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Rechtsanwältin Sylvette Schäfer Berlin
Rechtsanwältin Sylvette Schäfer
Anwaltsbüro Sylvette Schäfer
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Infos zu Anwälte Erbrecht in Schwentinental
älteres Ehepaar sitzt fröhlich auf einer Parkbank
älteres Ehepaar sitzt fröhlich auf einer Parkbank ©freepik - mko

Erbrecht

Das Erbrecht soll Streitigkeiten um den Nachlass Verstorbener so gering wie möglich halten und gleichzeitig für größtmögliche Gerechtigkeit sorgen. Das Grundgesetz hat in Artikel 14 das Erbrecht festgelegt. Um im Sterbefall nicht gänzlich orientierungslos zu sein, gibt es das Erbrecht. Hat man genaue Vorstellungen von der Verteilung des Erbes, kann man das mit einem schriftlichen letzten Willen jederzeit machen.

Einen Erbvertrag schließen

Der Erbvertrag ist neben dem Testament eine weitere Möglichkeit bereits zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln. Bei einem Testament verfügt der Erblasser alleine über die Regelung seiner Angelegenheiten nach seinem Tod. Anders ist dies im Falle eines Erbvertrages. Der Erbvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Personen geschlossen, häufig sind es die Ehegatten. Anders als ein Testament muss der Erbvertrag zwingend von einem Notar beurkundet werden. Streit bei Erbangelegenheiten kann durch diesen Vertrag oder ein Testament besser vermieden werden. Als Rechtsanwalt / Rechtsanwältin für Erbrecht sind sie der richtige Ansprechpartner für die Beratung oder Gestaltung eines Erbvertrages oder auch Testaments.

Der testamentarische Erbfall

Ist man in einem Testament als Erbe erwähnt, gibt es einiges zu klären. Oft weiß man, dass ein Verstorbener ein Testament hinterlassen hat, dieses gilt es im Todesfall zu finden. Wer ein Testament findet und es nicht abgibt, macht sich strafbar und setzt sich möglicherweise Schadensersatzansprüchen der Erben aus. Der letzte Wohnort ist ausschlaggebend für das zuständige Amtsgericht bei dem sich das Nachlassgericht befindet. Ist man Erbe, wird man, wie auch alle übrigen Erben, vom Gericht ein Schreiben bekommen in dem man zur Testamentseröffnung eingeladen wird. Zu diesem Termin werden dann alle Erben über den Inhalt der Erbschaft informiert. Nun ist es für jeden Erben auch möglich, Einsicht in das Testament zu bekommen sowie den Erhalt einer beglaubigten Kopie. Kontaktieren Sie einen Anwalt / eine Anwältin für Erbrecht in Schwentinental, der sich in Erbangelegenheiten auskennt.

Testamentsanfechtung

Angefochten kann das Testament werden, wenn man sich als Erbe nicht oder nicht ausreichend bedacht sieht. Gibt es also den Verdacht, dass das Testament nicht freiwillig verfasst wurde oder die Echtheit angezweifelt werden muss, so hat man das Recht es anzufechten, um als Erbe nicht übervorteilt zu werden. Diese Anfechtung hat schriftlich beim Nachlassgericht eingereicht zu werden. Der Antragsteller muss bei Unwirksamkeit des testamentarischen Willens einen Vorteil erlangen. Angefochten darf ein Testament frühestens mit dem Tod des Erblassers. Außerdem gilt eine ein Jahres Frist nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes. Wird kein Testament gefunden, oder hat der Erblasser per letztwilliger Verfügung nur über einen Teil seines Nachlasses bestimmt, dann gilt für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge.

Die Erbengemeinschaft

Gibt es mehr als einen Erben, dann spricht man von einer Erbengemeinschaft. Alle Erben der Erbschaft werden dann Miterben genannt. Jeder Miterbe ist bis zum vollständigen Abschluss des Vermächtnisses verpflichtet, sich an der Verwaltung des Erbes zu beteiligen. Anwälte einer Kanzlei für Erbrecht sind qualifizierte Juristen, die ihre Mandanten jederzeit fachlich versiert beraten können.

