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Kategorie: Anwalt Verwaltungsrecht ,
22.09.2016 (Lesedauer ca. 1 Minute, 1191 mal gelesen)
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Oktoberfest: Trittbrettfahrer werden regelmäßig ausgebremst

Das Oktoberfest bedeutet für Millionen Menschen Gaudi & Genuss. Für Firmen ist die Wiesn vor allem eins: ein ertragreiches Business. Da möchte man als findiges Unternehmen gerne ein Stück vom Kuchen abhaben - und wird dabei juristisch regelmäßig in die Schranken gewiesen. Ob in München oder in anderen Städten Deutschlands - in diesem Falle in Mainz.

Kein mobiler Alkohol-Ausschank neben der Wiesn


Wenn man keinen Stand auf dem Oktoberfest ergattern kann, kann man es doch vor den Toren probieren: Das dachte sich wohl ein Gastronom, der neben dem Wiesngelände einen mobilen Verkaufsstand aufstellen und auch alkoholhaltige Getränke anbieten wollte. Mit der Begründung, dass ein "besonderer Anlass" vorliege, beantragte er eine Gaststättenerlaubnis. Das Verwaltungsgericht München war jedoch anderer Meinung. Tenor: Grundsätzlich sei die Wiesn ganz sicher ein "besonderer Anlass", jedoch lokal beschränkt auf die Theresienwiese, die die Umgebung ausdrücklich nicht mit einbeziehe. Zumindest der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte ein kleines Einsehen: Ohne Alkoholausschank gäbe es keine Bedenken. Wie sich der Gastronom wohl entschieden hat? (AZ: 22 CE 11.2174).

Vorsicht: "Oktoberfest-Bier" ist eingetragene Marke


Ebenso lokal beschränkt auf das Oktoberfest in München ist das "Oktoberfest-Bier" der großen Münchener Traditionsbrauereien. Das mussten die Veranstalter des Mainzer Oktoberfests schmerzhaft feststellen. Sie hatten in Pressemitteilungen sehr offenherzig mit "Oktoberfest-Bier" geworben. Was die Veranstalter nicht wussten: "Oktoberfest-Bier" ist eine eingetragene Marke und das seit 1980. So war der Fall vor dem Landgericht München I klar: Unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250 Tausend Euro dürfen die Mainzer (und auch kein anderer außer die Münchener Bierbrauer) nicht mehr mit diesem Begriff werben. Daran wird sich auch brav gehalten. So preisen die Mainzer Veranstalter auf ihrer Internetseite unter "Getränke" nunmehr nur noch das MAB Festbier an - das Mainzer Aktien Bier (www.oktoberfest-in-mainz.de; AZ: 9 HK O 20939/07).

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