Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf muss notariell beurkundet werden!
Eine Reservierungsvereinbarung für einen Immobilienkauf muss von einem Notar beurkundet werden, entschied jüngst das Amtsgerichts München.
Verkäufer wollte Reservierungsgebühr nicht zurückzahlen
Im zugrundeliegenden Fall bot ein Immobilieneigentümer eine Einzimmerwohnung in München zu einem Kaufpreis von 141.000 Euro an. Ein Ehepaar interessierte sich für diese Immobilie und unterzeichnete eine Reservierungsvereinbarung, die eine Reservierungsgebühr von 3.000 Euro verlangte - die das Ehepaar auch zahlte. Die Verkaufsverhandlungen erklärte der Immobilieneigentümer irgendwann als beendet, weigerte sich aber dem Ehepaar die gezahlte Reservierungsgebühr zurück zu erstatten. Das Ehepaar klagte – mit Erfolg!
Formfehler: Reservierungsvereinbarung muss vom Notar beurkundet werden
Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 191 C 28518/15) verurteilte den Immobilienverkäufer zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr. Die Reservierungsvereinbarung, mit der die Reservierungsgebühr vereinbart worden war, sei aufgrund eines Formfehlers nicht wirksam. Sie hätte von einem Notar beurkundet werden müssen, was nicht geschehen sei. Die Reservierungsvereinbarung sei eng mit einem Immobilienkauf verbunden. Da für den Kauf einer Immobilie ein notarieller Beurkundungszwang besteht, muss dieser auch für die Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf gelten, so das Münchner Gericht.
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Wohnen & Bauen
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Immobilienrecht