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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
11.09.2024 (Lesedauer ca. 11 Minuten, 14805 mal gelesen)
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Arbeitsrecht: Was zählt zur Arbeitszeit?

Arbeitszeit als großer Doppelglocken Wecker symbolisiert Arbeitszeit als großer Doppelglocken Wecker symbolisiert © freepik - mko

Bereitschaftsdienst, Überstunden, Dienstreisen, Umkleidezeiten, Raucherpausen, oder Arztbesuche – was gehört eigentlich zur bezahlten Arbeitszeit und was nicht? Was sagt das Gesetz zur täglichen Arbeitszeit? Wieviel Stunden darf man höchstens arbeiten und wie viel Pausen müssen sein? Mit welchen Konsequenzen müssen Arbeitnehmern bei einem Arbeitszeitbetrug rechnen? Und was droht dem Arbeitgeber, wenn er gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt?

Wie und wo ist die tägliche Arbeitszeit geregelt?

Arbeitszeit ist grundsätzlich die Zeit, in der Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Rechtlich verankert ist die Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz sowie in der EU-Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Beide Vorschriften dienen dem Arbeitsschutz von Arbeitnehmern. So ist im Arbeitszeitgesetz etwa geregelt, wie viele Arbeitsstunden pro Tag und Woche gearbeitet werden darf, wie viel Pausenzeit zwischen den Arbeitstagen sein muss und das an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht gearbeitet werden darf. Neben diesen gesetzlichen Regelungen sind auch tarif- und betriebliche Vereinbarungen im Hinblick auf die Arbeitszeit entscheidend. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Möglichkeit im Arbeitsvertrag Regelungen zur Ausgestaltung der Arbeitszeit unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu vereinbaren. Nach dem Arbeitszeitgesetz ist unter Arbeitszeit die Spanne von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen zu verstehen. Bereitschaftsdienste sind nach der EU-Richtlinie 93/104/EG darin eingeschlossen.

Wieviel Stunden darf man maximal arbeiten?

Wieviel Arbeitszeit ist erlaubt Arbeitnehmer dürfen an einem Arbeitstag höchstens acht Stunden lang arbeiten. Diese maximale Arbeitszeit kann aber ohne besonderen Anlass auf 10 Stunden verlängert werden. Dennoch muss insgesamt die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden in einem Zeitraum von sechs Monaten oder 24 Wochen nach dem Arbeitszeitgesetz eingehalten werden. Der Samstag gilt hier auch als Werktag. Pro Arbeitswoche beträgt die maximale Arbeitszeit 48 Stunden bei einem Acht-Stunden-Tag und einer Sechs-Tage-Woche. Am Sonntag darf nicht gearbeitet werden. Ausnahmen gibt es in Branchen, wie Krankenhäusern, Polizei oder Gaststätten.

Wie viel Pausen stehen einem Arbeitnehmer zu?

Nach mindestens sechs Arbeitsstunden muss dem Arbeitnehmer eine bezahlte Ruhepause von in der Regel 30 Minuten gewährt werden. Wer über neun Stunden arbeitet, darf 45 Minuten Pause machen. Diese Ruhepausen sind gesetzlich geregelt und müssen durch den Arbeitgeber festgelegt werden.

Wie lange müssen die Ruhezeiten sein?

Jedem Arbeitnehmer steht nach seiner täglichen Arbeitszeit laut Arbeitszeitgesetz eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu. In Berufen, in denen diese Ruhezeit je nach aktueller Situation nicht eingehalten werden können, muss ein Ausgleich innerhalb von vier Wochen erfolgen. Dies betrifft etwa Ärzte, Pfleger, Hebammen, Servicepersonal im Gaststättengewerbe oder Landwirte. In der EU-Arbeitszeitrichtlinie wird für Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine Mindestruhezeit von 24 Stunden innerhalb von sieben Tagen gewährt. Demnach erhalten Arbeitnehmer zur täglichen Ruhezeit von elf Stunden noch einen wöchentlichen Ruhetag. Strittig war, wie die Begrifflichkeit „pro Siebentagesszeitraum“ in der EU-Arbeitszeitrichtlinie zu verstehen ist. Der EuGH (Az. C-306/16) hat klargestellt, dass der Begriff Siebentageszeitraum so zu verstehen ist, dass der wöchentliche Ruhetag an einem beliebigen Tag innerhalb der sieben Arbeitstag gewährt werden müssen. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass der Ruhetag spätestens nach sechs Tagen gewährt werden müsse. So könne ein Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen die Ruhezeit direkt am Anfang und am Ende nehmen, womit er zwölf Tage am Stück arbeiten muss. Der Zeitpunkt der Mindestruhezeit sei nicht ausdrücklich in der EU-Arbeitszeitrichtlinienverordnung festgelegt. Sie biete insoweit eine gewisse Flexibilität. Hat ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge geschlossen, gilt die tägliche Mindestruhezeit nicht für jeden einzelnen Arbeitsvertrag, sondern für alle Verträge zusammengenommen. Dies entschied der EuGH (Az. C-585/19).

