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Anwälte für Erbrecht, die im Umkreis von Wiggensbach Mandate annehmen

Ralf Hein
Poststraße 16, 87439 Kempten (Allgäu)in 3.4 km Entfernung

Josefine Nitzl-Zels
Bodmanstraße 24, 87439 Kempten (Allgäu)in 3.4 km Entfernung

Simone Balzert-Eß
Fachanwalt für Familienrecht|204Königstraße 1, 87435 Kempten (Allgäu)
in 6.5 km Entfernung

Helmut Gockel
Poststraße 7-9, 87435 Kempten (Allgäu)in 6.5 km Entfernung

Alois Wölfle
Fachanwalt für Familienrecht|204Hirnbeinstraße 8, 87435 Kempten (Allgäu)
in 6.5 km Entfernung

Johannes Niebler
Krugzeller Straße 1, 87463 Dietmannsriedin 8.3 km Entfernung

Klaus Walderich
Knussertstraße 11, 87437 Kempten (Allgäu)in 8.6 km Entfernung
Erbrecht
Das Erbrecht regelt den Übergang der Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Das Erbrecht ist in der Verfassung Artikel 14 geregelt. Um im Sterbefall nicht gänzlich orientierungslos zu sein, gibt es das Erbrecht. Neben dem Erbrecht gibt es selbstverständlich die Möglichkeit seinen Nachlass gezielt zu vererben.
Erben mit Erbvertrag
Um schon zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln, dafür gibt es zwei Möglichkeiten, den Erbvertrag und das Testament. Bei einem Testament verfügt der Erblasser alleine über die Regelung seiner Angelegenheiten nach seinem Tod. Ein Erbvertrag funktioniert anders. Für einen gültigen Erbvertrag braucht es wenigstens zwei Personen, wie etwa die Ehegatten. Für den Erbvertrag ist die Beurkundung durch einen Notar zwingend. Zur Vermeidung von Streit wegen Erbangelegenheiten ist ein Vertrag des Erblassers eine gute Lösung. Bei der Gestaltung eines Erbvertrages kann ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit dem Rechtsgebiet Erbrecht helfen.
Testament – der letzte Wille
Ist man in einem Testament als Erbe erwähnt, gibt es einiges zu klären. Weiß man, dass der Erblasser ein Testament erstellt hat, so sollte unverzüglich danach gesucht werden. Wer ein Testament findet und es nicht abgibt, macht sich strafbar und setzt sich möglicherweise Schadensersatzansprüchen der Erben aus. Für den Nachlass ist das Amtsgericht in dessen Bezirk der Verstorbene gelebt hat zuständig. Per Brief bekommt jeder Erbe dann ein gerichtliches Schreiben mit der Aufforderung am Termin der Testamentseröffnung zu erscheinen. Zu diesem Termin werden dann alle Erben über den Inhalt der Erbschaft informiert. Selbstverständlich gibt es für jeden Nachlassempfänger das Recht das Testament einzusehen und auch eine beglaubigte Kopie zu erhalten. Holen Sie sich Rat bei einem Anwalt / einer Anwältin für Erbrecht in Wiggensbach der sich bei Erbschaften auskennt.
Die Anfechtung des Testaments
Wer im Testament nicht bedacht wurde, sich aber für einen Erben hält, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Testament anfechten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn man als Pflichtteilsberechtigter Erbe übergangen wurde. Diese Anfechtung hat schriftlich beim Nachlassgericht eingereicht zu werden. Berechtigt zur Anfechtung ist allerdings nur ein Erbe, der bei Überprüfung des Testaments einen Vorteil zu erwarten hat. Erst nach Verlesen des Testaments und dann innerhalb eines Jahres ist dieses anfechtbar, es sei denn man erlangt erst später zu einer Erkenntnis, die es anfechtbar macht. In diesem Fall gilt ab diesem Zeitpunkt ein Jahr bis die Anfechtbarkeit erlischt. Wird kein Testament gefunden, oder hat der Erblasser per letztwilliger Verfügung nur über einen Teil seines Nachlasses bestimmt, dann gilt für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge.
