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Kategorie: Anwalt Wirtschaftsrecht ,
26.11.2014 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 1705 mal gelesen)
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Unzulässige Kreditgebühren: Verbraucher erhalten Geld zurück

Unzulässige Kreditgebühren: Verbraucher erhalten Geld zurück Rechtsanwältin Renate Winter

In langjähriger Praxis haben Banken bei der Vergabe von Krediten Bearbeitungsgebühren erhoben. Obwohl die Bezeichnungen oft unterschiedlich lauten, ging es letztendlich aber immer darum, dass das Kreditinstitut bei der Vergabe eines Darlehens, Dienstleistungen erbracht hat, u. a. die Kreditwürdigkeit des Kunden geprüft und hierfür beispielsweise eine Schufa-Auskunft eingeholt hat oder ähnliches. Diese Praxis war unzulässig, was der BGH in zwei für Verbraucher sehr wertvollen Urteilen am 13.05.2014 entschieden hat (Az. XI ZR 170/13 und Az. XI ZR 405/12).

Die Richter haben in diesem Zusammenhang die Bearbeitungsgebühren bei Krediten für unzulässig und die den Gebühren zugrundeliegenden Vertragsklauseln für unwirksam erklärt. In einem Verfahren, über das der BGH zu entscheiden hatte, ging es um ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von Eruo 1.200,00, dass die Postbank erhoben hatte.

In dem anderen Fall hatte eine Verbraucherorganisation geklagt, die es für unzulässig hielt, dass die National Bank grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 1 % deren Darlehenssumme laut deren AGB verlangt.

In den meisten Darlehensverträgen - betroffen hiervon sind sämtliche Verbraucherdarlehen - wurden pauschale Bearbeitungsgebühren zwischen 1 % und 4 % der Kreditsumme erhoben. Diese Kreditbearbeitungsgebühren können die Verbraucher jetzt, nach § 812 BGB, zurückverlangen, da sie wegen der unwirksamen Klausel im Darlehensvertrag ohne rechtlichen Grund bezahlt haben.

In einem ersten Schritt sollte die Bank mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung aufgefordert werden, die Bearbeitungsgebühr zurückzubezahlen. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Banken dieser Aufforderung auf ein erstes Anschreiben hin nicht ohne Weiteres Folge leisten, zumal zum 31.12.2014

Verjährung droht!


In einem jüngst ergangenen, ganz aktuellen Urteil, hat der BGH die grundsätzlich geltende 3-jährige Verjährungsfrist zu Gunsten der Verbraucher hier verlängert. Dies deshalb, da die Rechtslage bis 2011 unklar war (BGH, Urteil, Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).


Allerdings muss der Verbraucher rechtzeitig vor dem 31.12.2014 aktiv werden, da sonst die Ansprüche endgültig verjähren, Gebühren, die vor mehr als 10 Jahren gezahlt wurden, sind verjährt. Bei Gebühren, die in 2004 bezahlt wurden, ist zu beachten, dass die 10-jährge Verjährungsfrist taggenau abläuft.

Zu beachten ist, dass das einfache Aufforderungsschreiben an die Bank, zu Unrecht erhobene Gebühren zurückzuerstatten, keine verjährungsunterbrechende Wirkung hat.

Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung sind z. B. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, Erhebung einer Klage, Einleitung eines Güteverfahrens oder Antrag auf Durchführung eines Ombudsverfahrens.

Gerne nehmen wir Ihre Rechte war. Wir übernehmen sowohl ein erstes Anschreiben an das Bankinstitut als auch verjährungsunterbrechende Maßnahmen im Bedarfsfalle. Sie können sich jederzeit bei uns beraten lassen, welche Maßnahmen für Sie in Betracht kommen, ob Verjährung droht und verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen sind.


von Renate Winter

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