Was zählt zur Arbeitszeit und was nicht?

Zur Arbeitszeit gehören alle Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer aktiv arbeitet oder dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Pausen, Wege zur Arbeit oder rein private Tätigkeiten während der Rufbereitschaft zählen hingegen nicht zur Arbeitszeit.

Parkplatzsuche

Die leidige Parkplatzsuche gehört nicht zur Arbeitszeit. Arbeitnehmer, die diese Zeiten als Arbeitszeit verbuchen, begehen einen Arbeitszeitbetrug und riskieren eine fristlose Kündigung. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 2 AZR 381/10) klar. Das Übergabegespräch bei einem Schichtwechsel gehört nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg (Az. 4 S 1676/10, 4 S 1677/10) auch nicht zur Arbeitszeit.

Umkleidezeit

Ob die Umkleidezeit als Arbeitszeit zu vergüten ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Bei auffälliger und verdreckter Arbeitskleidung zählt laut einer Entscheidung des Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) (Az. 16 Sa 494/15) das Umziehen zur Arbeitszeit. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 6 A 1546/10) lehnt dies für das An- und Ausziehen einer Polizeiuniform ab. Anders wertet es allerdings die Zeit für die Übernahme der Pistole, Handfessel und dazugehörige Tragevorrichtungen. Diese Tätigkeiten gehören laut Gericht zur Arbeitszeit. Das BAG (Az. 5 AZR 168/16 und 5 AZR 678/11) hat entschieden, dass Umkleidezeiten dann vergütungspflichtige Arbeitszeit sind, wenn der Arbeitgeber von den Beschäftigten das Tragen von Berufskleidung und das Umziehen im Betrieb verlangt. Die Vergütung der Umkleidezeit kann im Arbeits- oder Tarifvertrag wirksam ausgeschlossen werden, entschied das BAG (Az. 5 AZR 124/18).

Duschen

Duschen kann zur laut einer Entscheidung des BAG (Az. 5 AZR 212/23) zur Arbeitszeit gehören, der Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Betätigung so schmutzig wird, dass es ihm nicht zu zumuten ist, so den Heimweg anzutreten.

Gang zur Toilette

Der Gang zur Toilette stellt nur eine kurze Unterbrechung der Arbeit dar und wird als Arbeitszeit gezählt.

Überstunden

Alle Arbeitsstunden, die über die im Arbeitsvertrag vereinbarte reguläre Arbeitszeit hinausgehen, zählen ebenfalls zur Arbeitszeit. Der Umgang mit Überstunden ist entweder im Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Regelungen festgelegt.

Bereitschafts- und Ruhezeiten

Unstreitig wird Bereitschaftszeit in vollem Umfang als Arbeitszeit gewertet, wenn der Arbeitnehmer sich in dieser Zeit an seinem Arbeitsplatz aufhalten muss, der nicht seine Wohnung ist. Ansonsten wird eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft nur dann in vollem Umfang als Arbeitszeit gezählt, wenn der Arbeitnehmer erheblichen Einschränkungen etwa aufgrund von Anweisungen seines Arbeitgebers unterliegt, weshalb er in dieser Zeit seine Freizeit nicht frei gestalten kann. Dies hat der EuGH (Az.C-344/19; C-580/19) in zwei Entscheidungen festgestellt und ausgeführt, dass organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn mit sich bringen kann, dabei keine Rolle spielen. Auch Pausenzeiten, in denen der Arbeitnehmer wenn nötig, binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss, wird vom EuGH (Az. C-107/19) als Arbeitszeit gewertet, wenn der Arbeitnehmer in seiner Ruhepause durch diese Verfügbarkeit erheblich darin beschränkt ist, seine Pausenzeit frei zu gestalten. In diesem Sinne urteilte bereits das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt (Az. 1 K 1117/16.NW): Bereitschaftszeiten zählen nicht im vollen Umfang zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer sich während der Bereitschaftszeit nicht an einem bestimmten Ort aufhalten muss und damit seine Freizeitgestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Dienstreisen

