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Kategorie: Anwalt Steuerrecht ,
10.11.2010 (Lesedauer ca. 1 Minute, 508 mal gelesen)
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BGH: Lebensversicherung zur Kreditsicherung - Auswirkungen im Todesfall

BGH: Lebensversicherung zur Kreditsicherung - Auswirkungen im Todesfall Rechtsanwalt Peter W. Vollmer

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer aktuellen Entscheidung damit zu beschäftigen, wie im Todesfall des Versicherungsnehmers mit einer Lebensversicherung zu verfahren ist, die zu Lebzeiten als Kreditsicherheit gedient hat.

Ein durchaus häufiger Fall: Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung hat die Ansprüche aus der Versicherung z. B. für eine Immobilienfinanzierung an die kreditfinanzierende Bank abgetreten. Die im konkreten Fall klagende Lebensgefährtin war widerruflich als Bezugsberechtigte benannt worden. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers wird der gesicherte Kredit durch die finanzierende Bank gekündigt und von dieser bei dem Versi-cherungsunternehmen die Versicherungssumme eingezogen. Die klagende Lebensgefährtin war der Auffassung, der Bank stehe die Versicherungssumme nicht zu und verlangte Zahlung an sie selbst.


Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch der Lebensgefährtin verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Abtretung an die finanzierende Bank nur zu einer Art Rangverhältnis zu der ursprünglich als bezugsberechtigt benannten Person. Dabei kommt es nach der aktuellen Entscheidung nicht darauf an, ob die gesicherte Verbindlichkeit eine eigene Schuld des Versicherungsnehmers ist oder er damit eine fremde Verbindlichkeit sichert. Muss daher die Lebensversicherung verwertet werden, bekommt nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs der ursprünglich als bezugsberechtigt Benannte nur dann etwas, wenn nach der Verwertung der Sicherheit „etwas übrig bleibt“. Die Bank kann daher die Lebensversicherung verwerten, die Versicherungssumme aber nur insoweit für sich beanspruchen, wie das Darlehen noch offen steht. Ergibt sich ein Überschuss, steht dieser der im Versicherungsvertrag benannten bezugsberechtigten Person zu (so BGH Urteil vom 27.10.2010, IV ZR 22/09).


von Sebastian Windisch

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