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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
10.02.2014 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 611 mal gelesen)
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Fehlerquelle Betriebsratswahl: Worauf Sie achten sollten (Überblick Rechtssprechung)

Von März bis Mai 2014 finden wieder regelmäßige Betriebsratswahlen statt. Die Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften kann hier schnell zur Anfechtbarkeit der Wahl führen.

Lesen Sie die 5 wichtigsten Änderungen in der Rechtsprechung, die sich seit dem letzten Wahlturnus ergeben haben.

1. Wahlausschreiben
Im Hinblick auf das Wahlausschreiben sind zwei wichtige Entscheidungen ergangen. Im normalen Wahlverfahren wird die Betriebsratswahl gemäß § 3 Abs. 1 Wahlordnung (WO) durch den Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet. Wichtig ist, dass darin u.a. gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 WO zwingend Angaben über die Geschlechterquote enthalten sein müssen (BAG NZA-RR 2013, 575). Fehlen diese Angaben oder sind sie auch nur fehlerhaft, kann dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen. Dies gilt im Übrigen für alle in § 3 Abs. 2 WO genannten Angaben. Für das einfache Wahlverfahren regelt dies § 31 WO.

Das Wahlausschreiben kann neben der Auslegung im Betrieb auch elektronisch erfolgen. Bereits im Jahr 2009 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dazu entschieden, dass jeder Arbeitnehmer über einen eigenen PC verfügen muss, der an das betriebsinterne Kommunikationssystem angeschlossen ist, wenn Sie die Wählerliste ausschließlich elektro-nisch bekannt machen möchten (BAG vom 21. Januar 2009 - Az. 7 ABR 65/07). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat nun unter Bezugnahme auf das BAG die Rechtmäßigkeit einer postalischen Versendbarkeit des Wahlausschreibens verneint, da diese Art der Bekanntmachung in der Wahlordnung nicht vorgesehen ist (LAG Köln vom 16. August 2012 - 7 TaBV 20/12).

2. Wahlvorschläge
Der Wahlvorstand muss nach neuer Rechtsprechung des BAG die eingereichten Vorschlagslisten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 WO unverzüglich, möglichst innerhalb von zwei Tagen prüfen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können. Eine oberflächliche Prüfung reicht dabei nicht aus, vielmehr sind alle Umstände zu prüfen, die geeignet sind, die Gültigkeit eines Wahlvorschlags in Frage zu stellen und die der Wahlvorstand unschwer erkennen kann. Er hat zudem am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten. Ein Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift kann eine Anfechtung der Betriebsratswahl begründen (BAG vom 18. Juli 2012 - Az. 7 ABR 21/11).
Besondere Vorsicht gilt bei gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen: Das BAG hat entschieden, dass die Bezeichnung der Gewerkschaft nur dann als Kennwort verwendet werden darf - z.B. "IG Metall" - wenn der Vorschlag von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet ist. Trägt der Gewerkschaftsvorschlag das Kennwort zu Unrecht, ist es zu streichen. Der Wahlvorschlag muss stattdessen mit Namen und Vornamen der beiden Erstbenannten auf der Liste bezeichnet werden (BAG vom 15. Mai 2013 - Az. 7 ABR 40/11). Auch hier kann ein Verstoß zur Wahlanfechtung führen.

3. Wahlabbruch
Neben dem Thema "Leiharbeitnehmer" (s.u. 4.) war eine der umstrittensten Fragen, ob ein Wahlabbruch nur bei einer zu erwartenden Nichtigkeit möglich ist, oder ob die quasi sichere Anfechtbarkeit ausreicht. Grundsätzlich sind Betriebsratswahlen dann nichtig, wenn gegen allgemeine Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl besteht. Wird "nur" gegen die Wahlvorschriften verstoßen - wählen etwa Mitarbeiter, die gar nicht wählen dürfen - führt das in der Regel zur Anfechtbarkeit der Wahl (§ 19 BetrVG). Das BAG hat nun entschieden, das ein Abbruch nur dann möglich ist, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig ist oder wenn der Wahlvorstand nicht bestellt bzw. seine Bestellung nichtig ist (BAG vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10). Zu erwähnen ist hier, dass die Landesarbeitsgerichte dem BAG bislang nur teilweise folgten.