Die Frage, ob Dienstreisen als Arbeitszeit vergütet werden müssen, hat das BAG (Az. 9 AZR 519/05) geklärt: Die Wegezeiten, also die Dauer der Hin- und Rückfahrt, zählt bei einer Dienstreise nicht zur Arbeitszeit.

Weiterbildung/Fortbildung

Eine Fortbildung oder Weiterbildung zählt (mit Anreise) dann zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber diese anordnet. Bei einer freiwilligen Fortbildung liegt dies im Ermessen des Arbeitgebers.

Außendienst

Bei Außendiensttätigkeiten ohne festen Arbeitsort muss auch die Fahrt zum ersten Kunden und die Fahrt vom letzten Kunden nach Hause als Arbeitszeit gerechnet werden, entschied der EuGH (Az. C-266/14).

Betriebsratstätigkeit

Bei der Bewertung, ob Betriebsratstätigkeiten als Arbeitszeit gutzuschreiben sind, nimmt das BAG (Az. 7 AZR 224/15) keine eindeutige Stellung ein. Der Arbeitgeber muss aber die im Arbeitszeitgesetz festgelegten Ruhezeit auch im Hinblick auf die Betriebsratstätigkeit beachten.

Welche Mindestarbeitszeit gilt bei sog. „Arbeit auf Abruf“?

Bei sog. „Arbeit auf Abruf“ vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall erbracht werden muss. In diesem Fall müssen sie eine bestimmte Anzahl von Wochenstunden festlegen. Wird dies unterlassen und besteht keine vertragliche Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart, dies stellt das BAG (Az. 5 AZR 22/23) klar.

Welche Arbeitszeiten gelten an Sonn- und Feiertagen?

Ruhezeiten im Arbeitsrecht Grundsätzlich darf an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet werden. Unternehmen mit Schichtarbeit in Tag- und Nachtschicht können Beginn und Ende der 24-stündigen Sonntagsruhe um bis zu 6 Stunden nach vorne oder hinten schieben. Kraftfahrern ist das im Rahmen von zwei Stunden erlaubt. Ausnahmsweise darf an Sonntagen in bestimmten Branchen gearbeitet werden. Diese sind in § 10 Arbeitszeitgesetz benannten, so etwa Rettungsdienste, Feuerwehr, Gaststätten und Hotels, Rundfunk, Landwirtschaft und Bewachungsgewerbe. Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag, der bis spätestens zwei Wochen nach dem gearbeiteten Sonntag gewährt werden muss. Außerdem hat ein Arbeitnehmer, der an Sonn- und Feiertagen arbeiten muss, einen Anspruch auf mindestens 15 freie Sonntage im Jahr.

Welche Arbeitszeiten und Pausen gelten für Kinder und Jugendliche?

Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen Kinder bis 14 Jahre nicht arbeiten, außer im Rahmen eines Praktikums. Hier sind 7 Arbeitsstunden am Tag und 35 Arbeitsstunden in der Woche erlaubt. Für leichte Arbeiten können Kinder eine Sondererlaubnis von ihren Eltern erhalten. Dies dürfen aber nicht mehr als 2 Stunden am Tag in Anspruch nehmen. Jugendliche von 15 bis 17 Jahren dürfen höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten. Liegt die wöchentliche Arbeitszeit unter 40 Stunden, dürfen Jugendliche bis zu 8,5 Stunden am Tag gearbeitet werden. Ihnen steht nach 4,5 bis zu 6 Arbeitsstunden eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Sind die Arbeitszeiten länger als 6 Stunden, können sie eine Pause von mindestens 60 Minuten beanspruchen. Es ist Jugendlichen erlaubt maximal 5 Tage in der Woche zu arbeiten.