Das Gesetz und die Erbfolge

Stirbt ein Partner in einer Ehe mit vereinbarter Zugewinngemeinschaft, so erbt sein Ehepartner die Hälfte seines Nachlasses. Die Erben der sogenannten 1. Ordnung erben dann zu gleichen Teilen die zweite Hälfte. Ohne eigene Nachkommen erbt der hinterbliebene Ehegatte sogar ¾ des Vermögens. Gibt es keine Erben der ersten drei Ordnungen, so ist der überlebende Ehegatte der alleinige Erbe. Das Gesetz sieht eine Reihenfolge, sogenannte Ordnungen, vor, nach der die Verwandten erbberechtigt sind. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht bietet seinen Mandanten zu allen rechtlichen Themen das Erbrecht eine versierte Rechtsberatung.

Die sogenannte erste Ordnung beim Erbe

Als erstes werden die Kinder des Verstorbenen berücksichtigt. Jedes erbende Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus. Nichteheliche Kinder erben im Erbfall nach dem 31.03.1998 gesetzlich genauso wie eheliche Kinder – vorausgesetzt die Vaterschaft und somit auch das Verwandtschaftsverhältnis wurde festgestellt. Ist man vor dem 01.07.1949 in den alten Bundesländern unehelich geboren, so kann diese Regel leider nicht angewandt werden. Es gilt jedoch gleiches Erbrecht für Kinder, die vor ihrem 18. Geburtstag adoptiert wurden. Ein Erwachsener, der adoptiert wird, kann allerdings nur seine Adoptiveltern beerben, alle anderen Familienmitglieder der Adoptivfamilie schließt das Erbrecht in diesem Fall aus. Stiefkinder können nur per letztwilliger Verfügung Erben werden.

Wer sind die Erben der zweiten Ordnung?

Unter die Erben der zweiten Ordnung fallen die Eltern und Geschwister des Verstorbenen. Als Erbe der zweiten Ordnung ist man dann erbberechtigt, wenn der Verstorbene keine eigenen Nachkommen hat. Leben im Erbfall noch beide Elternteile, so erben diese zu gleichen Teilen. Ist bereits ein Elternteil gestorben, treten an dessen Stelle die Geschwister oder deren Abkömmlinge.

Wer erbt als Erbe der 3. Ordnung?

Die Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits erben zu gleichen Teilen als Erben der dritten Ordnung. Auch hier gilt, wie schon bei den Erben der 2. Ordnung: lebt ein Großelternteil zum Zeitpunkt des Erbes bereits nicht mehr, so treten seine Kinder und Kindeskinder an seine Stelle.

Die 4. Ordnung im Erbrecht und darüber hinaus

Dies wären Urgroßeltern oder evtl. deren Eltern. Hier wird jedoch genau geprüft wer in der Erbfolge dem Verstorbenen am nächsten steht. Es werden also nicht automatisch alle Abkömmlinge dieser Voreltern mitbedacht.

Wann hat man ein Recht auf das Pflichtteil

Als Ehepartner oder Kind eines Erblassers hat man dann einen Anspruch auf das Pflichtteil, wenn der Verstorbene ihn vom Erbe ausgeschlossen hat. Die gesetzlichen Regelungen zum Pflichtteil finden sich in den §§ 2303 ff BGB

Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Bei den Pflichtteilsansprüchen von Kindern oder Ehepartnern, die nicht im Testament bedacht wurden, handelt es sich grundsätzlich um Geld. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem ergibt sich sein gesetzlicher Erbteil, die Hälfte dieses Erbteils ist dann der Pflichtteil. Um das Erbteil genau bestimmen zu können, muss der Verkehrswert des Erbes ermittelt werden, abzüglich evtl. bestehender Schulden. Auch mögliche Schenkungen sind anzugeben. Meist ist wegen eines aufbrechenden Erbstreits ein Gutachter für die Berechnung zu beauftragen. Als Pflichtteilsberechtigter muss man den Anspruch auf sein Pflichtteil einfordern.

