ehe kinderlos, so erhält der verbliebene Gatte, ¾ des Erbes. Sind außer dem überlebenden Ehegatten nur noch gesetzliche Erben fernerer Ordnungen da, dann erbt der Ehegatte allein. Um ein Erbe möglichst gerecht aufzuteilen, hat sich das Gesetz auf Ordnungen geeinigt. In diese Gruppierungen werden Erben, ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser gemäß, eingeteilt und bedacht. Für mehr rechtliche Informationen über das gesetzlich geregelte Erbrecht, oder eine generelle Rechtsberatung zum Thema Erbrecht wendet man sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht.
Direkte Nachkommen sind die Erben der 1. Ordnung
Dies sind die Abkömmlinge des Erblassers, das heißt seine Kinder, Enkel und deren Abkömmlinge. Jedes erbende Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus. Nichteheliche Kinder erben im Erbfall nach dem 31.03.1998 gesetzlich genauso wie eheliche Kinder – vorausgesetzt die Vaterschaft und somit auch das Verwandtschaftsverhältnis wurde festgestellt. Nicht angewandt wird diese Regelung lediglich in den alten Bundesländern für unehelich geborene Kinder, die vor dem 01.07.1949 auf die Welt kamen. Adoptierte Kinder die noch vor ihrer Volljährigkeit adoptiert wurden, sind in der Erbregelung leiblichen Kindern gleichzusetzen. Der adoptierte Erwachsene hingegen erhält keine gesetzlichen Erbrechte als Verwandter, also zum Beispiel als Geschwister oder Onkel oder Tante, lediglich als Sohn oder Tochter der Adoptiveltern ist er erbberechtigt. Stiefkinder sind keine gesetzlichen Erben.
Wer gehört zu den Erben der zweiten Ordnung?
Eltern und Geschwister werden im Erbrecht der 2. Ordnung zugeteilt. Hat der Erblasser keine eigenen Kinder, so rücken die Erben der zweiten Ordnung an deren Stelle. Als Erben der zweiten Ordnung erben die Eltern ihres verstorbenen Kindes gleichberechtigt. Sind auch die Eltern bereits verstorben, so geht das Erbe an deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers weiter.
Der Erbanspruch beim Erbe der dritten Ordnung
Als Erbe der dritten Ordnung beerbt man seinen Enkel. Auch hier würde das Erbe weitergetragen an die Abkömmlinge, sollte der Erbempfänger bereits verstorben sein.
Das Erbe der 4. Ordnung
Um die Erben der 4. Ordnung zu bestimmen, muss man noch weiter zurückgreifen. Hier handelt es sich um die Urgroßeltern, bzw. deren Voreltern. Hier wird jedoch genau geprüft wer in der Erbfolge dem Verstorbenen am nächsten steht. Es werden also nicht automatisch alle Abkömmlinge dieser Voreltern mitbedacht.
Wer hat ein Recht auf das Pflichtteil
Den Anspruch auf ein Pflichtteil haben nur der Ehepartner, die Kinder und seit 2001 auch der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, und dies nur dann, wenn der Erblasser sie nicht im Erbe bedacht hat. Der gesetzliche Pflichtteil ist in den §§ 2303 ff BGB geregelt.
Wie berechnet sich der Pflichtteil?
Den Pflichtteil kann ein Pflichtteilsberechtigter nur in Geld ausgezahlt bekommen. Kennt der Pflichtteilsberechtigte den Wert seines Erbteils, kann er seinen Pflichtteil errechnen. Dieser beträgt 50 % des Erbteils. Der endgültige Wert des Erbes ermittelt sich aus dem Verkehrswert abzüglich eventuell bestehender Schulden. Auch Schenkungen sind zu berücksichtigen. Oft muss, wegen eines Erbstreits, für die Berechnung ein Gutachter eingeschaltet werden. Den Anspruch auf sein Pflichtteil, den hat man nicht automatisch, er muss aktiv geltend gemacht werden.
Was bedeutet Pflichtteilsverzicht?
Mit einem Pflichtteilsverzicht, verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteilsanspruch und kann dann im Erbfall nicht auf sein Pflichtteilsrecht bestehen. Wenige Gründe gibt es auf sein Pflichtteil zu verzichten, eine vorausgehende Schenkung kann so ein Grund sein oder auch die Vermeidung von Konflikten in der Familie. Die schriftliche Zustimmung aller Erben ist Voraussetzung für den Pflichtteilsverzicht. Anwaltliche Hilfe und eine notarielle Beglaubigung werden bei diesem wichtigen Schritt sehr empfohlen.
In seltenen Fällen kann das Pflichtteil nicht eingefordert werden.
Das Gesetz akzeptiert einen Ausschluss vom Pflichtteil nur, wenn dieser per Verfügung oder Erbvertrag begründet wird. Im § 2333 BGB sind die Voraussetzungen dargelegt, die das Recht auf das Pflichtteil verwirken können. Erbunwürdig ist ein Erbe nur bei schwerwiegenden Verfehlungen, wie etwa der Nichtleistung von Unterhaltspflichten. Um die Erbunwürdigkeit eines Erben durchzusetzen, bedarf es der Geltendmachung der Erbunwürdigkeit vor Gericht. Holen Sie sich Rat bei einem Erbrechtsanwalt für Erbrecht in Eschborn.
Das Erbe annehmen
Erfährt man, dass man geerbt hat, sollte man sich zunächst einen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Erblassers verschaffen. Nichtannehmen eines Erbes kann den Erben auch vor Schulden bewahren. Mit der Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe bereits als angenommen und kann nicht mehr ausgeschlagen werden.
Das Erbe ausschlagen
Wenn ein Erbe die Erbschaft nicht antreten will, muss er eine entsprechende Erklärung innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Todesfalls beim zuständigen Nachlassgericht einreichen. Die Frist, binnen der ein Erbe die Ausschlagung der Erbschaft erklären kann, ist mit gerade einmal sechs Wochen denkbar kurz bemessen. Es gibt hier die Möglichkeit, die Erbenhaftung einzuschränken. Der Erbe hat das Recht, eine Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der belasteten Erbschaft, zu verweigern. Diese Einrede berechtigt den Erben für einen Zeitraum von drei Monaten, die Erfüllung von Ansprüchen, die nachlassbedingt gegen den Erben erhoben werden, zu verweigern. Während dieser drei Monate sollte der Erbe unbedingt seine Erbenhaftung geltend machen und somit sein privates Vermögen schützen. Nicht immer hat eine Erbschaft mehr Geld zur Folge. Auch Schulden gehen auf die Hinterbliebenen über. Dagegen hilft nur, die Erbenhaftung zu begrenzen. Das Nachlassinsolvenzverfahren muss dann bei Gericht beantragt werden. Dieser Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern eingereicht werden. Nachlässiges Verzögern dieser Information macht den Erben, seinen Nachlassgläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig! Was nach dem Nachlassinsolvenzverfahren noch übrig bleibt, steht dem Erben zu. Die Anfechtung der Annahme des Erbes ist die einzige Möglichkeit sich von einer Erbschaft wieder zu trennen. Die Gründe für die Anfechtung der erfolgten Erbenannahme oder -ausschlagung müssen dem zuständigen Nachlassgericht plausibel gemacht werden. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis gilt eine Frist von sechs Wochen, in der die irrtümliche Annahme des Erbes gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist.