Überwachungspflicht des Internetanschlussinhabers gegen Missbrauch
Wird über einen privaten Internetanschluss entweder durch einen nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten, oder möglicherweise durch Familienangehörige, Urheberrechtsverletzungen begangen, stellt sich die Frage, inwieweit der Internetanschlussinhaber für diese Handlungen haften muss.
Wird über einen privaten Internetanschluss entweder durch einen nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten, oder möglicherweise durch Familienangehörige, Urheberrechtsverletzungen begangen, stellt sich die Frage, inwieweit der Internetanschlussinhaber für diese Handlungen haften muss.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen 11 U 52/07) hat der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch Dritte einzustehen. Ein Nutzer hatte unter der IP-Adresse des Beklagten einen Tonträger der Klägerin auf einer Internet-Tauschbörse zum Download anbot. Der Beklagte gab aber an, zum Zeitpunkt des Vorfalls urlaubsabwesend gewesen zu sein und dass kein Dritter Zugang zu seinem PC gehabt habe. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Beklagte nicht als Störer haftet. Selbst wenn man - wie ein Teil der Rechtsprechung - eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers - z.B. für Familienangehörige - annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Dies sei bedenklich, weil die jeden in eigener Verantwortung Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht mit Hilfe der Störerhaftung über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe. Eine Störerhaftung komme danach nur in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dies wiederum setze konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Auch der WLAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich hafte daher nicht wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Solche konkreten Anhaltspunkte hätten für den Beklagten nicht vorgelegen.
Nach einem weiteren Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 11 W 58/07 ) gibt es auch keine generelle Überwachungspflicht für den Anschlussinhaber bei der Benutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige. Der Inhaber eines Internetanschlusses sei nicht ohne weiteres verpflichtet, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte. Der klagende Musikverlag hatte behauptet, dass über den Internetanschluss des Beklagten fast Musikdateien illegal im Internet verfügbar gemacht worden seien (sog. Filesharing). Das Gericht hat allerdings die Auffassung vertreten, dass sich nicht feststellen lasse, dass der Beklagte das verbotene Filesharing selbst vorgenommen habe. Aufgrund der vorliegenden Indizien sei es zwar nahe liegend, dass die Urheberrechtsverletzung durch eines seiner Familienmitglieder begangen worden sei. Hierfür habe der Beklagte aber nicht einzustehen. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen dritten Personen zur Nutzung überlasse, treffe nur dann die Pflicht, die Nutzer zu instruieren und zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass die Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen könnten. Solche Anhaltspunkte bestünden grundsätzlich nicht, solange keine früheren Verletzungen dieser Art oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt seien. Der Anschlussinhaber habe auch nicht bereits deshalb Anlass zur Überwachung, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet werde.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen 11 U 52/07) hat der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch Dritte einzustehen. Ein Nutzer hatte unter der IP-Adresse des Beklagten einen Tonträger der Klägerin auf einer Internet-Tauschbörse zum Download anbot. Der Beklagte gab aber an, zum Zeitpunkt des Vorfalls urlaubsabwesend gewesen zu sein und dass kein Dritter Zugang zu seinem PC gehabt habe. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Beklagte nicht als Störer haftet. Selbst wenn man - wie ein Teil der Rechtsprechung - eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers - z.B. für Familienangehörige - annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Dies sei bedenklich, weil die jeden in eigener Verantwortung Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht mit Hilfe der Störerhaftung über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe. Eine Störerhaftung komme danach nur in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dies wiederum setze konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Auch der WLAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich hafte daher nicht wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Solche konkreten Anhaltspunkte hätten für den Beklagten nicht vorgelegen.
Nach einem weiteren Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 11 W 58/07 ) gibt es auch keine generelle Überwachungspflicht für den Anschlussinhaber bei der Benutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige. Der Inhaber eines Internetanschlusses sei nicht ohne weiteres verpflichtet, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte. Der klagende Musikverlag hatte behauptet, dass über den Internetanschluss des Beklagten fast Musikdateien illegal im Internet verfügbar gemacht worden seien (sog. Filesharing). Das Gericht hat allerdings die Auffassung vertreten, dass sich nicht feststellen lasse, dass der Beklagte das verbotene Filesharing selbst vorgenommen habe. Aufgrund der vorliegenden Indizien sei es zwar nahe liegend, dass die Urheberrechtsverletzung durch eines seiner Familienmitglieder begangen worden sei. Hierfür habe der Beklagte aber nicht einzustehen. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen dritten Personen zur Nutzung überlasse, treffe nur dann die Pflicht, die Nutzer zu instruieren und zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass die Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen könnten. Solche Anhaltspunkte bestünden grundsätzlich nicht, solange keine früheren Verletzungen dieser Art oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt seien. Der Anschlussinhaber habe auch nicht bereits deshalb Anlass zur Überwachung, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet werde.
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