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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
17.06.2020 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 541 mal gelesen)
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Maximale Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz

Wieviel Wochenstunden darf ein Arbeitnehmer maximal arbeiten? Wann lässt das Gesetz Abweichungen zu? Was ist bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften zu befürchten?

In diesem Beitrag wollen wir die Fragen beantworten, wieviel Wochenstunden ein Arbeitnehmer maximal arbeiten darf, wann das Gesetz Abweichungen zulässt und was bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften zu befürchten ist.

Grundsatz der 48-Stundenwoche


Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Gem. § 3 S. 1 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Aus § 9 Abs. 1 ArbZG folgt, dass der Samstag auch ein Werktag im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, sodass das Gesetz von sechs Werktagen pro Woche ausgeht. Bei einer werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden kommt man zum Grundsatz der 48-Stunden-Arbeitswoche. Die Arbeitszeit kann auf maximal 10 Arbeitsstunden pro Werktag verlängert werden. Gem. § 3 S. 2 ArbZG darf dann innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreiten. Das heißt, dass die Arbeitszeit ausgeglichen werden muss.

Abweichung von Höchstarbeitszeit nur ausnahmsweise zulässig


Ausnahmsweise lässt das Gesetz eine Abweichung von den Vorgaben des § 3 ArbZG zu: Gem. § 7 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung
• eine tägliche Maximalarbeitszeit von mehr als 10 Stunden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
• eine Ausweitung des Ausgleichszeitraums von 24 Wochen auf höchstens ein Jahr,
• eine Festsetzung der Arbeitszeit auf 10 Stunden, wenn der Arbeitnehmer vorher schriftlich eingewilligt hat und keine Gefahr für die Gesundheit besteht,
vereinbart werden.
In Not- und außergewöhnlichen Fällen kann der Arbeitgeber von den Vorgaben des § 3 ArbZG abweichen.
Es besteht darüber hinaus gem. § 15 ArbZG die Möglichkeit des Arbeitgebers, sich eine Abweichung von der zuständigen Aufsichtsbehörde bewilligen zu lassen.

Spezialregelungen


Zum Schutz bestimmter Arbeitnehmergruppen hat der Gesetzgeber spezielle Regelungen hinsichtlich der maximal zulässigen Arbeitszeit getroffen:
Das für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren geltende Jugendarbeitsschutzgesetz begrenzt die zulässige Höchstarbeitszeit grundsätzlich auf 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (18 Abs. 2 ArbZG i. V. m. § 8 Abs. 1 JArbSchG). Grundsätzlich dürfen Jugendliche gem. § 16 Abs. 1 JArbSchG nicht an Samstagen beschäftigt werden.
Für schwangere und stillende Frauen ordnet das Mutterschutzgesetz das Verbot der Mehrarbeit an (§ 4 MuSchG). Mehrarbeit liegt in jedem Fall vor, wenn die Arbeitszeit mehr als achteinhalb Stunden täglich oder mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche beträgt. Bei minderjährigen Müttern liegt Mehrarbeit bei einer täglichen Arbeitszeit über acht Stunden oder über 80 Stunden in der Doppelwoche vor.

Folgen eines Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz


Ein Verstoß gegen die Höchstarbeitszeit stellt eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG dar. Wird ein Arbeitnehmer durch den Verstoß gefährdet oder der Verstoß beharrlich wiederholt ist sogar eine Straftat gegeben und dem Arbeitgeber droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (vgl. § 23 Abs. 1 ArbZG).

Bei Fragen stehen Ihnen die Münchner Kanzlei für Arbeitsrecht Rechtsanwälte Kupka & Stillfried gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Kupka München
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