Familienrecht: Wann muss das Gericht den Geschäften meines Kindes zustimmen?
Bestimmte sehr bedeutsame Rechtsgeschäfte, die der gesetzliche Vertreter im Namen des Kindes vornehmen will, bedürfen einer zusätzlichen gerichtlichen Genehmigung.
Dies dient dem Schutz der Vermögensinteressen des Kindes. Welche Rechtsgeschäfte bedeutsam sind, ist vom Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) konkret festgelegt. § 1643 BGB, die Grundnorm für die Genehmigung von Rechtsgeschäften minderjähriger Kinder, zählt im Einzelnen die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte auf. Hierbei handelt es sich beispielsweise um:
- Grundstücksgeschäfte des Kindes,
- Geschäfte über das gesamte Vermögen des Kindes,
- die Ausschlagung einer Erbschaft,
- den Verzicht auf seinen Erb- oder Pflichtteil,
- den entgeltlichen Erwerb eines handwerklichen, industriellen, landwirtschaftlichen, künstlerischen oder sonstigen Gewerbebetriebes,
- den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages, welcher das Kind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet,
- die Aufnahme von Krediten
Zuständig für die Genehmigung von Elterngeschäften ist das Amtsgericht " Familiengericht - in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Gericht wird auf Anregung der Eltern tätig. Es ermittelt den Sachverhalt vom Amts wegen, wobei es grundsätzlich auch das Kind persönlich anhören wird. Die Genehmigung für das beabsichtigte Rechtsgeschäft wird durch Beschluss erteilt.
Die gerichtliche "Genehmigung" ist als eine Vor-Genehmigung konzipiert. Sie ist vor Abschluss des beabsichtigten Rechtsgeschäftes einzuholen. Das bedeutet, ein einseitiges Rechtsgeschäft kann nachträglich nicht mehr geheilt werden. Es muss wiederholt werden. Ein Vertrag, der ohne familienrechtliche Genehmigung abgeschlossen wurde, bleibt solange unwirksam, bis die Eltern die nachträglich eingeholte gerichtliche Genehmigung dem Vertragspartner bekannt gemacht haben.
- Grundstücksgeschäfte des Kindes,
- Geschäfte über das gesamte Vermögen des Kindes,
- die Ausschlagung einer Erbschaft,
- den Verzicht auf seinen Erb- oder Pflichtteil,
- den entgeltlichen Erwerb eines handwerklichen, industriellen, landwirtschaftlichen, künstlerischen oder sonstigen Gewerbebetriebes,
- den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages, welcher das Kind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet,
- die Aufnahme von Krediten
Zuständig für die Genehmigung von Elterngeschäften ist das Amtsgericht " Familiengericht - in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Gericht wird auf Anregung der Eltern tätig. Es ermittelt den Sachverhalt vom Amts wegen, wobei es grundsätzlich auch das Kind persönlich anhören wird. Die Genehmigung für das beabsichtigte Rechtsgeschäft wird durch Beschluss erteilt.
Die gerichtliche "Genehmigung" ist als eine Vor-Genehmigung konzipiert. Sie ist vor Abschluss des beabsichtigten Rechtsgeschäftes einzuholen. Das bedeutet, ein einseitiges Rechtsgeschäft kann nachträglich nicht mehr geheilt werden. Es muss wiederholt werden. Ein Vertrag, der ohne familienrechtliche Genehmigung abgeschlossen wurde, bleibt solange unwirksam, bis die Eltern die nachträglich eingeholte gerichtliche Genehmigung dem Vertragspartner bekannt gemacht haben.
von Kerstin Herms
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