Finanzkrise: Urteile zu Schadenersatzansprüchen gegenüber Banken oder Beratern
Aktuelle Informationen zu Schadensersatzansprüchen gegen Finanzberater, Banken, Vermittler, etc.
Anleger können Schadensersatzanspruch gegen Bank oder Berater haben
Was viele Anleger nicht wissen, es können ihnen weitreichende Schadensersatzansprüche gegen Finanzberater, Banken, Vermittler, etc. zustehen. Die Banken- und Beraterhaftung ist dabei schneller gegeben, als man oft glaubt, da die Berater vielfältige Aufklärungs- und Hinweispflichten nicht nur nach der Recht-sprechung sondern mitunter auch nach dem Gesetz (bsp. Wertpapierhandelsgesetz) haben. Ein Beratungsvertrag ist fast immer gegeben und liegt nach der Rechtsprechung schon dann (stillschweigend) vor, wenn ein Anleger an eine Bank oder einen Berater herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden (u.a. BGH Urteil vom 22.03.2007, Az: III ZR 218/06 ). Hilfreich für den Anleger zu wissen ist, dass ein Beratungsvertrag mit den haftungsbegründenen Pflichten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (Urteil vom 21.03.2006, Az.: XI ZR 63/05) auch dann gegeben ist, wenn ein Kunde sich - wie so oft in diesen Tagen - nach getroffener Anlageentscheidung bei seinem Berater oder bei seiner Bank erkundigt, wie er sich angesichts fallender Kurse verhalten soll.
Der Versuch vieler Berater, sich mit der Behauptung, sie hätten lediglich vermittelt, nicht aber beraten, wird vor diesem Hintergrund oftmals scheitern (u.a. OLG Düs-seldorf Urteil vom 20.12.2001, Az.: 8 U 6/04; LG Mannheim Urteil vom 23.06.2004, Az.: 9 O 257/03).
Im Übrigen gilt selbst für Anlagenvermittler, dass diese vollständig und richtig über alle entscheidungserheblichen Punkte des vertriebenen Produkts zu informieren haben. Ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen des Vermittlers kommt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und einiger Oberlandesgerichte zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH WM 2000,426; OLG München, OLGR München 2003, 254). Anlegerfreundlich ist in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des Bundesgerichtshof vom 11.09.2003 (Az.: III ZR 381/02), nach dem ein Vermittler, der Auskunft zur Sicherheit der Kapitalanlage dadurch macht, dass er schlicht auf Angaben des Anlageninhabers verweist, selbst haftet, wenn er dem Kunden nicht offenlegt, dass er die Angaben lediglich ungeprüft übernommen hat.
Berater muss Wissenstand des Kunden erfragen!
Die Beratungspflichten der Banken und Berater sind insgesamt vielfältig ausgestaltet. So ist zurückgehend auf das sog. „Bondurteil“ und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anlagegerecht und anlegergerecht zu beraten. Dass bedeutet, der Berater hat zum einen den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft (u.a. Risikoklasse) zu berücksichtigen und zum anderen das von ihr danach empfohlene Anlageobjekt auf diese Kriterien abzustimmen. Den Wissenstand des Kunden muss der Berater ggf. erfragen, er darf hier nichts unterstellen. Unerfahrene Anleger sind hiernach besonders umfangreich über Risiken und Hintergründe aufzuklären.
Allgemeine Risiken müssen klar benannt werden
Der Berater hat auch über allgemeine Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben und auch über die sog. Innenprovision, richtig und vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 21.03.2006, Az.: XI ZR 63/05; Urteil vom 9. Mai 2000, XI ZR 159/99). Unabhängige Berater haben grund-sätzlich strengere Beratungs- und Aufklärungspflichten, da Ihnen einen größeres Vertrauen entgegengebracht wird (u.a. OLG Saarbrücken Urteil vom 08.03.2006).
Nach einem Urteil des OLG Bamberg vom 29.07.2003 (Az.: 5 U 82/03) hat ein Berater bei einem Fondsteilerwerb besonders über die Risiken, insbesondere über die Möglichkeit des Totalausfalls und korrekt über Rendite und Veräußerbarkeit der Fondsanteile fachkundig zu beraten (u.a. OLG Stuttgart, OLG Report 1999, 210, 213; BGH, MDR 1992, 342). Interessant dabei ist, dass der Berater nach vorgenanntem Urteil des OLG Bamberg hierüber sogar ungefragt und konkret aufklären muss. Anle-gern, die eine sichere Geldanlage wünschen, darf ein Berater nach einem Urteil des OLG Frankfurt zudem keinen Fonds anbieten und hierbei den Eindruck vermitteln, das Geld sei nicht gefährdet.
Die Berater haben nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16.12.2004 („Securanta-Urteil“) bei der Anlageberatung auch über vorherige Kursrückgänge zu informieren. Der Berater hatte hier ein sehr positives Bild der Anlage vermittelt, ohne darauf hinzuweisen, dass die Kurse bereits seid 2 Jahren rückläufig waren.