Wie muss die Arbeitszeit vom Arbeitgeber erfasst werden?

Der Arbeitgeber ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Az. C-55/18) verpflichtet zur Arbeitszeiterfassung ein objektives, transparentes, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzurichten. Darin müssen die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers sowie seine Überstunden erfasst werden. Diese Entscheidung hat der deutsche Gesetzgeber bislang nicht umgesetzt, so dass Unternehmen bisher hier nicht verpflichtet waren, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu dokumentieren. Ausnahmen bestanden nur in bestimmten Branchen, wie der Gastronomie oder dem Baugewerbe, wo die Arbeitszeit erfasst werden musste, oder wenn Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen arbeiten oder Überstunden machen. Das BAG (Az. 1 ABR 22/21) hat allerdings im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im September 2022 klargestellt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist die Arbeitszeit seiner Beschäftigten systematisch zu erfassen. Das Gericht begründet seine Entscheidung auch mit dem Arbeitsschutz für Arbeitnehmer. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie ab sofort ein Arbeitszeiterfassungssystem einrichten müssen. Dieses Arbeitszeiterfassungssystem muss nicht digital sein. Der Arbeitgeber hat zudem laut Gericht die Möglichkeit die Arbeitszeiterfassung auf den Arbeitnehmer zu delegieren.

Was droht dem Arbeitgeber, wenn die zulässige Arbeitszeit überschritten wird?

Wird die zulässige tägliche Arbeitszeit überschritten, begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein empfindliches Bußgeld.

Schummeln bei der Arbeitszeit – Womit müssen Arbeitszeit-Betrügern rechnen?

Schummeln bei der Arbeitszeit Wer bei der Arbeitszeiterfassung schummelt, begeht einen sog. Arbeitszeitbetrug. Dieser liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber fahrlässig oder vorsätzlich über seine geleistete Arbeitszeit täuscht. Der Arbeitgeber hat bei einem Arbeitszeitbetrug in der Regel das Recht den Arbeitnehmer fristlos zu kündigen – selbst nach langer Betriebszugehörigkeit. So entschied das Landesarbeitsgerichts Rheinland- Pfalz (Az.7 Sa 735/08), dass ein Arbeitnehmer mit mehr als 30jähriger Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt werden darf, wenn er bei der Arbeitszeiterfassung betrogen hat. Gibt ein Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg Überstunden an, die er gar nicht geleistet hat, ist dies ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 370/18). Auch eine systematische Manipulation am Zeiterfassungssystem durch einen Arbeitnehmer führt zu einer fristlosen Kündigung, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 2 Sa 533/10). Rechnet ein Arbeitnehmer seine Suche nach einem Parkplatz als Arbeitszeit ab, ist das auch ein Arbeitszeitbetrug, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, so das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 381/10). Steht der Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs im Raum, hat der Arbeitgeber das Recht in den Kalender des Arbeitnehmers zu schauen, auch wenn dieser nicht nur dienstlich, sondern auch privat genutzt wird, so das Landesarbeitsgericht Mainz (Az. 8 Sa 363/14).

TOP-Irrtümer bei der Arbeitszeit

Arztbesuche dürfen in die Arbeitszeit fallen

Arztbesuche in die ArbeitszeitArztbesuche sind Privatsache und müssen vom Arbeitnehmer daher grundsätzlich in der Freizeit wahrgenommen werden. Ausnahme: Bei einer akuten Erkrankung muss der Arbeitgeber die Zeit des Arztbesuchs nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vergüten. Schwangere haben nach dem Mutterschutzgesetz einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für einen Arztbesuch.

Rufbereitschaft ist Arbeitszeit

Rufbereitschaft ist ArbeitszeitRufbereitschaft ist keine Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer frei wählen kann, wo er sich während dieser Zeit aufhält und was er macht. Verpflichtet er sich hingegen sich an einem bestimmten Ort – auch außerhalb des Betriebsgeländes- aufzuhalten, handelt es sich um einen Bereitschaftsdienst, der als Arbeitszeit zu vergüten ist.

