Kann man einen Erbvertrag widerrufen?
Grundsätzlich kann jeder Mensch frei über seinen Nachlass verfügen und entscheiden, wer was von ihm erben soll. Hat er sich aber dafür entschieden seinen Nachlass in einen Erbvertrag zu regeln, ist er an diesen zu Lebzeiten gebunden und kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Nachlassverfügung lösen.
Was versteht man unter einem Erbvertrag?
Ein Erbvertrag ist auf der einen Seite ein Vertrag mit dem Erben und auf der anderen Seite eine Verfügung von Todes wegen. Hier einigen sich der Erblasser und der Erbe, dass der Erbe – manchmal auch unter Auflagen, wie etwa der Verpflichtung den Erblasser zu pflegen – den Nachlass ganz oder teilweise erhalten soll. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse tritt aber erst mit dem Tod des Erblassers ein. Bis dahin kann der Erblasser auch nach wie vor über sein Vermögen frei verfügen. Der Erbe hat nur einen Anspruch auf den Nachlass, der bei Todeseintritt des Erblassers vorhanden ist.
Welche Form muss ein Erbvertrag haben?
Ein Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden. Hierfür ist die Anwesenheit beider Vertragsparteien – Erblasser und Erbe – notwendig.
Aus welchen Gründen kann der Erbvertrag widerrufen werden?
Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag nicht jederzeit widerrufbar. Grundsätzlich benötigt der Erblasser die Zustimmung des Erben, wenn er sich vom Erbvertrag wieder lösen möchte. Auch der Widerruf muss notariell beurkundet werden.
Hat der Erbe sich aber Verfehlungen geleistet, die auch den Entzug eines Pflichtteils rechtfertigen würden, kann der Erblasser den Erbvertrag widerrufen. Dies wäre etwa der Fall bei vorsätzliche körperliche Misshandlungen oder schwere vorsätzliche Straftaten begangen gegenüber dem Erblasser oder dessen Ehegatten.
Hat sich der Erblasser im Erbvertrag eine Rücktrittsmöglichkeit eingeräumt, dann kann er diese ohne Angabe von Gründen nutzen und sich somit vom Erbvertrag lösen.
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Erben & Vererben
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Erbrecht