Ist der Ehevertrag ein Muss für Ehefrauen?
Nur dann, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, kann er seit 01.01.2008 Unterhaltsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Soweit es um den Betreuungsunterhalt geht, kann der geschiedene Ehegatte von dem anderem wegen der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen, dies jedoch grundsätzlich nur für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.
Ab dem dritten Lebensjahr des Kindes wird dann kein Unterhalt mehr geschuldet, sofern nicht Kindesbelange entgegenstehen.
Ab dem vierten Lebensjahr des Kindes muss daher der betreuende Elternteil selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen und muss das Kind betreuen lassen. Sofern der Unterhaltsberechtigte sich darauf beruft, dass eine Fremdbetreuung nicht möglich ist, muss dies der Unterhaltsberechtigte beweisen. Damit beginnt die Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise Ausweitung einer Erwerbstätigkeit wesentlich früher als nach altem Recht. Dies bringt gerade für Frauen gravierende Änderungen mit sich, da sie sich darauf gefasst machen müssen, nach Scheidung der Ehe entweder gar kein Unterhalt mehr beanspruchen zu können oder aber frühzeitig ins Berufsleben zurückkehren müssen, wobei dies angesichts der Verhältnisse des Arbeitsmarktes und einer gegebenenfalls länger zurückliegenden Berufstätigkeit der Unterhaltsberechtigten sich oft als schwierig gestaltet. Darüber hinaus möchten es viele Frauen dem Kind nicht zumuten, dass dieses ab dem dritten Lebensjahr von heute auf morgen ganztägig von fremden Stellen oder einer fremden Person betreut wird. Daraus ergibt sich folgende juristische Empfehlung: Wenn Frauen in einer Ehe die Kinderbetreuung übernehmen wollen, sollten sie ihre Unterhaltsansprüche in einem Ehevertrag abweichend von der Gesetzeslage regeln, sodass ein längerer Unterhaltsanspruch entsteht. Wurde also früher der Ehevertrag oft als Mittel der Männer zur Begrenzung oder Wegfall nachehelicher Unterhaltsansprüche verwendet, so ist er nun zur Wahrung der Unterhaltsansprüche des Kinder betreuenden Elternteiles unumgänglich.
von Sebastian Windisch
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