4. Stichwort "Leiharbeitnehmer"
Eine der wohl am meisten beachteten Entscheidungen des BAG seit dem letzten Wahlturnus erging am 13. März 2013 (Az. 7 ABR 69/11) zum Thema "Leiharbeitnehmer". Das BAG änderte mit dieser Entscheidung seine frühere Rechtsprechung. Vor dieser Entscheidung zählten Leiharbeitnehmer bei der Größe des zu wählenden Betriebsrats beim Entleiher nicht mit ("wählen, aber nicht zählen"). Nun jedoch vollzog das BAG eine Richtungsänderung: Bei der Bemessung der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Belegschaftsstärke gemäß § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind auch die in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten Leiharbeitnehmer mitzuzählen. Wählbar sind Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb jedoch nicht (BAG vom 17. Februar 2010 - Az. 7 ABR 51/08). Beachten Sie aber: Wird unmittelbar nach Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer begründet, werden die Beschäftigungszeiten im Rahmen von § 8 BetrVG auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit angerechnet, die für die Wählbarkeit eines Arbeitnehmers maßgeblich ist (BAG vom 10. Oktober 2012 - Az. 7 ABR 53/11).

5. Besonderer Kündigungsschutz
Beim besonderen Kündigungsschutz gelten unterschiedliche Regelungen zwischen dem Wahlvorstand, dem ausscheidenden Betriebsrat und den Wahlbewerbern zu. Neue wichtige Gerichtsentscheidungen gibt es dabei vor allem beim Wahlvorstand und den Wahlbewerbern.
Die Mitglieder des Wahlvorstands haben - ebenso wie Betriebsratsmitglieder - einen besonderen Kündigungsschutz, vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Für gerichtlich bestellte Mitglieder des Wahlvorstands beginnt der besondere Kündigungsschutz bereits mit der Verkündigung des Einsetzungsbeschlusses (BAG vom 26. November 2009 - 2 AZR 185/08). Noch nicht vom BAG entschieden ist, ob auch Wahlbewerber für den Wahlvorstand besonderen Kündigungsschutz genießen (verneinend LAG Hamm vom 15. März 2013 - Az. 13 Sa 6/13).
Der besondere Kündigungsschutz eines ausscheidenden Betriebsratsmitglieds endet laut § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu dem Zeitpunkt, in dem der neu gewählte Betriebsrat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengekommen ist. Jedoch schließt sich daran ein besonde-rer Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG an, der für weitere sechs Monate gilt. Hier ist bei einer Kündigung keine Zustimmung des Betriebsrats gem. § 103 BetrVG mehr erforderlich.
Wahlbewerber genießen gem. § 15 Abs. 3 BetrVG vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an besonderen Kündigungsschutz. Der Wahlvorschlag gilt dann als aufgestellt, wenn ein Wahlvorstand bestellt ist und für den Kandidaten ein Wahlvorschlag vorliegt. Wichtig ist jedoch, dass der Kandidat nach § 8 BetrVG wählbar ist, also z.B. bereits seit sechs Monaten im Betrieb ist. Das BAG hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz auch dann besteht, wenn die Voraussetzungen des § 8 BetrVG im Zeitpunkt der Wahl vorliegen (BAG vom 7. Juli 2011 - Az. 2 AZR 377/10). Unerheblich für den Sonderkündigungsschutz ist nach dem BAG auch, ob die Frist zur Anbringung von Wahl-vorschlägen schon angelaufen war, wenn die letzte erforderliche Stützunterschrift angebracht wird (vgl. 14 Abs. 4 BetrVG; dazu BAG vom 19. April 2012 - Az. 2 AZR 299/11).
Exkurs: Das BAG hat seit dem letzten Wahlturnus auch die Frage geklärt, welche Auswir-kungen eine Neuwahl auf ein bereits anhängiges arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren hat. Das BAG entschied, dass das neu gewählte Gremium als Funktionsnachfolger des Vor-gänger-Betriebsrats automatisch in die Beteiligtenstellung eintritt, also Partei im Beschlussverfahren wird (BAG vom 13. Februar 2013 - Az. 7 ABR 36/11).

6. Fazit
Wie Sie sehen, hat die Rechtsprechung seit den letzten regelmäßigen Betriebsratswahlen viele juristische Fragen beantwortet. Dennoch stehen zahlreiche weitere Fragen offen. Es ist davon auszugehen, dass auch bei den nun anstehenden Betriebsratswahlen wieder neue Probleme auftauchen werden, die die Rechtsprechung klären muss. Es bleibt also spannend.


von Stefan Pannek

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