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Anwaltsbüro Sylvette Schäfer
Rechtsanwältin · Fachanwältin für Familienrecht · Mediatorin
Schweizer Tal 52, 13127 Berlin
Erben und das Erbrecht
Die Hinterlassenschaften im Todesfall zu regeln ist nicht einfach, deshalb gibt es das Erbrecht. Das Grundgesetz hat in Artikel 14 das Erbrecht festgelegt. Das Erbrecht bietet Orientierung aus einer oft sehr undurchsichtigen Situation. Wer es allerdings genauer bestimmen möchte muss ein Testament machen.
Einen Erbvertrag schließen
Um schon zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln, dafür gibt es zwei Möglichkeiten, den Erbvertrag und das Testament. Den Inhalt seines Testamentes, die Regelung seiner Angelegenheiten, bestimmt der Erblasser selbst. Das gilt nicht für den Erbvertrag. Ein Erbvertrag hat mindestens zwei Vertragspartner, in der Regel sind dies die Ehegatten. Der Erbvertrag benötigt die Beurkundung durch einen Notar zwingend. Es ist sehr ratsam in Erbangelegenheiten, durch entsprechenden Regelungen in einem Vertrag, künftigen Streit zu vermeiden. Ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Erbrecht kann bei der Gestaltung des Erbvertrages rechtssicher beraten.
Testament – der letzte Wille
Als Erbe gibt es viele Dinge über die man gut informiert sein sollte. Manchmal gibt es die Notwendigkeit als Hinterbliebener die Privaträume des Verstorbenen nach einem oder gar mehreren Testamenten zu durchsuchen. Wer ein Testament findet und es nicht abgibt, macht sich strafbar und setzt sich möglicherweise Schadensersatzansprüchen der Erben aus. In diesem Fall wendet man sich an das örtliche Nachlass- bzw. Amtsgericht in dessen Bezirk der Verstorbene gelebt hat. Ist man Erbe, wird man, wie auch alle übrigen Erben, vom Gericht ein Schreiben bekommen in dem man zur Testamentseröffnung eingeladen wird. Zu diesem Termin werden dann alle Erben über den Inhalt der Erbschaft informiert. Im Rahmen dieser Testamentseröffnung kann das Testament auf Verlangen eingesehen werden, oder es können auch beglaubigte Abschriften des Testaments ausgehändigt werden. Kontaktieren Sie einen Anwalt / eine Anwältin für Erbrecht in Wernigerode, der sich in Erbangelegenheiten auskennt.
Das Testament kann angefochten werden
Die Möglichkeit eine testamentarische Verfügung anzufechten macht unter bestimmten Voraussetzungen Sinn. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn man als Pflichtteilsberechtigter Erbe übergangen wurde. Diese Anfechtung hat schriftlich beim Nachlassgericht eingereicht zu werden. Nur wenn ein evtl. berechtigter Anspruch auf das Erbe besteht, darf man das Testament anfechten. Angefochten darf ein Testament frühestens mit dem Tod des Erblassers. Außerdem gilt eine ein Jahres Frist nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes. Ohne Testament geht das Gericht davon aus, dass der Erblasser sein Vermögen den Menschen vererben möchte, die ihm familiär am nächsten stehen: der Ehegatte, die Kinder, die übrigen Verwandten.
Die Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht per Gesetz dann, wenn es mehr als nur einen Erben für einen Nachlass gibt. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nennt man Miterben. Jeder Miterbe ist bis zum vollständigen Abschluss des Vermächtnisses verpflichtet, sich an der Verwaltung des Erbes zu beteiligen. Eine Kanzlei für Erbrecht ist auch für eine Erbengemeinschaft der richtige Partner. Anwälte unterstützen und beraten ihre Mandanten versiert und engagiert.
