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Einen Anwalt für Erbrecht in Hofheim am Taunus finden

Anwälte für Erbrecht, die in Hofheim am Taunus Mandate annehmen

Symbolbild Rechtsanwalt

Hale Enayati

Elisabethenstraße 1, 65719 Hofheim am Taunus
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Claudia Hecht

In den Weingärten 2 d, 65719 Hofheim am Taunus
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Thomas Oster

Fachanwalt für Familienrecht|204
Rheingaustraße 54, 65719 Hofheim am Taunus
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Timon Saßnick

Lerchenweg 14a, 65719 Hofheim am Taunus
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Axel Wintermeyer

Feldstraße 3, 65719 Hofheim am Taunus
Schwerpunkte: Erbrecht

Infos zu Anwälte Erbrecht in Hofheim am Taunus
Erbrecht
Erbrecht ©freepik - mko

Überblick über das Erbrecht

Das zuständige Nachlassgericht ist das örtliche Amtsgericht in dessen Bezirk der Erblasser gewohnt hat. Dabei ist das Erbrecht verfassungsrechtlich im Grundgesetz Artikel 14 festgeschrieben. Kommt der Tod plötzlich und unerwartet, ist der Nachlass oft nicht geregelt, hier soll das Gesetz für Klarheit sorgen. Möchte man gewisse Dinge auch nach seinem Tod geregelt wissen, so gibt es zusätzlich zum Erbrecht die Möglichkeit einer schriftlichen Verfügung oder des Testamentes.

Erben mit Erbvertrag

Der Erbvertrag ist neben dem Testament eine weitere Möglichkeit bereits zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln. Bei einem Testament verfügt der Erblasser alleine über die Regelung seiner Angelegenheiten nach seinem Tod. Das ist bei einem Erbvertrag anders. Ein Erbvertrag hat mindestens zwei Vertragspartner, in der Regel sind dies die Ehegatten. Anders als ein Testament muss der Erbvertrag zwingend von einem Notar beurkundet werden. Ein Vertrag noch zu Lebzeiten kann späteren Streit wegen Erbangelegenheiten unter den Erben geringer halten. Wenn Sie Hilfe brauchen bei der Entscheidung Erbvertrag oder Testament oder deren detaillierter Gestaltung, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Erbrecht.

Das Testament – das Erbe

Was ist als Erbe im Hinblick auf das Vermögen des Verstorbenen zu tun. Oft weiß man, dass ein Verstorbener ein Testament hinterlassen hat, dieses gilt es im Todesfall zu finden. Ist ein Testament vorhanden so muss dieses zwingend dem Nachlassgericht übermittelt werden. Für den Nachlass ist das Amtsgericht in dessen Bezirk der Verstorbene gelebt hat zuständig. Ist man Erbe, wird man, wie auch alle übrigen Erben, vom Gericht ein Schreiben bekommen in dem man zur Testamentseröffnung eingeladen wird. Zu diesem Termin werden dann alle Erben über den Inhalt der Erbschaft informiert. Im Rahmen dieser Testamentseröffnung kann das Testament auf Verlangen eingesehen werden, oder es können auch beglaubigte Abschriften des Testaments ausgehändigt werden. Holen Sie sich Rat bei einem Anwalt / einer Anwältin für Erbrecht in Hofheim am Taunus der sich bei Erbschaften auskennt.

Wann kann man ein Testament anfechten?

Angefochten kann das Testament werden, wenn man sich als Erbe nicht oder nicht ausreichend bedacht sieht. Auch wenn man nachweisen kann, dass das Testament nicht aus freien Stücken verfasst wurde, also nicht dem freien Willen des Verfassers entspricht, so kann man Einspruch erheben. Diese Anfechtung hat schriftlich beim Nachlassgericht eingereicht zu werden. Berechtigt zur Anfechtung ist allerdings nur ein Erbe, der bei Überprüfung des Testaments einen Vorteil zu erwarten hat. Angefochten darf ein Testament frühestens mit dem Tod des Erblassers. Außerdem gilt eine ein Jahres Frist nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes. Ohne Testament geht das Gericht davon aus, dass der Erblasser sein Vermögen den Menschen vererben möchte, die ihm familiär am nächsten stehen: der Ehegatte, die Kinder, die übrigen Verwandten.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Das Gesetz spricht von einer Erbengemeinschaft, wenn der Nachlass an mehr als einen Erben vererbt wird. Die Erben werden in diesem Fall als Miterben bezeichnet. Die Verwaltung des Vermächtnisses muss dann von allen Miterben erfolgen bis der Nachlass komplett abgeschlossen wurde. Eine Kanzlei für Erbrecht ist der richtige Ansprechpartner für ihre Mandanten zu allen Themen das Erbrecht betreffend.