Welche Gründe gibt es für einen Pflichtteilsverzicht?

Das Pflichtteil, so ist es im Pflichtteilsrecht festgelegt, sichert dem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteil am Erbe. Dies wird durch den Verzicht geändert. Eine bereits erhaltene Schenkung oder Konfliktvermeidung können zum Beispiel Gründe für den Verzicht auf sein Pflichtteil begründen. Der Verzicht auf sein Pflichtteil bedingt die Zustimmung aller Erben. Den Pflichtteilsverzicht oder die Zustimmung als Erbe zum Pflichtteilsverzicht eines anderen Erben sollte man nicht ohne anwaltliche Hilfe machen und bestmöglich notariell beglaubigen lassen.

Der Entzug des Pflichtteils

Möchte man einem Erben sein Pflichtteil entziehen, so hat dies schriftlich zu erfolgen und bedarf einer ausführlichen Begründung. Nur wenige aber gewichtige Gründe stehen im § 2333 BGB, die einem das Pflichtteil aberkennen können. Eine Person kann zum Beispiel für erbunwürdig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben, Drohungen oder arglistige Täuschung den Erblasser zur Errichtung oder Änderung des Testaments veranlasst hat, um dadurch einen Vorteil zu erlangen. Um einen Erben für erbunwürdig zu erklären bedarf es der Anfechtung vor Gericht. Ein Erbrechtsanwalt in Schwentinental berät im Falle des Entzuges des Pflichtteils.

In das Erbe einwilligen

Nachdem Sie als Erbe feststehen, sollten Sie schnellstmöglich herausfinden, gegen wen der Erblasser Zahlungsansprüche hat. Stellt man fest, dass das Erbe hauptsächlich die Übernahme einer Schuldenlast bedeutet, so hat man die Möglichkeit das Erbe abzulehnen. Schlüssiges Verhalten reicht aus um ein Erbe als akzeptiert und angenommen zu sehen.

Das Erbe ausschlagen

Einem erbberechtigten Hinterbliebenen bleiben sechs Wochen Zeit, dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären, ob man das Erbe antritt oder ausschlägt. Diese kurze Zeit ist oft nicht ausreichend um sich Klarheit über die finanzielle Situation zu verschaffen. Diverse gesetzliche Bestimmungen sorgen dafür, dass ein Erbe auch nach Annahme der Erbschaft nicht komplett rechtlos gestellt ist. Es gibt dafür die Dreimonatseinrede. Sie verschafft dem Erben mehr Zeit sich über das Erbe und seine damit einhergehenden Verpflichtungen Klarheit zu verschaffen. Der Erbe kann sich durch die Einrede also weitere Luft verschaffen, um - auch nach der Annahme der Erbschaft – einen genauen Überblick über die Erbschaft und die mit ihr verbundenen Haftungsrisiken zu erhalten. Zu empfehlen ist es, in diesem Zeitraum seine Erbenhaftung zum Schutz des Privatvermögens beim Gericht regeln zu lassen. Entscheidet sich der Hinterbliebene dafür, das überschuldete Erbe auszuschlagen, muss er gegenüber dem Nachlassgericht eine persönliche Erklärung abgeben. Zu diesem Zweck stellt man bei Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Sofort mit Kenntnisnahme der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist dies zu beantragen. Dadurch kann verhindert werden, dass man von den Nachlassgläubigern auf Schadenersatz verklagt wird. Ist nach Begleichung der Schulden, bzw. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch etwas vom Erbe übrig, so geht dies in den Besitz des Erben über. Eine Möglichkeit sich von der Erbschaft nach deren Annahme wieder zu lösen, ist die Anfechtung der Annahmeerklärung der Erbschaft. Dies ist jedoch nur in besonderen Fällen wie Täuschung oder Irrtum als Grundlage des Erbantritts möglich. Auch hier gibt es wieder eine Frist von sechs Wochen ab dem Moment, an dem man von diesem Tatbestand Kenntnis genommen hat.

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