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Kategorie: Anwalt Internetrecht ,
04.05.2017 (Lesedauer ca. 1 Minute, 333 mal gelesen)
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Linkadresse www.berlin.com - Land Berlin hat keinen Anspruch auf Unterlassung

Linkadresse www.berlin.com - Land Berlin hat keinen Anspruch auf Unterlassung © mko - topopt

Das Land Berlin kann die Verantwortlichen der Website www.berlin.com nicht daran hindern, diese Domain zu betreiben, entschied das Landgericht Berlin. Entscheidend für die Urteilsfindung war, das beim Aufruf der Internetseite ein Disclaimer erscheint, der auf deutsch und englisch erklärt, dass es sich bei dieser Website nicht um eine offizielle Seite des Landes Berlin handelt.

Land Berlin will Mediengruppe die Nutzung der Internetdomain untersagen


Das Land Berlin betreibt unter der Domain www.berlin.de eine Website auf der Informationen aus der Politik, Wirtschaft, Kultur oder dem Tourismus bereitgestellt werden. Eine Berliner Mediengruppe betreibt eine Internetseite unter der Domain www.berlin.com auf der in erster Linie Information für Touristen präsentiert werden. Das Land Berlin ging in der Vergangenheit mehrfach gerichtlich gegen die Betreiber der Internetdomain www.berlin.com vor. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangte das Land Berlin die Mediengruppe zu verurteilen, die Nutzung der Internetdomian zu unterlassen. Zugleich forderte das Land Berlin Auskunft darüber, wie viel Umsätze und Gewinne das Unternehmen mit dieser Domain erzielt habe.

Laut Gericht reicht Disclaimer aus, um Verwechslungsgefahr zu vermeiden


Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 3 O 19/15) erteilte der Klage eine Abfuhr. Die Berliner Mediengruppe habe sich nicht unberechtigt den Namen des Landes Berlin angemaßt. Der Disclaimer, der beim Öffnen der Seite in den Sprachen deutsch und englisch erscheint, weise daraufhin, dass es sich bei dieser Website nicht um eine offizielle Seite des Landes Berlin handelt. Es bestehe auch nicht eine sogenannte Zuordnungsverwirrung beim Internetuser. Es sei klar, dass die Mediengruppe nicht der Träger des Namens "Berlin" sei. Die Top Level Domain "com" sei nicht länderbezogen. Aus ihr könne nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Hoheitsträger hinter der Website stehe. Außerdem erhalte ein User bei einer Suchmaschine, wenn er nach „Berlin“ suche, die offizielle Homepage des Landes Berlin zuerst angezeigt. Die Seite berlin.com stehe nicht in der Trefferliste vorne.


Redaktion anwaltssuche.de

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