Baustellen-Protokolle: Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben anwendbar
Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben sind auf (Baustellen-) Protokolle entsprechend anwendbar.
Der Auftragnehmer muss daher dem Inhalt eines vom Auftraggeber erstellten Protokolls unverzüglich widersprechen, will er verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche Genehmigung behandelt wird. KG Berlin, Urt. v. 18.09.2012 - 7 U 227/11
Das Kammergericht Berlin hat nochmals klar gestellt, dass auf Baubesprechungsprotokolle bzw. Baustellenverhandlungsprotokolle die zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätze anwendbar sind. Denn das Verhandlungsprotokoll wird gerade zu dem Zweck erstellt, die Vertragsverhandlung und deren Ergebnis zu bestätigen und schriftlich zu dokumentieren. Entfernen sich diese Änderungen inhaltlich nicht zu weit von den ursprünglichen Vereinbarungen, kann der Auftraggeber erwarten, dass der Auftragnehmer eine Prüfung vornimmt und im Falle des fehlenden Einverständnisses widerspricht. Anderenfalls gelten die getroffenen Vereinbarungen als genehmigt. Bestand schon ein Vertrag, wird dieser im protokollierten Umfang abgeändert oder ergänzt.
Das Kammergericht stellt weiter klar, dass die Pflicht, dem erstellten Protokoll unverzüglich zu widersprechen, nicht nur den Interessen des Auftragnehmers dient, sondern insbesondere den besonderen Anforderungen an ein redliches Verhalten bei der Abwicklung eines Bauvertrages entspricht. Denn die Abwicklung solcher Verträge ist häufig durch Änderungen gekennzeichnet, die sich aus ständig neu auftauchenden technischen oder rechtlichen Problemen ergeben können. Solche Änderungen erfolgen in (Nach-) Verhandlungen, Baubesprechungen oder anderen Sitzungen, die dem Zweck dienen, den Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen.
Das Kammergericht Berlin hat nochmals klar gestellt, dass auf Baubesprechungsprotokolle bzw. Baustellenverhandlungsprotokolle die zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätze anwendbar sind. Denn das Verhandlungsprotokoll wird gerade zu dem Zweck erstellt, die Vertragsverhandlung und deren Ergebnis zu bestätigen und schriftlich zu dokumentieren. Entfernen sich diese Änderungen inhaltlich nicht zu weit von den ursprünglichen Vereinbarungen, kann der Auftraggeber erwarten, dass der Auftragnehmer eine Prüfung vornimmt und im Falle des fehlenden Einverständnisses widerspricht. Anderenfalls gelten die getroffenen Vereinbarungen als genehmigt. Bestand schon ein Vertrag, wird dieser im protokollierten Umfang abgeändert oder ergänzt.
Das Kammergericht stellt weiter klar, dass die Pflicht, dem erstellten Protokoll unverzüglich zu widersprechen, nicht nur den Interessen des Auftragnehmers dient, sondern insbesondere den besonderen Anforderungen an ein redliches Verhalten bei der Abwicklung eines Bauvertrages entspricht. Denn die Abwicklung solcher Verträge ist häufig durch Änderungen gekennzeichnet, die sich aus ständig neu auftauchenden technischen oder rechtlichen Problemen ergeben können. Solche Änderungen erfolgen in (Nach-) Verhandlungen, Baubesprechungen oder anderen Sitzungen, die dem Zweck dienen, den Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen.
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