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft entsteht per Gesetz wenn das Erbe nicht nur an eine Person fällt, sondern es mehrere Erben gibt. Die Erben werden in diesem Fall als Miterben bezeichnet. Ist man Miterbe eines Vermächtnisses, so ist man verpflichtet, sich auch an der Verwaltung des Erbes zu beteiligen und zwar so lange, bis der Nachlass vollständig aufgeteilt wurde. Anwälte einer Kanzlei für Erbrecht sind qualifizierte Juristen, die ihre Mandanten jederzeit fachlich versiert beraten können.
Die gesetzliche Erbfolge
Bei einer Zugewinngemeinschaft in einer Ehe, erbt der überlebende Partner die Hälfte des Erbes seines Ehepartners, der andere Teil geht an die Kinder oder Kindeskinder. Ohne Erben der 1. Ordnung bekommt der Ehegatte noch ein Viertel mehr, also dreiviertel des Nachlasses. Alleinerbe ist der überlebende Ehegatte dann, wenn es außer ihm nur noch Erben der 4. Ordnung oder noch fernerer Ordnungen gibt. Die gesetzliche Aufteilung des Erbes erfolgt nach einem Ordnungssystem, welches den Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen berücksichtigt. Bei rechtlichen Fragen über die gesetzliche Erbfolge kann man sich für eine Rechtsberatung an einen versierten Rechtsanwalt für Erbrecht wenden.
Der Erbe 1. Ordnung
Die Kinder eines Erblassers erben als Erben 1. Ordnung zu gleichen Teilen. Kindeskinder erben erst, wenn ihre Eltern, also das Kind erster Ordnung zum Erblasser, bereits selbst verstorben ist. Nichteheliche Kinder erben im Erbfall nach dem 31.03.1998 gesetzlich genauso wie eheliche Kinder – vorausgesetzt die Vaterschaft und somit auch das Verwandtschaftsverhältnis wurde festgestellt. Eine Ausnahme ist leider zu berücksichtigen: alle Geburten in den alten Bundesländern vor Juli 1949 fallen nicht in diese Gesetzesregelung. Es gilt jedoch gleiches Erbrecht für Kinder, die vor ihrem 18. Geburtstag adoptiert wurden. Bei der Adoption volljähriger Personen kann der Adoptierte nur von seinen Adoptiveltern erben. Stiefkinder sind keine gesetzlichen Erben.
Die Erben der zweiten Ordnung
Als Eltern des Verstorbenen gehört man ebenso wie die Geschwister zu den Erben der zweiten Ordnung. Gibt es keine Erben der ersten Ordnung, so werden die Erben der zweiten Ordnung bedacht. Die Eltern beerben ihr Kind zu gleichen Teilen. Lebt nur noch ein Elternteil, so treten an die Stelle des bereits früher verstorbenen Elternteils die Geschwister des Erblassers oder deren Kinder.
Die dritte Ordnung im Erbrecht
Bei ihnen handelt es sich um die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel/Tante, Vetter/Kusine, etc.). Sind die Großeltern bereits vor dem Enkel verstorben, so erben deren Kinder, also Onkel oder Tante des Erblassers.
Wer ist Erbe der vierten Ordnung?
Urgroßeltern und noch fernere Voreltern des Verstorbenen gehören in diese Ordnung. Im Gegensatz zu den vorhergehenden gesetzlichen Erben, erben diese Voreltern jedoch allein mit Ausnahme der Abkömmlinge die mit dem Erblasser am nächsten verwandt sind.
Die Voraussetzung um ein Pflichtteil einzufordern
Die Voraussetzung für einen Anspruch auf das Pflichtteil ist erst im Falle der Enterbung gegeben und berechtigt die Abkömmlinge oder den Ehepartner des Verstorbenen ihr Pflichtteil einzufordern. Der gesetzliche Pflichtteil ist in den §§ 2303 ff BGB geregelt.
Wie wird der Pflichtteil ermittelt?
Der Anspruch Pflichtteilsberechtigter ist grundsätzlich in Geld zu erfüllen. Kennt der Pflichtteilsberechtigte den Wert seines Erbteils, kann er seinen Pflichtteil errechnen. Dieser beträgt 50 % des Erbteils. Es ist der Verkehrswert des gesamten Erbes zu ermitteln und zum Beispiel bestehende Schulden des Erblassers abzuziehen, Schenkungen müssen aufgeführt werden. Meist ist wegen eines aufbrechenden Erbstreits ein Gutachter für die Berechnung zu beauftragen. Als Pflichtteilsberechtigter muss man den Anspruch auf sein Pflichtteil einfordern.
