Baby da: Welche Vornamen sind nicht erlaubt?
Emelie-Extra, Siri oder Persil: Bei der Wahl des Vornamens sind manche Eltern besonders kreativ. Doch dieser Kreativität sind Grenzen gesetzt. Einige Vornamen werden von deutschen Standesämtern nicht akzeptiert. Was müssen Eltern bei der Namenswahl beachten? Und welche Vornamen dürfen Eltern ihrem Kind nicht geben?
Was müssen Eltern bei der Namenswahl beachten?
Bei der Namenswahl müssen Eltern darauf achten, dass der Name nicht das Wohl des Kindes verletzt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn zu befürchten ist, dass das Kind später wegen seines Namens gemobbt wird.
Wichtig ist, dass der Vornamen auch als solcher erkennbar ist. Kreationen aus Wortspielen, wie etwa „Verleihnix“ sind bei der Namenswahl nicht zulässig.
Bei unbekannten ausländischen Namen empfiehlt es sich dem Standesamt Belege für den Vornamen – etwa aus Büchern – vorzulegen.
Manche Standesämter tun sich bei der Namenswahl schwer geschlechtsneutrale Vornamen anzuerkennen. Oft reicht es, wenn der Zweitname das Geschlecht des Kindes erkennen lässt.
Ortsnamen sind als Vornamen nicht erlaubt. Auch Titel, wie „Graf“ oder „Lord“, werden vom Standesamt nicht akzeptiert. Ebenso wenig sind bei der Namenswahl Markennamen, wie „Gucci“ oder „Persil“. Ob Familiennamen, wie „Müller“, als Vornamen erlaubt sind, wird unterschiedlich beurteilt.
Bei mehreren Vornamen müssen die Eltern bei der Namenswahl einen Rufnamen bestimmen. Nicht erlaubt ist, dass mehrere Vornamen einen ganzen Satz ergeben. Bei der Anzahl der Vornamen ist die Grenze bei fünf Namen erreicht.
Eltern, die beim gewünschten Vornamen für ihr Kind Zweifel haben, ob dieser zulässig ist, können sich auch vorab beim Standesamt informieren.
Wie läuft die Namensgebung beim Standesamt ab?
Eltern müssen spätestens vier Wochen nach der Geburt ihres Kindes beim Standesamt einen Vornamen angeben. Erkennt das Standesamt den Vornamen an, wird er in das Geburtenbuch eingetragen und der Akt der Namensgebung ist damit abgeschlossen.
Wie entscheiden die Gerichte bei der Namenswahl im Einzelfall?
Phantasienamen
„Emelie-Extra“ ist ein zulässiger Vorname für ein Mädchen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein (Az. 2 W 110/03).
Auch der erfundene Vorname „Samandu“ sei für einen Jungen zulässig, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. BReg 1 Z 79/83).
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Eltern, die ihren Sohn mit drittem Vornamen „Waldmeister“ nennen wollten, musste sich einen anderen Vornamen überlegen. Nach der Entscheidung des OLG Bremen (Az.1 W 19/14) ist dieser Vorname nicht zulässig.
Geschlechtsneutrale Namen
Ob Toni, Mika oder Lian - Geschlechtsneutrale Vornamen oder sog. Unisex-Vornamen sind in Deutschland möglich. Die Eltern sind in ihrer Namenswahl frei, solange das Kindeswohl durch den Vornamen nicht beeinträchtigt wird.
Eltern dürfen ihrem Sohn den Vornamen "Luka" ohne Hinzufügung eines den Zweifel über das Geschlecht ausräumenden Vornamens geben. So lautet eine Entscheidung des OLG Hamm (Az.15 W 343/04), dass damit einen nahezu ein Jahr andauernden Streit zwischen den Eltern des Kindes und dem Standesamt endgültig zugunsten der Eltern beendete.
Auch der Vorname „Juliana Decembres Noelle" ist für ein am 24.12. geborenes Mädchen laut OLG Hamm (Az. 15 W 256/89) zulässig. Die Offenkundigkeit des Geschlechts sei mit der Namenswahl nicht verletzt.
Soll ein Mädchen mit zweitem Vornamen „Christiansdottir“ heißen, liegt hierin keine Beeinträchtigung des Kindeswohls, da der erste Vorname eindeutig weiblich sei. Dies urteilte das KG Berlin (Az. 1 W 71/05).
Ein Mann, der sich aus persönlichen Gründen den Zweitvornamen „Ivabelle“ zu seinem Namen fügen wollte, scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Trier (Az. 6 K 392/14.TR).
Ausländische Namen
Der Name „Kiran“ ist für ein Mädchen von deutsch-indischen Eltern erlaubt, stellte in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht (Az.BvR 576/07) in Karlsruhe fest.
Der Name "Djehad" ist für einen Jungen unbedenklich, befand das KG Berlin (Az. 1 W 93/07).
Der Bundesgerichtshof (Az. IV ZB 39/78) hält den ausländischen Vornamen „Aranya“ für einen Jungen für unzulässig, da er Zweifel über das Geschlecht des Kindes hervorrufe.
Ein Junge mit dem Vornamen „Sabsudin“ darf diesen Namen ändern, weil er in der Schule aufgrund seines Vornamens stark gehänselt wird. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 5 K 957/08.KO), wies aber ausdrücklich daraufhin, dass ein Vorname grundsätzlich für ein gesamtes Leben gelte und nur in wirklichen Ausnahmefällen nochmal abgeändert werden darf.
Familiennamen als Vornamen
Der Vorname „Schmitz“ ist kein zulässiger Vorname für ein Mädchen, entschied das OLG Köln (Az. 16 Wx 239/01). Der Name sei im Rheinland als Familienname weitverbreitet und eigne sich daher nicht als weiblicher Vorname.
Anders entschied das OLG Hamm (Az. 15 W 374/19): Ein Kind darf mit zweitem Vornamen „Müller“ heißen.
Das Kammergericht Berlin (Az. 1 W 1503/98) entschied, dass der amerikanische Familienname der Mutter nicht als Vorname für ihre Tochter gewählt werden darf. Damit verschwimme die gebotene Unterscheidung zwischen Vor- und Nachname.
Namen eines Sprachassistenten
Kinder, die wie die Sprachassistenten „Alexa“ oder „Siri“ genannt wurden, haben die Möglichkeit ihren Namen ändern zu lassen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Göttingen (Az. 4 A 79/21), weil der Name eine seelische Belastung für die Mädchen darstelle. Die Namen seien für einen Wortwitz prädestiniert und würden dazu verleihen beleidigende Befehle auszusprechen.
erstmals veröffentlicht am 08.09.2014, letzte Aktualisierung am 09.08.2022
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