Hier finden Sie kompetente Rechtsanwälte für Erbrecht in Jork
Anwälte für Erbrecht, die im Umkreis von Jork Mandate annehmen
Martina Tamm
Feldstraße 1, 22880 Wedelin 6.9 km Entfernung
Kai Fischer
Fachanwalt für Familienrecht|204Brüningstraße 27, 21614 Buxtehude
in 7.2 km Entfernung
Stefan Nordiek
Bertha-von-Suttner-Allee 4, 21614 Buxtehudein 7.2 km Entfernung
J. Chr. Henning Baur
Hexentwiete 39, 22559 Hamburgin 7.7 km Entfernung
Karl-Heinz Schagen
Hoher Weg 3a, 22587 Hamburgin 8.1 km Entfernung
Beate Hoffmann
Lange Straße 2, 21640 Horneburgin 9.2 km Entfernung
Hans-Peter Rampold
Bahnhofstraße 11 b, 21629 Neu Wulmstorfin 10.4 km Entfernung
Matthias J. Brinckman
Schulkamp 8a, 22609 Hamburgin 10.8 km Entfernung
Claudia Krüger
Emkendorfstraße 12, 22605 Hamburgin 13.6 km Entfernung
Carola Erdmann
Osdorfer Weg 65, 22607 Hamburgin 13.8 km Entfernung
Mareike Berg
Stückweg 32, 22547 Hamburgin 14.8 km Entfernung
Gregor Jonas
Lüttkamp 62, 22547 Hamburgin 14.8 km Entfernung
Bernd-Hinrich Brahms
Lindenstraße 19-21, 25421 Pinnebergin 15.4 km Entfernung
Rüdiger Golchert
Osterholder Allee 2, 25421 Pinnebergin 15.4 km Entfernung
Christiane Lembke
Lindenstraße 29, 25421 Pinnebergin 15.4 km Entfernung
Gabriele Renken-Roehrs
Fahltskamp 31A, 25421 Pinnebergin 15.4 km Entfernung
Renate Sykosch
Lindenstraße 19-21, 25421 Pinnebergin 15.4 km Entfernung
Marcus Zeidler
Bahnhofstraße 35, 25421 Pinnebergin 15.4 km Entfernung
Per Olaf Krahnstöver
Große Brunnenstraße 120 A, 22763 Hamburgin 15.5 km Entfernung
Ernst Mayer
Fachanwalt für FamilienrechtFriedensallee 118 b, 22763 Hamburg
in 15.5 km Entfernung
Hilmar Wietzke
Große Brunnenstraße 120 A, 22763 Hamburgin 15.5 km Entfernung
Kathrin-Elisabeth Commandeur
Stahltwiete 19a, 22761 Hamburgin 15.6 km Entfernung
Sabine Kuhlenkamp
Harsefelder Straße 16, 21680 Stadein 15.7 km Entfernung
Hans-Heinrich Marzyk
Hauptstraße 52, 21717 Fredenbeckin 15.9 km Entfernung
Andreas Hartrodt
Museumstraße 31, 22765 Hamburgin 16.5 km Entfernung
Rolf Lautenschläger
Fachanwalt für Steuerrecht|3456Max-Brauer-Allee 79, 22765 Hamburg
in 16.5 km Entfernung
Arne Müthel
Friedensallee 25, 22765 Hamburgin 16.5 km Entfernung
Leonie Thierfelder
Holstenplatz 18, 22765 Hamburgin 16.5 km Entfernung
Ute Walter
Alte Elbgaustraße 8 b, 22523 Hamburgin 16.8 km Entfernung
Ruth Lahmann
Fachanwalt für FamilienrechtVan-der-Smissen-Straße 2, 22767 Hamburg
in 17.2 km Entfernung
Claus-Peter Wollermann
Große Bergstraße 253, 22767 Hamburgin 17.2 km Entfernung
Christine Behling
Stresemannstraße 23, 22769 Hamburgin 17.8 km Entfernung
Dieter Tomforde
Schulstraße 6, 21698 Harsefeldin 17.8 km Entfernung
Jürgen Nelsen
Osterstraße 157, 20255 Hamburgin 18.5 km Entfernung
Maike Hansen
Fachanwalt für FamilienrechtOsterstraße 116, 20259 Hamburg
in 18.5 km Entfernung
Andreas Uleman
Wiesengrund 5 a, 25436 Uetersenin 19.0 km Entfernung
Andreas Schott
Süderfeldstraße 62, 22529 Hamburgin 19.3 km Entfernung
Camilla Joyce Thiele
Hinter der Lieth 15, 22529 Hamburgin 19.3 km Entfernung