Erben nach dem Gesetz
In einer Ehe mit Zugewinn erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses seines verstorbenen Ehegatten, wenn es außer ihm noch erbberechtigte Verwandte gibt. Gibt es keine Erben der ersten Ordnung so bekommt der verwitwete Ehepartner dreiviertel des Erbes, die restlichen Erben teilen sich ein Viertel. Ohne Erben der 1., 2. oder 3. Ordnung beerbt der Ehegatte seinen verstorbenen Partner vollständig. Das Gesetz sieht eine Reihenfolge, sogenannte Ordnungen, vor, nach der die Verwandten erbberechtigt sind. Sie möchten sich noch tiefergehend über rechtliche Belange das gesetzliche Erbrecht betreffend informieren? Dann wenden Sie sich gerne für eine Rechtsberatung an einen Rechtsanwalt für Erbrecht auf unseren Seiten.
Der Erbe 1. Ordnung
Dies sind die Abkömmlinge des Erblassers, das heißt seine Kinder, Enkel und deren Abkömmlinge. Jedes erbende Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus. Es wird nicht mehr unterschieden zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Ist der Nachweis über die Blutsverwandtschaft erbracht, so erben alle Kinder in gleichem Umfang. Ist man vor dem 01.07.1949 in den alten Bundesländern unehelich geboren, so kann diese Regel leider nicht angewandt werden. Adoptierte Kinder die noch vor ihrer Volljährigkeit adoptiert wurden, sind in der Erbregelung leiblichen Kindern gleichzusetzen. Wird ein bereits volljähriger Mensch adoptiert, so ist das Adoptionsrecht hier deutlich enger eingegrenzt. Es erstreckt sich ausschließlich auf die Erbansprüche der verstorbenen Adoptionseltern. Wieder anders sieht es bei Stiefkindern aus, sie haben keinen gesetzlichen Erbanspruch, möchte man sie im Erbe berücksichtigen, so muss man dies testamentarisch verfügen.
Wer sind die Erben der zweiten Ordnung?
Als Eltern des Verstorbenen gehört man ebenso wie die Geschwister zu den Erben der zweiten Ordnung. Als Erbe der zweiten Ordnung ist man dann erbberechtigt, wenn der Verstorbene keine eigenen Nachkommen hat. Wenn beide Elternteile noch leben, so beerben sie ihr Kind zu gleichen Teilen. Sind nur noch Geschwister da, so geht der Erbanspruch der Eltern ebenfalls auf sie über.
Das Erbe der 3. Ordnung
Bei ihnen handelt es sich um die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel/Tante, Vetter/Kusine, etc.). Da im Normalfall die Großeltern vor ihren Enkeln versterben, erben dann folgerichtig deren Kinder.
Wer ist Erbe der vierten Ordnung?
Es gilt hier den Stammbaum zu beachten, da man bei der 4. Ordnung auf Urgroßeltern und noch weiter zurückliegende Generationen zurückgreifen muß. Allerdings werden hier nur noch die Voreltern bedacht und die direkte Linie die mit dem Erblasser verwandt ist.
Wann hat man ein Recht auf das Pflichtteil
Nur die Abkömmlinge des Erblassers, sowie sein Ehegatte und die Eltern des Erblassers haben im Falle der Enterbung ein Recht auf das Pflichtteil. In den §§ 2303 ff BGB findet man die gesetzlichen Regelungen zum Pflichtteil.
Wie wird der Pflichtteil errechnet?
Der Anspruch Pflichtteilsberechtigter ist grundsätzlich in Geld zu erfüllen. Je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten errechnet sich der gesetzliche Anspruch, hiervon beträgt der Pflichtteil dann 50 %. Der endgültige Wert des Erbes ermittelt sich aus dem Verkehrswert abzüglich eventuell bestehender Schulden. Auch Schenkungen sind zu berücksichtigen. Ein Erbstreit macht oft einen Gutachter notwendig, der die Berechnung des Verkehrswertes übernimmt. Zu beachten ist, dass ein Pflichtteilsanspruch nicht automatisch entsteht. Er muss geltend gemacht werden.
