Datenschutz: Neue Pflichten für Arbeitgeber
Im Mai 2018 tritt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft und bringt für Arbeitgeber neue Informations-, Auskunfts- und Dokumentationspflichten, auf die sich im Hinblick auf mögliche erhebliche Sanktionen bei Verstößen jetzt schon im Unternehmen vorbereitet werden sollte.
Neue Informationspflichten im Datenschutz
In der neuen EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) ist ein Katalog von Angaben aufgeführt, die zwingend oder bei Bedarf bei jeder Datenerhebung zu erfüllen sind. Neu ist, dass der von der Erhebung persönlicher Daten Betroffene im Zeitpunkt der Datenhebung informiert werden muss. Bei nicht personenbezogenen Daten reicht die Information über die Datenerhebung in einer angemessenen Frist, etwa innerhalb eines Monats.
Neue Auskunftspflichten im Datenschutz
Die DSGVO gewährt den von einer Datenerhebung Betroffenen einen Auskunftsanspruch, ob personenbezogene Daten von ihnen verarbeitet werden. Der Auskunftsanspruch beinhaltet etwa den Zweck der Verarbeitung, den Empfänger der Daten, die Dauer der Datenspeicherung, die Aufklärung über das Recht auf Berichtigung oder Löschung der Daten sowie der Beschwerde gegenüber einer Aufsichtsbehörde.
Neue Dokumentationspflichten im Datenschutz
Die neue EU-Rechtsverordnung zum Datenschutz führt eine Rechenschaftspflicht für die Datenschutzverantwortlichen ein. Danach müssen sie die Einhaltung der normierten Grundsätze zur Informations- und Auskunftspflicht nachweisen können. Dabei müssen alle organisatorischen und technischen Maßnahmen dokumentiert werden. Darüber hinaus enthält die DSGVO noch weitere Regelungen, die konkrete Dokumentationen fordern. Unter anderem muss ein Verfahrensverzeichnis und eine Datenschutzfolgenabschätzung vom Datenschutzverantwortlichen – nicht vom Datenschutz-Beauftragten – geführt werden.
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Arbeitsrecht
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Arbeitsrecht