Guido Schilling
Fachanwalt für Familienrecht|6538Hoheluftchaussee 109, 20253 Hamburg
in 19.4 km Entfernung
Christina Müting
Fachanwalt für FamilienrechtKajen 12, 20459 Hamburg
in 19.5 km Entfernung
Überblick über das Erbrecht
Das zuständige Nachlassgericht ist das örtliche Amtsgericht in dessen Bezirk der Erblasser gewohnt hat. Das Grundgesetz hat in Artikel 14 das Erbrecht festgelegt. Oft gibt es weder Testament noch Verfügung, in solchen Fällen wird dann das gesetzliche Erbrecht angewandt. Wer es allerdings genauer bestimmen möchte muss ein Testament machen.
Der Erbvertrag
Der Erbvertrag ist neben dem Testament eine weitere Möglichkeit bereits zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln. Der Erblasser kann in einem Testament, alleine über die Regelung seiner Angelegenheiten nach seinem Ableben bestimmen. Das gilt nicht für den Erbvertrag. Der Erbvertrag wird von mindestens zwei Personen geschlossen, häufig sind diese Ehegatten. Der Erbvertrag ist außerdem zwingend von einem Notar zu errichten. Ein Vertrag noch zu Lebzeiten kann späteren Streit wegen Erbangelegenheiten unter den Erben geringer halten. Fragen zur Gestaltung eines Erbvertrages kann ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Erbrecht beantworten.
Der schriftliche letzte Wille
Sobald man die Gewissheit hat, als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe eine Erbschaft gemacht zu haben, gibt es in kurzer Zeit viele Fragen zu klären. Die Person, die Zugang zur Wohnung des Erblassers hat, sollte diese unverzüglich nach einem oder mehreren Testamenten durchsuchen. Wird man fündig, so ist man verpflichtet, dieses schriftliche Vermächtnis dem Nachlassgericht zu überreichen. Für den Nachlass ist das Amtsgericht in dessen Bezirk der Verstorbene gelebt hat zuständig. Dieses Gericht lädt dann alle Erben zur Testamentseröffnung ein. Erst zu diesem Termin wird der Inhalt des Testaments verkündet. Jeder Erbe hat nun das Recht das Testament auch selbst einzusehen oder gar eine Abschrift zu erhalten. Kompetente Unterstützung bei Erbauseinandersetzungen gibt ein Anwalt / eine Anwältin für Erbrecht in Jork.
Testamentsanfechtung
Ist man der Meinung, man wäre beim Erbe übergangen worden, so gibt es die Möglichkeit ein Testament anzufechten. Auf das Pflichtteil muss zum Beispiel auch in einem schriftlich verfügten Nachlass Rücksicht genommen werden. Zuständig auch in diesem Fall ist selbstverständlich das Nachlassgericht. Dieses muss schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden. Der Antragsteller muss bei Unwirksamkeit des testamentarischen Willens einen Vorteil erlangen. Angefochten darf ein Testament frühestens mit dem Tod des Erblassers. Außerdem gilt eine ein Jahres Frist nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes. Ohne Testament geht das Gericht davon aus, dass der Erblasser sein Vermögen den Menschen vererben möchte, die ihm familiär am nächsten stehen: der Ehegatte, die Kinder, die übrigen Verwandten.