Umkleidezeit ist Arbeitszeit

Umkleidezeit ist grundsätzlich keine Arbeitszeit. Ist aber für die Berufsausübung eine Schutzkleidung, Uniform oder bestimmte Berufsbekleidung gesetzlich erforderlich – wie bei Feuerwehrleuten, Polizisten oder OP-Ärzten – muss die Umkleidezeit als Arbeitszeit vergütet werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Bekleidung für ein einheitliches Erscheinungsbild seiner Arbeitnehmer vorschreibt.

Arbeitsweg ist Arbeitszeit

Der Arbeitsweg gehört in der Regel nicht zur Arbeitszeit. Ausnahme: Der Arbeitsweg bei einer Dienstreise. Hier kommt es auf die Wahl des Fortbewegungsmittels an und ob während der Anreise gearbeitet wird. So sind Zug- oder Busfahrten, bei denen Termine vor- oder nachbereitet werden, als Arbeitszeit anzurechnen. Ebenso die Fahrt mit dem privaten Fahrzeug, wenn der Arbeitgeber dies anordnet.

Raucherpause ist Arbeitszeit

Raucherpausen gehören nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Arbeitnehmer haben zwar einen Anspruch auf Pausen, nicht aber auf zusätzliche bezahlte Raucherpausen.

Arbeitszeitgesetz gilt nicht für leitende Angestellte

Das ist zwar richtig, aber für viele Führungskräfte findet diese Bestimmung im Arbeitszeitgesetz keine Anwendung. Diese Regelung betrifft nur Leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, das heißt, sie benötigen etwa Prokura oder haben Einstellungs- und Entlassungsbefugnisse. Viele sog. Führungskräfte erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

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Häufige Fragen und Antworten

+ Wo ist die Arbeitszeit geregelt?

Die Arbeitszeit ist in der Regel im Arbeitsvertrag geregelt. Sie kann flexibel gestaltet werden, muss sich aber an die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes halten.

+ Wo meldet man Arbeitszeitverstöße?

Arbeitszeitverstöße können nach § 17 des Arbeitszeitgesetzes bei der nach Landesrecht zuständige Behörde zur Überwachung der der Einhaltung der Vorschriften gemeldet werden. In Berlin ist dies bspw. das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin. Oft gibt es aber auch im Betrieb Ansprechpartner für Arbeits- und Gesundheitsschutz.

+ Wer muss Arbeitszeit dokumentieren?

Der Europäische Gerichtshof verpflichtet die Arbeitgeber der EU-Mitgliedstaaten jede geleistete Arbeitsstunde ihrer Arbeitnehmer transparent mit einem Arbeitszeiterfassungssystem zu dokumentieren.

+ Arbeitszeitaufzeichnungen - wie lange aufbewahren?

Nach dem Arbeitszeitgesetz muss der Arbeitgeber die Arbeitszeitaufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren.

+ Arbeitszeitgesetz - was ist das?

Das Arbeitszeitgesetz ist eine Schutzregelung für Arbeitnehmer. Es umfasst bspw. Regelungen zur höchstzulässigen Arbeitszeit, zu Ruhepausen oder Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen.

+ Arbeitszeitgesetz - wie viele Tage am Stück arbeiten?

Laut Arbeitszeitgesetz beträgt in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit, ausgehend von einer Sechs-Tage-Woche, 48 Stunden. Lesen Sie mehr dazu in unserer Checkliste.

+ Arbeitszeiterfassung - was ist erlaubt?

Die Arbeitszeiterfassung ist gesetzlich nicht geregelt. Bei der Arbeitszeiterfassung sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz zu beachten.

+ Was ist bei Arbeitszeitverkürzung zu beachten?

Ein Arbeitnehmer eines Unternehmens mit mindestens 15 Arbeitnehmern, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, kann vom Arbeitgeber verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Es sei denn, es sprechen betriebliche Gründe dagegen. Der Antrag muss drei Monate vor Inkrafttreten der Arbeitszeitverkürzung gestellt werden.

+ Arbeitszeitbetrug - was ist das?

Beim Arbeitszeitbetrug täuscht der Arbeitnehmer den Arbeitgeber fahrlässig oder vorsätzlich über die geleistete Arbeitszeit. Dies kann ein Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.


erstmals veröffentlicht am 22.07.2019, letzte Aktualisierung am 11.09.2024

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