Baurecht: BGH entscheidet pro Häuslebauer
In einer wichtigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.10.2011, Az. VII ZR 84/09) die Rechte von Häusle-Bauern, die mit einem Bauträger Verträge abschließen, bestätigt.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Kunde mit einem Bauträger einen Vertrag abgeschlossen, der die Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem ebenfalls vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Grundstück zum Gegenstand hatte.
In Entsprechung zur Makler- und Bauträgerverordnung wurde je nach Baufortschritt eine entsprechende Rate fällig.
Schon bei der vorletzten Rate ("Bezugsfertigkeit") wurden aber erhebliche Mängel festgestellt.
Der Besteller setzte sich mit einem Leistungsverweigerungsrecht zur Wehr und trug Mängel vor, wegen derer er ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte.
Zurecht, wie der Bundesgerichtshof ausführt.
Dabei hat der BGH bestätigt, dass der Besteller nicht etwa wegen der Mängel auf die letzte Rate ("Fertigstellung") verwiesen werden kann, sondern auch wegen der vorhergehenden Raten und der festgestellten Mängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.
Für die Vertragspartner von Bauträgern ist daher die baubegleitende Kontrolle und Feststellung etwaiger Mängel zur Vermeidung von Überzahlungen von besonderer Wichtigkeit.
Wer hier vorschnell Zahlungen leistet, wird gegebenenfalls große Schwierigkeiten haben, den erforderlichen Aufwand für die Mängelbeseitigung später vom Bauträger zurückverlangen zu können.
In Entsprechung zur Makler- und Bauträgerverordnung wurde je nach Baufortschritt eine entsprechende Rate fällig.
Schon bei der vorletzten Rate ("Bezugsfertigkeit") wurden aber erhebliche Mängel festgestellt.
Der Besteller setzte sich mit einem Leistungsverweigerungsrecht zur Wehr und trug Mängel vor, wegen derer er ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte.
Zurecht, wie der Bundesgerichtshof ausführt.
Dabei hat der BGH bestätigt, dass der Besteller nicht etwa wegen der Mängel auf die letzte Rate ("Fertigstellung") verwiesen werden kann, sondern auch wegen der vorhergehenden Raten und der festgestellten Mängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.
Für die Vertragspartner von Bauträgern ist daher die baubegleitende Kontrolle und Feststellung etwaiger Mängel zur Vermeidung von Überzahlungen von besonderer Wichtigkeit.
Wer hier vorschnell Zahlungen leistet, wird gegebenenfalls große Schwierigkeiten haben, den erforderlichen Aufwand für die Mängelbeseitigung später vom Bauträger zurückverlangen zu können.
von Sebastian Windisch
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