Das Gesetz und die Erbfolge

Bei einer Zugewinngemeinschaft in einer Ehe, erbt der überlebende Partner die Hälfte des Erbes seines Ehepartners, der andere Teil geht an die Kinder oder Kindeskinder. Ohne eigene Nachkommen erbt der hinterbliebene Ehegatte sogar ¾ des Vermögens. Vollständig beerbt der Ehegatte seinen Partner, wenn es weder Erben der 1. 2. oder 3. Ordnung gibt. Das Gesetz sieht eine Reihenfolge, sogenannte Ordnungen, vor, nach der die Verwandten erbberechtigt sind. Für mehr rechtliche Informationen über das gesetzlich geregelte Erbrecht, oder eine generelle Rechtsberatung zum Thema Erbrecht wendet man sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht.

Die sogenannte erste Ordnung beim Erbe

Die Kinder eines Erblassers erben als Erben 1. Ordnung zu gleichen Teilen. Verwandte der höheren Ordnung schließen Erben der niedrigeren Ordnung aus. Es wird nicht mehr unterschieden zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Ist der Nachweis über die Blutsverwandtschaft erbracht, so erben alle Kinder in gleichem Umfang. Leider erstreckt sich diese Regelung nicht auf uneheliche Kinder der alten Bundesländer, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden. Bei Adoptionen erbt das minderjährige, adoptierte Kind in vollem Umfang wie ein leibliches Kind. Bei der Adoption volljähriger Personen kann der Adoptierte nur von seinen Adoptiveltern erben. Komplett unberücksichtigt werden bei der gesetzlichen Erbfolge Stiefkinder.

Erben als Erbe der sogenannten 2. Ordnung

Diese Ordnung berücksichtigt Eltern und Geschwister. Erbberechtigt ist man als Erbe der 2. Ordnung dann, wenn es keine Erben der 1. Ordnung zu berücksichtigen gibt. Die Eltern beerben ihr Kind zu gleichen Teilen. Lebt nur noch ein Elternteil, so treten an die Stelle des bereits früher verstorbenen Elternteils die Geschwister des Erblassers oder deren Kinder.

Der Erbanspruch beim Erbe der dritten Ordnung

Hier werden die Großeltern des Verstorbenen und deren Kinder bedacht. Sind die Großeltern bereits vor dem Enkel verstorben, so erben deren Kinder, also Onkel oder Tante des Erblassers.

Wer ist Erbe der vierten Ordnung?

Um die Erben der 4. Ordnung zu bestimmen, muss man noch weiter zurückgreifen. Hier handelt es sich um die Urgroßeltern, bzw. deren Voreltern. Einschränkend ist hier zu beachten, dass als Erben nur diese Voreltern bedacht werden und nur deren Abkömmlinge, die mit dem Verstorbenen am nächsten verwandt sind.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Den Anspruch auf ein Pflichtteil haben nur der Ehepartner, die Kinder und seit 2001 auch der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, und dies nur dann, wenn der Erblasser sie nicht im Erbe bedacht hat. Die §§ 2303 ff BGB beinhalten die gesetzlichen Regelungen über den Pflichtteil.

Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Bei den Pflichtteilsansprüchen von Kindern oder Ehepartnern, die nicht im Testament bedacht wurden, handelt es sich grundsätzlich um Geld. Je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten errechnet sich der gesetzliche Anspruch, hiervon beträgt der Pflichtteil dann 50 %. Der endgültige Wert des Erbes ermittelt sich aus dem Verkehrswert abzüglich eventuell bestehender Schulden. Auch Schenkungen sind zu berücksichtigen. Meist ist wegen eines aufbrechenden Erbstreits ein Gutachter für die Berechnung zu beauftragen. Wichtig ist, dass der Pflichtteilsanspruch vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden muss.

Was bedeutet Pflichtteilsverzicht?

Das Pflichtteilsrecht, das dem Pflichtteilsberechtigten eigentlich seinen Pflichtteil sichert ist damit modifiziert. Eine Schenkung oder auch die Vermeidung eines Konfliktes können Gründe sein um auf ein Pflichtteil zu verzichten. Als Voraussetzung für den Verzicht des Pflichtteils gilt die schriftliche Zustimmung aller anderen Erben. Für diesen wichtigen und tragenden Schritt sollten sich alle Beteiligten anwaltlichen Rat einholen und bestmöglich das Dokument auch notariell beglaubigen lassen.

Der Entzug des Pflichtteils

Es bedarf der schriftlichen Verfügung um eine Person von ihrem Anspruch auf das Pflichtteil zu trennen. Schwere Straftaten, die das BGB im § 2333 benennt, führen dazu dass das Gesetz die Enterbung auch vom Pflichtteil anerkennt. Erbunwürdig kann man z.B. sein, wenn man als Erbe den Erblasser daran hindert ein Testament zu erstellen, ihn mutwillig täuscht, misshandelt oder gar tötet. Es bedarf einer Anfechtungsklage vor Gericht um das Erbrecht einer Person erlöschen zu lassen. Ein Erbrechtsanwalt in Hofheim am Taunus liefert zuverlässigen Rechtsrat bei Testament und Erbvertrag.

In das Erbe einwilligen

Nachdem Sie als Erbe feststehen, sollten Sie schnellstmöglich herausfinden, gegen wen der Erblasser Zahlungsansprüche hat. Ist der Nachlass überschuldet, empfiehlt es sich die Erbschaft auszuschlagen, da der Erbe auch für die Schulden des Erblassers mit dem eigenen Vermögen einsteht. Schlüssiges Verhalten reicht aus um ein Erbe als akzeptiert und angenommen zu sehen.

Kann man das Erbe ausschlagen?

Sechs Wochen hat man nach dem Tod des Erblassers und der eigenen Kenntnis des Erbes Zeit, das Erbe anzunehmen oder auch abzulehnen. Die Frist, binnen der ein Erbe die Ausschlagung der Erbschaft erklären kann, ist mit gerade einmal sechs Wochen denkbar kurz bemessen. Eine eingeschränkte Erbenhaftung verzögert die Entscheidung. Im Rahmen der Dreimonatseinrede hat der Erbe die Möglichkeit, einen Überblick über die Vermögenswerte und Schuldenstände zu erlangen. Der Erbe kann so die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten erst mal drei Monate zurückstellen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Der Nachlassempfänger sollte diese Zeit unbedingt nutzen um seine Haftung als Erbe zum Schutz seines Privatvermögens vor Gericht zu regeln. Entscheidet sich der Hinterbliebene dafür, das überschuldete Erbe auszuschlagen, muss er gegenüber dem Nachlassgericht eine persönliche Erklärung abgeben. Das Nachlassinsolvenzverfahren muss dann bei Gericht beantragt werden. Dieser Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern eingereicht werden. Dadurch kann verhindert werden, dass man von den Nachlassgläubigern auf Schadenersatz verklagt wird. Ist alles bezahlt, endet die Nachlassverwaltung. Was nach der Schuldenbegleichung übrig geblieben ist, erhält der Erbe zurück. Eine übereilte Annahme der Erbschaft kann später nur noch mit der Anfechtung der Annahme zurückgenommen werden. Die Gründe für die Anfechtung der erfolgten Erbenannahme oder -ausschlagung müssen dem zuständigen Nachlassgericht plausibel gemacht werden. Auch hier gibt es wieder eine Frist von sechs Wochen ab dem Moment, an dem man von diesem Tatbestand Kenntnis genommen hat.

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