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Anwaltskanzlei Titze
Rechtsanwältin · Fachanwältin für Erbrecht · Fachanwältin für Familienrecht
Huyssenallee 83, 45128 Essen
Über die Anwaltskanzlei Titze. Ich habe von Tag eins an großen Wert auf Spezialisierung und regelmäßige Fortbildung gelegt und mich zur Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht weitergebildet. Spezialisierung. Durch die schwerpunktmäßige Bearbeitung von Mandaten aus diesen beiden Rechtsgebieten habe ich mir in fast zwei Jahrzehnten Anwaltstätigkeit große Kompetenz und Erfahrung in meinen beiden Spezialisierungsgebieten erworben. Sie dürfen daher darauf vertrauen, dass Sie mit Ihren rechtlichen Problemen hier jederzeit gut aufgehoben sind und ich mich stets engagiert und professionell für Ihre Interessen, die Durchsetzung Ihrer Belange und den Erfolg Ihrer Angelegenheiten einsetze, sei es außergerichtlich oder vor Gericht - und das bundesweit. Motto. Ihre Zufriedenheit ist der Maßstab meines Handelns! ...mehr
Erbrecht
Das zuständige Nachlassgericht ist das örtliche Amtsgericht in dessen Bezirk der Erblasser gewohnt hat. Der Artikel 14 im Grundgesetz handelt vom Erbrecht. Um im Sterbefall nicht gänzlich orientierungslos zu sein, gibt es das Erbrecht. Wer es allerdings genauer bestimmen möchte muss ein Testament machen.
Was ist ein Erbvertrag?
Bereits zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln, dafür gibt es zwei Möglichkeiten, das Testament und den Erbvertrag. Bei einem Testament verfügt der Erblasser alleine über die Regelung seiner Angelegenheiten nach seinem Tod. Anders ist dies im Falle eines Erbvertrages. Ein Erbvertrag kann nicht alleine abgeschlossen werden, es braucht wenigstens zwei Personen, häufig handelt es sich hier um die Ehegatten. Für den Erbvertrag ist die Beurkundung durch einen Notar zwingend. Um Streit in Erbangelegenheiten zu vermeiden ist der Abschluß eines Vertrages oder eines Testaments sehr hilfreich. Fragen zur Gestaltung eines Erbvertrages kann ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Erbrecht beantworten.
Das Testament – das Erbe
Was ist als Erbe im Hinblick auf das Vermögen des Verstorbenen zu tun. Weiß man, dass der Erblasser ein Testament erstellt hat, so sollte unverzüglich danach gesucht werden. Ist ein Testament vorhanden so muss dieses zwingend dem Nachlassgericht übermittelt werden. Für den Nachlass ist das Amtsgericht in dessen Bezirk der Verstorbene gelebt hat zuständig. Beim Nachlassgericht wird dann ein Termin zur Testamentseröffnung bestimmt, zu dem alle mutmaßlichen, gesetzlichen Erben eingeladen werden. Erst zu diesem Termin wird der Inhalt des Testaments verkündet. Mit Veröffentlichung des letzten Willens kann nun auch jeder Erbe eine Kopie des Testaments erhalten. Kontaktieren Sie einen Anwalt / eine Anwältin für Erbrecht in Essen West, der sich in Erbangelegenheiten auskennt.
Das Testament kann angefochten werden
Wer im Testament nicht bedacht wurde, sich aber für einen Erben hält, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Testament anfechten. Voraussetzungen sind entweder, dass ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, dass das Testament irrtümlich oder unter Drohung erstellt wurde oder die Ehe des Erben mittlerweile aufgelöst ist. Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Anfechtungsberechtigt ist nur derjenige, der aus der Unwirksamkeit des Testaments einen Vorteil ziehen würde. Als weitere Bedingung für eine Anfechtung ist der Zeitrahmen von einem Jahr nach Kenntnis über den Anfechtungsgrund und selbstverständlich erst nach Ableben des Erblassers. Hat ein Verstorbener weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, dann kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zuge.