Was versteht man unter einer Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft besteht aus zwei oder mehr Erben eines Nachlasses. Die Erben werden dann als Miterben betitelt. Jeder der Miterben ist verpflichtet, sich an der Verwaltung des Vermächtnisses zu beteiligen bis der Nachlass vollständig aufgeteilt ist. Eine Kanzlei für Erbrecht ist auch für eine Erbengemeinschaft der richtige Partner. Anwälte unterstützen und beraten ihre Mandanten versiert und engagiert.
Die gesetzliche Erbfolge
Stirbt ein Partner in einer Ehe mit vereinbarter Zugewinngemeinschaft, so erbt sein Ehepartner die Hälfte seines Nachlasses. Die Erben der sogenannten 1. Ordnung erben dann zu gleichen Teilen die zweite Hälfte. Ohne Erben der 1. Ordnung bekommt der Ehegatte noch ein Viertel mehr, also dreiviertel des Nachlasses. Alleinerbe ist der überlebende Ehegatte dann, wenn es außer ihm nur noch Erben der 4. Ordnung oder noch fernerer Ordnungen gibt. Laut Gesetzt gibt es Ordnungen in die Verwandte, je nach ihrem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen, eingeteilt werden. Bei rechtlichen Fragen über die gesetzliche Erbfolge kann man sich für eine Rechtsberatung an einen versierten Rechtsanwalt für Erbrecht wenden.
Erbe der 1. Ordnung
Wenn man von den Erben der ersten Ordnung spricht, so sind damit die Kinder, Enkelkinder usw. gemeint. Jedes erbende Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus. Nichteheliche Kinder erben im Erbfall nach dem 31.03.1998 gesetzlich genauso wie eheliche Kinder – vorausgesetzt die Vaterschaft und somit auch das Verwandtschaftsverhältnis wurde festgestellt. Leider erstreckt sich diese Regelung nicht auf uneheliche Kinder der alten Bundesländer, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden. Auch in Kindesalter adoptierte Kinder erben zu gleichen Teilen wie die leiblichen Kinder ihrer Adoptivfamilie. Eingeschränkt ist dies bei der Adoption bereits volljähriger Kinder. Hier erstreckt sich das Erbrecht nur auf die Adoptiveltern. Wieder anders sieht es bei Stiefkindern aus, sie haben keinen gesetzlichen Erbanspruch, möchte man sie im Erbe berücksichtigen, so muss man dies testamentarisch verfügen.
Erben zweiter Ordnung
Eltern und Geschwister werden im Erbrecht der 2. Ordnung zugeteilt. Sie erben dann, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Leben im Erbfall noch beide Elternteile, so erben diese zu gleichen Teilen. Sind nur noch Geschwister da, so geht der Erbanspruch der Eltern ebenfalls auf sie über.
Der Erbanspruch beim Erbe der dritten Ordnung
Die Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits erben zu gleichen Teilen als Erben der dritten Ordnung. Lebt ein Großelternteil nicht mehr, treten auch an dessen Stelle seine Abkömmlinge.
Das Erbe der 4. Ordnung
Damit sind die Urgroßeltern und fernere Voreltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge gemeint. Die Erbschaft erstreckt sich hier jedoch nur noch auf diese Voreltern sowie deren Kinder die dem Erblasser am nächsten verwandt sind.
Wer bekommt ein Pflichtteil?
Das Pflichtteil soll den Ehegatten bzw. den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, sowie die Erben der ersten Ordnung vor Enterbung per Testament schützen. Der gesetzliche Pflichtteil ist in den §§ 2303 ff BGB geregelt.
Wie wird der Pflichtteil ermittelt?
Pflichtteile werden ausschließlich in Geld ausbezahlt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem ergibt sich sein gesetzlicher Erbteil, die Hälfte dieses Erbteils ist dann der Pflichtteil. Schulden des Erblassers sind vom ermittelten Verkehrswert des Erbes abzuziehen und Schenkungen zu berücksichtigen. Meist ist wegen eines aufbrechenden Erbstreits ein Gutachter für die Berechnung zu beauftragen. Sein Pflichtteil muss man bei den Erben geltend machen!