Oftmals übersehen Berater und Banken, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom Urteil vom 6. Juli 1993, Az: XI ZR 12/93) die Kunden insbesondere über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse unterrichten und diese zudem auch auswerten müssen. Dies ist leider oft nicht der Fall. Der Kunde hat nachvollziehbarerweise nicht die vergleichbaren Quellen oder schlicht die Zeit wie ein spezialisierter Finanzberater. Vorstehendes gilt besonders für den sog. „grauen Kapitalmarkt“.
Sollten Anleihen gekauft worden sein, so ist bei dem Kauf nach dem Urteil des OLG Koblenz vom 7.05.1999 besonders eingehend auf die Risiken hinzuweisen. Bei Termins- und Optionsgeschäften gelten noch weitergehende und strengere Aufklärungs- und Beratungspflichten, da diese Geschäfte außerordentlich risikobelastet sind (u.a. BGH, Urteil vom 28.05.2002; Az: XI ZR 150/01).
Anleger sollten sich nicht verwirren lassen, wenn auf der Beraterseite mehrere Personen, und Gesellschaften sind. Die vertretenen Banken oder Gesellschaften haften für das Fehlverhalten der für sie tätigen Berater oder Dritter, soweit die Vertretung offen gelegt wurde. Sollte die Bank den Berater gar nicht bevollmächtigt haben, ist dennoch eine Haftung der Bank denkbar und zwar nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1998 bestätigt diesbezüglich, dass sich eine Bank oder Versicherungsgesellschaft ihrer Verantwortung nicht durch Einschaltung von Anlagevermittlungsgesellschaften oder Dritten entziehen kann. Finanzdienstleister, die im Rahmen eines Strukturvertriebs Handelsvertreter für sich tätig werden lassen, müssen grundsätzlich für eine Vertragsverletzung des durch den Handelsvertreter abgeschlossenen Beratungsvertrages haften (OLG Celle, OLG-Report 2001, 122 ff.).
Prospekt gilt nicht als "Beratung"
Die Berater können sich auch nicht mit vorgedruckten Prospekten ihrer Haftung entziehen (sog. Prospekthaftung). Wird die Anlage anhand eines Prospekts vertrie-ben, muss der Vertreiber nach Urteilen des Bundesgerichthofes, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich voll-ständig und richtig sind (BGH, Urteil vom 22.03.2007, Az: III ZR 218/06). Zur voll-ständigen und richtigen Aufklärung gehört auch, dass in dem Anlageprospekt auf Risiken hingewiesen wird, die ausschließlich Altverträge betreffen, aber dazu führen können, dass die Anlagegesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Ebenso ist das Bestehen eines Verlustübernahmevertrages mitzuteilen, weil dieser nicht nur die Gefahr des Verlustes der Anlage heraufbeschwört, sondern zusätzliche Zah-lungspflichten auslösen kann (BGH, Urteil vom 3.12.2007, Az.: II ZR 21/06). Anlegerfreundlicherweise entspricht es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung auch ursächlich geworden ist.
Die Beratungspflichtverletzungen lassen sich oftmals auch vor Gericht beweisen. Zwar hat der Anleger zunächst die grundsätzliche Beweislast, dass bedeutet, er muss eigentlich darlegen und beweisen, dass eine vollständige und korrekte Aufklärung und Beratung unterblieben ist. Dem hier bestehenden Problem, etwas beweisen zu müssen, was es nicht gab, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch dadurch begegnet, dass der Berater die vom Anleger nur behauptete Fehlberatung selbst substantiiert bestreiten und zudem noch darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (BGH, Urteil vom 24.1.2006, Az: XI ZR 320/04).
Gerichtlich durchgesetzte Schadensersatzansprüche sind reell etwas Wert. Banken haben in Deutschland Rückversicherungen und Einlagenfonds, aus denen ggf. Gelder fließen können, im Übrigen stehen oftmals Versicherungen dahinter.
Im Einzelfall können Urteile u.U. keine Rechtssicherheit bieten
Sämtlich Urteile und Rechtsprechungstendenzen können jedoch nicht unreflektiert auf jeden Sachverhalt übertragen werden, vielmehr ist eine Einzelfallprüfung vor-zunehmen und sind die Erfolgsaussichten einer Klage – am besten mit anwaltlicher Beratung – zu klären. Es steht viel Geld auf dem Spiel. Ein Rechtsanwalt muss nicht teuer sein, einige Rechtsschutzversicherungen decken die Kosten ab, bei Gering-verdienern gibt es die Möglichkeit, dass der Staat die Kosten überwiegend trägt, schließlich sind im Falle des Obsiegens die Anwalts- und Gerichtskosten von der Gegenseite zu tragen.
Für Anleger kann es sich nach den angeführten Urteilen also lohnen, Ihre Anlagen hiernach zu überprüfen und ggf. Anlageverluste gerichtlich durchzusetzen. Anleger sollten mit der Prüfung nicht zu lange warten, Schadensersatzansprüche unterliegen der Verjährung.
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