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Das Gesetz spricht von einer Erbengemeinschaft, wenn der Nachlass an mehr als einen Erben vererbt wird. Die Erben werden dann als Miterben betitelt. Die Verwaltung des Vermächtnisses muss dann von allen Miterben erfolgen bis der Nachlass komplett abgeschlossen wurde. Eine Kanzlei für Erbrecht ist der richtige Ansprechpartner für ihre Mandanten zu allen Themen das Erbrecht betreffend.
Der gesetzliche Erbfall
In einer zugewinngemeinschaftlichen Ehe beerben sich die Eheleute gegenseitig mit der Hälfte des Erbes. Die andere Hälfte geht an die leiblichen Kinder oder Kindeskinder. Ohne Erben der 1. Ordnung bekommt der Ehegatte noch ein Viertel mehr, also dreiviertel des Nachlasses. Ohne Erben der 1., 2. oder 3. Ordnung beerbt der Ehegatte seinen verstorbenen Partner vollständig. Die erbenden Verwandten werden in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht bietet seinen Mandanten zu allen rechtlichen Themen das Erbrecht eine versierte Rechtsberatung.
Der Erbe 1. Ordnung
Als erstes werden die Kinder des Verstorbenen berücksichtigt. Ist ein erbberechtigtes Kind erster Ordnung bereits verschieden, so treten wiederum seine Kinder das Erbe an. Seit 1998 ist es dem Gesetz egal, ob ein Kind ehelich oder nicht ehelich geboren ist. Kann man nachweisen, dass man ein leibliches Kind ist, so erbt man zu gleichen Teilen mit ehelich gezeugten Kindern. Eine Ausnahme ist leider zu berücksichtigen: alle Geburten in den alten Bundesländern vor Juli 1949 fallen nicht in diese Gesetzesregelung. Kinder die als Minderjährige adoptiert werden, sind vor dem Gesetz den leiblichen Kindern gleichgestellt und erben demzufolge im gleichen Umfang. Wird ein bereits volljähriger Mensch adoptiert, so ist das Adoptionsrecht hier deutlich enger eingegrenzt. Es erstreckt sich ausschließlich auf die Erbansprüche der verstorbenen Adoptionseltern. Gar nicht gesetzlich erbberechtigt sind per Gesetz angeheiratete Kinder.
Die Erben der zweiten Ordnung
Unter die Erben der zweiten Ordnung fallen die Eltern und Geschwister des Verstorbenen. Sie erben dann, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Als Erben der zweiten Ordnung erben die Eltern ihres verstorbenen Kindes gleichberechtigt. Geschwister oder deren Kinder erben dann, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalles nur noch ein Elternteil lebt.
Die dritte Ordnung im Erbrecht
Hier werden die Großeltern des Verstorbenen und deren Kinder bedacht. Auch hier würde das Erbe weitergetragen an die Abkömmlinge, sollte der Erbempfänger bereits verstorben sein.
Es gibt auch Erben der 4. Ordnung
Damit sind die Urgroßeltern und fernere Voreltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge gemeint. Allerdings werden hier nur noch die Voreltern bedacht und die direkte Linie die mit dem Erblasser verwandt ist.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Als Ehepartner oder Kind eines Erblassers hat man dann einen Anspruch auf das Pflichtteil, wenn der Verstorbene ihn vom Erbe ausgeschlossen hat. Die §§ 2303 ff BGB beinhalten die gesetzlichen Regelungen über den Pflichtteil.
Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?
Als Pflichtteilsberechtigter kann man seinen Anspruch nur in Geld erhalten. Kennt der Pflichtteilsberechtigte den Wert seines Erbteils, kann er seinen Pflichtteil errechnen. Dieser beträgt 50 % des Erbteils. Um das Erbteil genau bestimmen zu können, muss der Verkehrswert des Erbes ermittelt werden, abzüglich evtl. bestehender Schulden. Auch mögliche Schenkungen sind anzugeben. Ein Erbstreit macht oft einen Gutachter notwendig, der die Berechnung des Verkehrswertes übernimmt. Den Anspruch auf sein Pflichtteil, den hat man nicht automatisch, er muss aktiv geltend gemacht werden.
