Fettabsaugung: Welche Kosten muss die Krankenkasse übernehmen?
Laut aktuellen Statistiken wurden in Deutschland im Jahr 2022 bei Frauen um 31,5 Prozent und bei Männern um 36,3 Prozent mehr Fettabsaugungen durchgeführt als in den Vorjahren. Doch für wen ist eine Fettabsaugung wirklich sinnvoll? Was kostet eine Fettabsaugung? Und in welchen Fällen zahlt die Krankenkasse diesen plastischen Eingriff?
- Ist eine Fettabsaugung für mich sinnvoll?
- Was kostet eine Fettabsaugung?
- Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Fettabsaugung?
- Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse für eine Fettabsaugung?
- Sind die Kosten für eine Fettabsaugung steuerlich absetzbar?
Ist eine Fettabsaugung für mich sinnvoll?
Zu viel Fett am Bauch, den Oberschenkel, dem Po oder an den Armen hat nicht immer etwa mit falscher Ernährung zu tun, es kann auch krankheitsbedingte Ursachen, wie etwa eine Adipositas, Lipödeme oder eine Schilddrüsenunterfunktion haben. Auch die Einnahme von Medikamenten kann zu vermehrter Fetteinlagerung führen. Betroffene leiden dann nicht nur psychisch, sondern auch physisch unter der Fettleibigkeit. Je nach Leidensdruck und Auswirkungen auf die Gesundheit des Betroffenen kann eine Fettabsaugung als Therapieform sinnvoll sein.
Was kostet eine Fettabsaugung?
Eine Fettabsaugung ist in der Regel mit einem stationären Aufenthalt in einer Klinik verbunden. Die Kosten für eine Fettabsaugung hängen von der Art der Operation, wie viel und wo Fett abgesaugt werden soll ab. So ist das Fettabsaugen am Kinn deutlich teurer als am Bauch oder an der Hüfte. Faktoren wie, welcher Arzt, welche Klink und welche Art der Operation spielen bei der Kostenfrage ebenfalls eine Rolle. Im Durchschnitt zahlt man in Deutschland zwischen 2.000 bis 8.000 Euro.
Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Fettabsaugung?
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses seit Januar 2020 verpflichtet die Kosten für eine Fettabsaugung zu übernehmen, wenn der Patient an einem Lipödem im Stadium III leidet. Dies gilt zunächst bis zum 31.12.2024.
Darüber hinaus ist die gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich nicht verpflichtet die Kosten für eine Fettabsaugung zu übernehmen, es sei denn ist liegt eine medizinische Indikation für die Fettabsaugung vor.
So entschied das Sozialgericht (SG) Dresden (Az. S 47 KR 541/11), dass die gesetzliche Krankenkasse bei einer medizinisch indizierten Fettabsaugung die Operationskosten übernehmen muss. Der therapeutische Nutzen der Fettabsaugung ergebe sich bei der Patientin durch die erhebliche Linderung der Schmerzen und der besseren Beweglichkeit. Neue Behandlungsmethoden seien im stationären Bereich immer zulässig, solange der gemeinsame Bundesausschuss keine negativen Urteile über die Behandlungsmethode treffe.
Auch das SG Düsseldorf (Az. S 27 KR 351/14) urteilte im Fall einer gesetzlich versicherten Frau mit einer Körpergröße von 1,69 m und einem Gewicht von 124 kg, dass ihre Krankenkasse die Kosten für eine Fettabsaugung übernehmen muss. Die Frau hatte seit ihrer Jugend immer wieder Diäten, Sport und Ernährungsberatung durchgeführt – erfolglos. Ihr Übergewicht ist laut Gericht in einem Bereich, dem ein Krankheitswert zugeordnet werden muss. Die konservativen Methoden zur Gewichtsabnahme waren bei der Patientin erschöpft, so dass Fettabsaugen als letztes Mittel in Betracht kommt.
Anders das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz (Az.L 5 KR 228/13): Es lehnt die Kostenübernahme für eine ambulante und stationäre Fettabsaugung durch die Krankenkasse ab. Kern der Begründung: Es gebe derzeit noch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse über Qualität und Wirksamkeit der Fettabsaugung. Es fehle an entsprechenden medizinischen Studien, was auch mit dem Aktualisierungsgutachten des Medizinischen Dienste vom Januar 2015 bestätigt werde.
In diesem Sinne entschied auch das LSG Baden-Württemberg (Az. L 4 KR 3517/11) im Fall einer Patientin, die an sogenannten Reiterhosen litt. Das Gericht lehnte ebenfalls die Kostenübernahme für eine Fettabsaugung durch die gesetzliche Krankenkasse ab und begründete dies auch mit dem derzeit noch mangelndem Nachweis einer medizinischen Wirksamkeit.
Auch das SG Detmold (Az. S 3 KR 604/15) lehnte aufgrund fehlender Studien zur Wirksamkeit einer Fettabsaugung die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ab.
Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse für eine Fettabsaugung?
Um einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Fettabsaugung bei der Krankenkasse stellen zu können, benötigt der Betroffene einen ausführlichen Arztbericht. Darin muss stehen, seit wann der Betroffene in Behandlung ist, welche Beschwerden vorliegen, wie die medizinische Therapie bisher aussah und warum eine Operation jetzt notwendig ist. Auch der Betroffene muss einen Bericht schreiben, warum er eine Fettabsaugung dringend benötigt. Ferner sind psychologische Gutachten hilfreich.
Liegen der Krankenkasse alle Unterlagen vor, entscheidet ein Gremium des Medizinischen Dienstes über die Erforderlichkeit der Operation. Letztendlich liegt die Kostenübernahme allerdings im Ermessen der Krankenkasse.
Wichtig: Die Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen über den Antrag auf Kostenübernahme für eine Fettabsaugung entscheiden. Versäumt sie diese Frist, gilt der Antrag als genehmigt, so u.a. das SG Düsseldorf (Az. S 27 KR 371/15).
Sind die Kosten für eine Fettabsaugung steuerlich absetzbar?
Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 2173/15) entschied, dass eine operative Fettabsaugung im Jahr 2013 nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuer absetzbar war, sieht der Bundesfinanzhof (Az. VI 38/20) dies zumindest ab dem Jahr 2016 anders: Seiner Ansicht nach sind Kosten für eine operative Fettabsaugung auch ohne Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankversicherung steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
erstmals veröffentlicht am 02.06.2015, letzte Aktualisierung am 25.07.2023
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