Schlecker: Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage läuft bald ab!
In wenigen Tagen läuft für die meisten Schlecker Mitarbeiter, die eine Kündigung erhalten haben, die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage ab. Wer noch nicht geklagt hat, muss sich nun zügig entscheiden. Was ist zu beachten?
Aus meiner Sicht sollte gegen die Kündigung unbedingt geklagt werden. Selbst wer ohnehin nicht mehr für Schlecker arbeiten möchte, kann zumindest noch auf eine Abfindung spekulieren. Allerdings: Wer nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht, lässt seine Kündigung wirksam werden. Dann sind auch die Chancen für eine Abfindung gleich null.
Die Erfolgsaussichten für die Kündigungsschutzklage sind wesentlich besser, als üblicherweise bei insolventen Unternehmen. Schlecker hat ja nicht alle Mitarbeiter entlassen. Viele Filialen werden weitergeführt. Es ist also auch weiter Arbeit vorhanden.
Gegen die Wirksamkeit der Kündigung spricht außerdem, dass nach derzeitigen Informationen den Betriebsräten wohl teilweise nicht aktuelle Sozialdaten der Mitarbeiter vorgelegen haben, so dass die die Namensliste im Interessenausgleich möglicherweise gar nicht bindend wäre.
Auch die Betriebsratsanhörung dürfte dann nicht ordnungsgemäß sein, so dass die Kündigung schon daran scheitert.
Schließlich können die klagenden Mitarbeiter darauf spekulieren, dass eine Übernahme durch andere Unternehmen erfolgt. Die Arbeitsverhältnisse gehen dann möglicherweise auf das übernehmende Unternehmen gemäß § 613 a BGB
(Betriebsübergang) über. Das betrifft natürlich nur die Arbeitsverhältnisse, die noch nicht wirksam beendet wurden. Wer also innerhalb der Dreiwochenfrist nicht klagt, ist aus dem Rennen.
Man kann die Kündigungsschutzklage auch ohne Anwalt einreichen. Die Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts hilft bei der Formulierung. Allerdings hat man dann niemanden, der im Falle eines Fehlers haftet.
Die Erfolgsaussichten für die Kündigungsschutzklage sind wesentlich besser, als üblicherweise bei insolventen Unternehmen. Schlecker hat ja nicht alle Mitarbeiter entlassen. Viele Filialen werden weitergeführt. Es ist also auch weiter Arbeit vorhanden.
Gegen die Wirksamkeit der Kündigung spricht außerdem, dass nach derzeitigen Informationen den Betriebsräten wohl teilweise nicht aktuelle Sozialdaten der Mitarbeiter vorgelegen haben, so dass die die Namensliste im Interessenausgleich möglicherweise gar nicht bindend wäre.
Auch die Betriebsratsanhörung dürfte dann nicht ordnungsgemäß sein, so dass die Kündigung schon daran scheitert.
Schließlich können die klagenden Mitarbeiter darauf spekulieren, dass eine Übernahme durch andere Unternehmen erfolgt. Die Arbeitsverhältnisse gehen dann möglicherweise auf das übernehmende Unternehmen gemäß § 613 a BGB
(Betriebsübergang) über. Das betrifft natürlich nur die Arbeitsverhältnisse, die noch nicht wirksam beendet wurden. Wer also innerhalb der Dreiwochenfrist nicht klagt, ist aus dem Rennen.
Man kann die Kündigungsschutzklage auch ohne Anwalt einreichen. Die Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts hilft bei der Formulierung. Allerdings hat man dann niemanden, der im Falle eines Fehlers haftet.
von Alexander Bredereck
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