Umsatzsteuer bei Mängelbeseitigung
Auch Umsatzsteuer kann für fiktive Mängelbeseitigungskosten gefordert werden
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 25.06.2009 I-21 U 01/08 für die Geltendmachung von fiktiven Mängelbeseitigungskosten eine wichtige Entscheidung getroffen. In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Werkunternehmer eine mangelhafte Werkleistung erbracht. Trotz Aufforderung des Bauherren beseitigte das Unternehmen die Mängel nicht, woraufhin der Bauherr den Unternehmer auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten im Wege einer Schadenersatzklage in Anspruch nahm. Eine Mängelbeseitigung ließ der Bauherr zunächst nicht durchführen, weshalb er die für die ordnungsgemäße Herstellung erforderliche Summe einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf der Grundlage einer Sachverständigenbegutachtung geltend machte.
Der Unternehmer berief sich auf § 249 Abs. 2 S. 2 BGB: Umsatzsteuer ist bei der Beschädigung einer Sache nur dann als Schadenersatz zu leisten, wenn sie auch tatsächlich angefallen, also bezahlt wurde.
Das Oberlandesgericht hat in der genannten Entscheidung diesem Einwand des Bauunternehmers eine Absage erteilt. Die genannte Norm des Bürgerlichen Gesetzbuches beschränkt sich auf die Fälle der Beschädigung einer Sache, was bei einer mangelhaften Bauleistung nicht der Fall ist. Ein Schadenersatzanspruch wegen mangelhafter Werkleistung unterfällt daher nicht den Einschränkungen des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, so dass nach dieser Entscheidung die fiktiv anfallende Umsatzsteuer als Schadenersatzposition verlangt werden kann.
Aber Achtung: Das OLG München hatte in einer vorherigen Entscheidung genau das Gegenteil angenommen, weshalb das OLG Düsseldorf Revision zum BGH zugelassen hatte, die allerdings unterblieben ist. Für die geschädigten Bauherren besteht daher unter der Berufung auf die genannte Entscheidung durchaus die Möglichkeit, auch die Umsatzsteuer für fiktive Schadenersatzforderungen bei mangelhafter Werkleistung geltend zu machen.
Der Unternehmer berief sich auf § 249 Abs. 2 S. 2 BGB: Umsatzsteuer ist bei der Beschädigung einer Sache nur dann als Schadenersatz zu leisten, wenn sie auch tatsächlich angefallen, also bezahlt wurde.
Das Oberlandesgericht hat in der genannten Entscheidung diesem Einwand des Bauunternehmers eine Absage erteilt. Die genannte Norm des Bürgerlichen Gesetzbuches beschränkt sich auf die Fälle der Beschädigung einer Sache, was bei einer mangelhaften Bauleistung nicht der Fall ist. Ein Schadenersatzanspruch wegen mangelhafter Werkleistung unterfällt daher nicht den Einschränkungen des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, so dass nach dieser Entscheidung die fiktiv anfallende Umsatzsteuer als Schadenersatzposition verlangt werden kann.
Aber Achtung: Das OLG München hatte in einer vorherigen Entscheidung genau das Gegenteil angenommen, weshalb das OLG Düsseldorf Revision zum BGH zugelassen hatte, die allerdings unterblieben ist. Für die geschädigten Bauherren besteht daher unter der Berufung auf die genannte Entscheidung durchaus die Möglichkeit, auch die Umsatzsteuer für fiktive Schadenersatzforderungen bei mangelhafter Werkleistung geltend zu machen.
von Sebastian Windisch
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Wohnen & Bauen
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Immobilienrecht