Ehescheidung und Aufhebung der Ehe: Worin besteht der Unterschied?
Welche Unterschiede das deutsche Recht zwischen einer "Ehescheidung" und der "Aufhebung einer Ehe" machen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Findet die Ehe nicht ihr natürliches Ende durch den Tod eines Ehegatten, so kann sie nur durch eine rechtskräftige richterliche Entscheidung aufgrund eines Aufhebungs- oder Scheidungsantrages aufgelöst werden. Das geschied sowohl bei der Aufhebung als auch der Scheidung durch einen Beschluss des zuständigen Amtsgerichtes, welcher die Ehe für die Zukunft auflöst.
Die Aufhebung der Ehe erfolgt aus Gründen, die bereits bei der Eheschließung vorlagen und im Interesse des Antragstellers einem Fortsetzen der Ehe entgegenstehen. Die Gründe der Auflösung des Ehebandes bestanden bereits vor der Ehe, waren dem antragstellenden Ehegatten in der Regel jedoch nicht bekannt. Welche Gründe die Auflösung einer Ehe rechtfertigen sind in § 1314 BGB genannt. Solche Gründe sind beispielsweise
Die Scheidung der Ehe erfolgt aus Gründen, die nach der Eheschließung eingetreten sind und im Interesse des Antragstellers oder im Interesse beider Ehegatten einem weiteren Bestand der Ehe entgegenstehen. Der Grund der Scheidung ist im Gegensatz zur Aufhebung der Ehe in der Entwicklung der Ehe zu suchen, wobei heute der einzige Scheidungsgrund das Scheitern der Ehe ist, § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB.
erstmals veröffentlicht am 25.01.2012, letzte Aktualisierung am 29.06.2016
Aufhebung der Ehe
Die Aufhebung der Ehe erfolgt aus Gründen, die bereits bei der Eheschließung vorlagen und im Interesse des Antragstellers einem Fortsetzen der Ehe entgegenstehen. Die Gründe der Auflösung des Ehebandes bestanden bereits vor der Ehe, waren dem antragstellenden Ehegatten in der Regel jedoch nicht bekannt. Welche Gründe die Auflösung einer Ehe rechtfertigen sind in § 1314 BGB genannt. Solche Gründe sind beispielsweise
- das Fehlen der Eheschließungsvoraussetzungen bzw. Eheverbote, § 1314 Abs. 1 BGB
- die Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten bei Eheschließung,
- das Eingehen einer Doppelehe,
- die Verheiratung von Verwandten. - Fehler bei der Bildung des Eheschließungswillens, § 1314 Abs. 2 BGB
- Bewusstlosigkeit eines Ehegatten bei Eheschließung,
- ein Ehegatte ist die Ehe aufgrund arglistiger Täuschung eingegangen,
- die Ehe wurde nur zur Absicherung eines Ausländers geschlossen.
Ehescheidung
Die Scheidung der Ehe erfolgt aus Gründen, die nach der Eheschließung eingetreten sind und im Interesse des Antragstellers oder im Interesse beider Ehegatten einem weiteren Bestand der Ehe entgegenstehen. Der Grund der Scheidung ist im Gegensatz zur Aufhebung der Ehe in der Entwicklung der Ehe zu suchen, wobei heute der einzige Scheidungsgrund das Scheitern der Ehe ist, § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB.
erstmals veröffentlicht am 25.01.2012, letzte Aktualisierung am 29.06.2016
von Kerstin Herms
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