Welche Gründe gibt es für einen Pflichtteilsverzicht?
Das Pflichtteilsrecht, das dem Pflichtteilsberechtigten eigentlich seinen Pflichtteil sichert ist damit modifiziert. Eine Schenkung oder auch die Vermeidung eines Konfliktes können Gründe sein um auf ein Pflichtteil zu verzichten. Ein Verzicht ist in der Regel nicht ohne die schriftliche Zustimmung aller Erben möglich, da sich dies auf ihr Erbe auswirkt. Holen Sie sich als Pflichtteilsverzichtender und auch als zustimmender Erbe unbedingt den Rat eines Anwaltes ein und lassen Sie den Verzicht bestmöglich notariell beglaubigen.
Gründe warum einem das Recht auf den Pflichtteil genommen wird
Es bedarf der schriftlichen Verfügung um eine Person von ihrem Anspruch auf das Pflichtteil zu trennen. Nur wenige aber gewichtige Gründe stehen im § 2333 BGB, die einem das Pflichtteil aberkennen können. Eine Person kann zum Beispiel für erbunwürdig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben, Drohungen oder arglistige Täuschung den Erblasser zur Errichtung oder Änderung des Testaments veranlasst hat, um dadurch einen Vorteil zu erlangen. Das Erbrecht einer erbunwürdigen Person erlischt nicht mit der Tat, sondern erst durch eine Geltendmachung der Erbunwürdigkeit vor Gericht. Kompetente Unterstützung bei einer letztwilligen Verfügung gibt ein Erbrechtsanwalt in Jork.
In das Erbe einwilligen
Damit man kein böses Erwachen erlebt, sollte man vor der Annahme des Erbes erst prüfen was man eigentlich erbt. Daraus ergibt sich dann, ob man die Erbschaft annehmen oder besser ausschlagen sollte. Man hat ein Erbe auch durch schlüssiges Verhalten angenommen, z.B. wenn man gegenüber Versicherungen des Erblassers Ansprüche geltend gemacht hat oder wenn man sich einen Erbschein ausstellen lässt.
Ein Erbe ausschlagen
Im Falle des Erbausschlages muss dies dem zuständigen Nachlassgericht binnen sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers und der Kenntnis des Erbfalles mitgeteilt werden. Je umfangreicher das Erbe ist, desto unwahrscheinlicher ist es, dass diese relativ kurze Frist ausreichend ist um sich über Annahme oder Ablehnung klar zu werden. In solchen Fällen kann man die Erbenhaftung einschränken. Der Erbe hat das Recht, eine Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der belasteten Erbschaft, zu verweigern. Der Erbe kann sich durch die Einrede also weitere Luft verschaffen, um - auch nach der Annahme der Erbschaft – einen genauen Überblick über die Erbschaft und die mit ihr verbundenen Haftungsrisiken zu erhalten. Zu empfehlen ist es, in diesem Zeitraum seine Erbenhaftung zum Schutz des Privatvermögens beim Gericht regeln zu lassen. Entscheidet sich der Hinterbliebene dafür, das überschuldete Erbe auszuschlagen, muss er gegenüber dem Nachlassgericht eine persönliche Erklärung abgeben. Das Nachlassinsolvenzverfahren muss dann bei Gericht beantragt werden. Sobald ein Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses erfahren hat, muss dieser Antrag gestellt werden. Bei Verletzung dieser Pflicht hat der Erbe bzw. der Nachlassverwalter den Nachlassgläubigern den aus der Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Erst nach dem Insolvenzverfahren des Nachlasses ist ersichtlich was vom Erbe übriggeblieben ist. Eine übereilte Annahme der Erbschaft kann später nur noch mit der Anfechtung der Annahme zurückgenommen werden. Allerdings ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen von Tatbeständen wie die der Täuschung oder gar Drohung möglich. Die Frist innerhalb der man seine Erbannahme anfechten kann beträgt meist sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Grundes.