Gefährdet ein Smartphone das Wohl des Kindes?
Die Mediennutzung eines Kindes darf nur dann mit Auflagen vom Familiengericht belegt werden, wenn das Kindeswohl im Einzelfall gefährdet ist. Grundsätzlich gefährden Eltern nicht grundsätzlich das Wohl ihres achtjährigen Kindes, wenn sie ihm ein Smartphone mit freiem Internetzugang zur Verfügung stellen.
Familiengericht verbot Achtjähriger eigenes Smartphone
Dies entschied aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2 UF 41/18) und hob damit eine Auflage des Familiengerichts auf, wonach ein achtjähriges Kind bis zu seinem 12. Geburtstag kein eigenes frei zugängliches Smartphone besitzen durfte und die Mutter dafür Sorge tragen musste, das hinsichtlich der Nutzung von Medien Regeln über verbindliche Zeiten und Inhalte aufgestellt werden.
Dieser familiengerichtlichen Auflage lag ein Streit der getrenntlebenden Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes zugrunde. Die Eltern und das Kind wehrten sich gegen diese Auflage.
Oberlandesgericht hob Auflage auf und konkretisierte ein Smartphone-Verbot
Mit Erfolg, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main. Das Familiengericht dürfe Maßnahmen nur ergreifen, wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes gefährdet sei. Die Entwicklung des Kindes müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ beeinflusst werden. Eine bloße Möglichkeit einer Schädigung der Entwicklung des Kindes reiche nicht aus. Eine konkrete Gefährdung des Kindes durch ein eigens Smartphone mit freiem Internetzugang sein nicht festgestellt worden. Allgemeine Risiken der Mediennutzung von Kindern seien grundsätzlich nicht ausreichend für eine konkrete Kindesgefährdung. Die Nutzung von digitalen Medien sollte pädagogisch begleitet werden, liege aber im eigenverantwortlichen Bereich der Eltern.
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