Welche Gründe gibt es für einen Pflichtteilsverzicht?
Durch den Pflichtteilsverzicht verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter im Erbfall auf sein Pflichtteilsrecht, welches ihm als nahen Verwandten seinen Pflichtteil sichert. Eine Schenkung oder auch die Vermeidung eines Konfliktes können Gründe sein um auf ein Pflichtteil zu verzichten. Für den Verzicht bedarf es in der Regel die schriftliche Zustimmung aller Erben. Eine notarielle Beglaubigung sollte bei diesem wichtigen Schritt überlegt werden, auf jeden Fall sollte er nicht ohne anwaltlichen Rat gegangen werden.
Das Recht auf das Pflichtteil kann auch verwirkt werden.
Das Gesetz akzeptiert einen Ausschluss vom Pflichtteil nur, wenn dieser per Verfügung oder Erbvertrag begründet wird. Kann man die Enterbung mit einer, im § 2333 Bürgerliches Gesetzbuch genannten, Straftat des Erben begründen, so kann der Erblasser die völlige Enterbung durchsetzen. Eine Person kann zum Beispiel für erbunwürdig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben, Drohungen oder arglistige Täuschung den Erblasser zur Errichtung oder Änderung des Testaments veranlasst hat, um dadurch einen Vorteil zu erlangen. Es bedarf einer Anfechtungsklage vor Gericht um das Erbrecht einer Person erlöschen zu lassen. Holen Sie sich Rat bei einem Erbrechtsanwalt für Erbrecht in Essen West.
In das Erbe einwilligen
Damit man kein böses Erwachen erlebt, sollte man vor der Annahme des Erbes erst prüfen was man eigentlich erbt. Daraus ergibt sich dann, ob man die Erbschaft annehmen oder besser ausschlagen sollte. Mit der Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe bereits als angenommen und kann nicht mehr ausgeschlagen werden.
Wie schlägt man ein Erbe aus?
Sechs Wochen hat man nach dem Tod des Erblassers und der eigenen Kenntnis des Erbes Zeit, das Erbe anzunehmen oder auch abzulehnen. Je umfangreicher das Erbe ist, desto unwahrscheinlicher ist es, dass diese relativ kurze Frist ausreichend ist um sich über Annahme oder Ablehnung klar zu werden. Hier hilft evtl. die eingeschränkte Erbenhaftung um eine vorschnelle Entscheidung später zu bereuen. Es gibt dafür die Dreimonatseinrede. Sie verschafft dem Erben mehr Zeit sich über das Erbe und seine damit einhergehenden Verpflichtungen Klarheit zu verschaffen. Während dieser Zeit können Erben die Erfüllung der geerbten Verbindlichkeiten verweigern. Das bedeutet auch, dass Forderungen in dieser Zeit zwar angemeldet, aber nicht vollstreckt werden dürfen. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine vorläufige Haftungsbeschränkung während der ersten drei Monate. Ist der Nachlass verschuldet, wird aus dem erhofften Plus schnell ein Minus. Wer das Erbe antritt, haftet ggf. mit seinem ganzen Privatvermögen. Deshalb sollte man unbedingt die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränken. Die einzige Möglichkeit dafür besteht in der Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht. Dies muss unverzüglich erfolgen. Anderenfalls macht er sich gegenüber den Nachlassgläubigern schadensersatzpflichtig. Ist das Insolvenzverfahren beendet stellt sich für den Erben heraus, was er nun tatsächlich noch erbt. Hat man das Erbe vorschnell oder in Unkenntnis der vollständigen Sachlage angenommen, so gibt es nur noch einen Weg zurück, man muss die Annahme anfechten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man entweder durch Drohung oder Täuschung zur Annahme gezwungen wurde, oder wenn man bei der Annahme der Erbschaft einem Irrtum unterlegen ist. Zu beachten ist hierbei allerdings die jeweils gültige Anfechtungsfrist. Im Normalfall beträgt sie sechs Wochen.