Warum verzichtet man auf sein Pflichtteil?
Mit einem Pflichtteilsverzicht, verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteilsanspruch und kann dann im Erbfall nicht auf sein Pflichtteilsrecht bestehen. Eine Schenkung oder auch die Vermeidung eines Konfliktes können Gründe sein um auf ein Pflichtteil zu verzichten. Für den Verzicht bedarf es in der Regel die schriftliche Zustimmung aller Erben. Holen Sie sich als Pflichtteilsverzichtender und auch als zustimmender Erbe unbedingt den Rat eines Anwaltes ein und lassen Sie den Verzicht bestmöglich notariell beglaubigen.
Das Recht auf das Pflichtteil kann auch verwirkt werden.
Per Testament oder Verfügung kann der Anspruch auf das Pflichtteil unter Angabe von Gründen die das Gesetz akzeptiert ausgeschlossen werden. Schwere Straftaten, die das BGB im § 2333 benennt, führen dazu dass das Gesetz die Enterbung auch vom Pflichtteil anerkennt. Erbunwürdigkeit kann festgestellt werden wenn der Erbe beispielsweise den Erblasser schwer misshandelt, quält oder grob beleidigt hat. Um einen Erben für erbunwürdig zu erklären bedarf es der Anfechtung vor Gericht. Ein Erbrechtsanwalt in Wiggensbach liefert zuverlässigen Rechtsrat bei Testament und Erbvertrag.
Das Erbe akzeptieren
Nachdem Sie als Erbe feststehen, sollten Sie schnellstmöglich herausfinden, gegen wen der Erblasser Zahlungsansprüche hat. Stellt man fest, dass das Erbe hauptsächlich die Übernahme einer Schuldenlast bedeutet, so hat man die Möglichkeit das Erbe abzulehnen. Schlüssiges Verhalten reicht aus um ein Erbe als akzeptiert und angenommen zu sehen.
Das Erbe ablehnen
Sechs Wochen hat man nach dem Tod des Erblassers und der eigenen Kenntnis des Erbes Zeit, das Erbe anzunehmen oder auch abzulehnen. Oft reichen die sechs Wochen aber nicht, um sich ein Bild über den Nachlass zu machen. Es gibt hier die Möglichkeit, die Erbenhaftung einzuschränken. So kann man innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Erbfalls die Dreimonatseinrede erheben. Während dieser Zeit können Erben die Erfüllung der geerbten Verbindlichkeiten verweigern. Das bedeutet auch, dass Forderungen in dieser Zeit zwar angemeldet, aber nicht vollstreckt werden dürfen. Es empfiehlt sich, in einem Gerichtsverfahren seine Erbenhaftung zum Schutz seines Privatvermögens geltend zu machen. Ist der Nachlass verschuldet, wird aus dem erhofften Plus schnell ein Minus. Wer das Erbe antritt, haftet ggf. mit seinem ganzen Privatvermögen. Deshalb sollte man unbedingt die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränken. Hierfür müssen Hinterbliebene bei Gericht die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Dieser Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern eingereicht werden. Unterlässt er dies, haftet er den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden. Für den Erben bleibt übrig was das Nachlassinsolvenzverfahren errechnet hat, nach Begleichung aller Schulden. Die einzige Möglichkeit, ein bereits angenommenes Erbe wieder aufzuheben ist die Anfechtung. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man entweder durch Drohung oder Täuschung zur Annahme gezwungen wurde, oder wenn man bei der Annahme der Erbschaft einem Irrtum unterlegen ist. Auch hier gibt es wieder eine Frist von sechs Wochen ab dem Moment, an dem man von diesem Tatbestand Kenntnis genommen hat.