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Kategorie: Anwalt Strafrecht ,
04.10.2016 (Lesedauer ca. 1 Minute, 1169 mal gelesen)
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Nein heißt Nein: Die Inhalte der Reform im Sexualstrafrecht

"Nein heißt Nein" – In Zukunft sind alle sexuellen Handlungen gegen den Willen eines Anderen strafbar. Dies sieht die Reform des Sexualstrafrechts vor, die in Kürze in Kraft treten wird. Damit werden in Zukunft auch Übergriffe strafrechtlich geahndet werden können, die bislang nicht als Vergewaltigung zu verfolgen waren.

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat die Reform des Sexualstrafrechts gebilligt.

Täter drohen Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren


Neu ist, dass die Androhung oder Ausübung von Gewalt gegenüber dem Opfer keine Straftatbestandsvoraussetzung mehr darstellt. Zukünftig reicht es für die Erfüllung des Straftatbestandes aus, wenn ein Opfer ausdrücklich oder auch konkludent seinen entgegenstehenden Willen deutlich macht. Es reicht also aus, wenn das Opfer weint oder sich stumm wehrt. Als Strafrahmen ist eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren vorgesehen.

Auch der Überraschungsangriff ist nun von der Norm umfasst. Vorfälle wie etwa in der Silvesternacht in Köln und anderen deutschen Städten, wo Frauen durch Antanzen sexuell belästigt wurden, weil Männer den Überraschungsmoment ihres Übergriffs ausnutzten, können zukünftig strafrechtlich geahndet werden.

Neuer Straftatbestand: Sexuelle Belästigung


Mit der Sexualstrafrechtsreform kommt ein neuer Straftatbestand ins Strafgesetzbuch: die sexuelle Belästigung. Damit sollen alle Übergriffe erfasst werden, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für sexuelle Handlungen wie etwa die Vergewaltigung liegen.

Das Gesetz erleichtert zudem die Ausweisung von Ausländern, die gegen diese Normen verstoßen. Es wird dem Bundespräsidenten nun zur Unterschrift vorgelegt und in Bälde in Kraft treten.

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