Reservierungsentgelte für den Kauf einer Immobilie können unwirksam sein
Reservierungsvereinbarungen stellen einen unzulässigen Druck auf den Kaufinteressenten zum Erwerb einer Immobilie dar und sind damit unzulässig.
Oftmals werden zwischen Kaufinteressenten und Eigentümern, die ihre Immobilie verkaufen möchten, Reservierungsvereinbarungen geschlossen. Darin verpflichten sich die potentiellen Käufer, ein Entgelt an den Eigentümer dafür zu zahlen, dass dieser die Immobilie für einen bestimmten Zeitraum nicht an einen Dritten verkauft.
Dadurch wird jedoch ein unzulässiger Druck auf den Kaufinteressenten zum Erwerb der Immobilie ausgeübt. Daher darf nach der Rechtsprechung das Entgelt nicht höher als 10 % der ortsüblichen Maklerprovision betragen. Wenn das Entgelt höher liegt, muss die Vereinbarung von einem Notar beurkundet worden sein. Ansonsten ist die Vereinbarung unwirksam und ein bereits gezahlter Betrag ist von dem Eigentümer an den Kaufinteressenten zurückzuerstatten.
Unwirksam ist es auch, wenn zwischen einem Kaufinteressenten und einem Makler die Reservierung einer Immobilie gegen ein Entgelt mit einem vorformulierten Text vereinbart wird. Solch ein Reservierungsentgelt stellt eine unzulässige erfolgsunabhängige Provision dar, die für den Kaufinteressenten keinen nennenswerten Vorteil hat. Der Kaufinteressent kann deshalb das Entgelt von dem Makler zurückverlangen.
Genauso unzulässig ist es, wenn sich ein Makler in einem vorformulierten Text von dem Kaufinteressenten die Zahlung der Provision versprechen lässt auch für den Fall, dass der Kaufvertrag mit dem Eigentümer nicht zustande kommt.
Schließlich sind von dem Makler vorformulierte Vereinbarungen über den Ersatz seiner Aufwendungen durch den Kaufinteressenten nur zulässig, wenn sich die Höhe des Aufwendungsersatzes auf den tatsächlichen Aufwand bezieht. Anderenfalls ist es eine verkappte Provision, die unzulässig ist.
Dadurch wird jedoch ein unzulässiger Druck auf den Kaufinteressenten zum Erwerb der Immobilie ausgeübt. Daher darf nach der Rechtsprechung das Entgelt nicht höher als 10 % der ortsüblichen Maklerprovision betragen. Wenn das Entgelt höher liegt, muss die Vereinbarung von einem Notar beurkundet worden sein. Ansonsten ist die Vereinbarung unwirksam und ein bereits gezahlter Betrag ist von dem Eigentümer an den Kaufinteressenten zurückzuerstatten.
Unwirksam ist es auch, wenn zwischen einem Kaufinteressenten und einem Makler die Reservierung einer Immobilie gegen ein Entgelt mit einem vorformulierten Text vereinbart wird. Solch ein Reservierungsentgelt stellt eine unzulässige erfolgsunabhängige Provision dar, die für den Kaufinteressenten keinen nennenswerten Vorteil hat. Der Kaufinteressent kann deshalb das Entgelt von dem Makler zurückverlangen.
Genauso unzulässig ist es, wenn sich ein Makler in einem vorformulierten Text von dem Kaufinteressenten die Zahlung der Provision versprechen lässt auch für den Fall, dass der Kaufvertrag mit dem Eigentümer nicht zustande kommt.
Schließlich sind von dem Makler vorformulierte Vereinbarungen über den Ersatz seiner Aufwendungen durch den Kaufinteressenten nur zulässig, wenn sich die Höhe des Aufwendungsersatzes auf den tatsächlichen Aufwand bezieht. Anderenfalls ist es eine verkappte Provision, die unzulässig ist.
von Fred Dorsemagen
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