Welche Gründe gibt es für einen Pflichtteilsverzicht?
Durch den Pflichtteilsverzicht verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter im Erbfall auf sein Pflichtteilsrecht, welches ihm als nahen Verwandten seinen Pflichtteil sichert. Mögliche Gründe für einen Verzicht könnten u.a. Konfliktvermeidung oder auch eine bereits erhaltene Schenkung sein. Es braucht die Zustimmung aller Erben um auf sein Pflichtteil zu verzichten. Den Pflichtteilsverzicht oder die Zustimmung als Erbe zum Pflichtteilsverzicht eines anderen Erben sollte man nicht ohne anwaltliche Hilfe machen und bestmöglich notariell beglaubigen lassen.
Das Recht auf das Pflichtteil kann auch verwirkt werden.
Per Testament oder Verfügung kann der Anspruch auf das Pflichtteil unter Angabe von Gründen die das Gesetz akzeptiert ausgeschlossen werden. Das Gesetz hat im BGB vier Gründe genannt, die anerkannt werden, wenn man einen Pflichtteilsberechtigten gänzlich enterben möchte. Erbunwürdig ist ein Erbe nur bei schwerwiegenden Verfehlungen, wie etwa der Nichtleistung von Unterhaltspflichten. Wichtig zu wissen ist, dass Erbunwürdigkeit nicht automatisch erfolgt, sondern von anderen Erben beantragt und von Gericht geprüft werden muss Holen Sie sich Rat bei einem Erbrechtsanwalt für Erbrecht in Wernigerode.
Annahme des Erbes
Um entscheiden zu können, ob man eine Erbschaft annimmt oder besser ausschlägt, sollte man sich zunächst einen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Erblassers verschaffen. Daraus ergibt sich dann, ob man die Erbschaft annehmen oder besser ausschlagen sollte. Schlüssiges Verhalten reicht aus um ein Erbe als akzeptiert und angenommen zu sehen.
Wie schlägt man ein Erbe aus?
Wenn ein Erbe die Erbschaft nicht antreten will, muss er eine entsprechende Erklärung innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Todesfalls beim zuständigen Nachlassgericht einreichen. Oft reichen die sechs Wochen aber nicht, um sich ein Bild über den Nachlass zu machen. Hier hilft evtl. die eingeschränkte Erbenhaftung um eine vorschnelle Entscheidung später zu bereuen. So kann man innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Erbfalls die Dreimonatseinrede erheben. Der Erbe kann sich durch die Einrede also weitere Luft verschaffen, um - auch nach der Annahme der Erbschaft – einen genauen Überblick über die Erbschaft und die mit ihr verbundenen Haftungsrisiken zu erhalten. Während dieser drei Monate sollte der Erbe unbedingt seine Erbenhaftung geltend machen und somit sein privates Vermögen schützen. Sollte der Nachlass überschuldet sein, können Erben eine Nachlass-verwaltung beim Gericht beantragen. Dann übernimmt ein vom Gericht eingesetzter Nachlassverwalter die Abwicklung der Erbangelegenheiten. Dieser ordnet das Erbe und begleicht Schulden aus dem vorhandenen Erbe. Die einzige Möglichkeit dafür besteht in der Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht. Sofort mit Kenntnisnahme der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist dies zu beantragen. Dadurch kann verhindert werden, dass man von den Nachlassgläubigern auf Schadenersatz verklagt wird. Was nach dem Nachlassinsolvenzverfahren noch übrig bleibt, steht dem Erben zu. Die einzige Möglichkeit, ein bereits angenommenes Erbe wieder aufzuheben ist die Anfechtung. Die Gründe für die Anfechtung der erfolgten Erbenannahme oder -ausschlagung müssen dem zuständigen Nachlassgericht plausibel gemacht werden. Die Anfechtungsfrist beträgt auch hier sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.