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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht ,
30.06.2016 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 3166 mal gelesen)
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Verkehrsrecht: Parkrempler - was nun?

Verkehrsrecht: Parkrempler - was nun? Rechtsanwalt Michael Thoß

Das Verhalten nach Verkehrsunfällen, insbesondere im ruhenden Verkehr, wenn Halter oder Fahrer des anderen Fahrzeuges nicht vor Ort sind, bereitet sowohl in der täglichen Praxis als Autofahrer als auch in der juristischen Behandlung häufig große Schwierigkeiten.

Vorsicht Fahrerflucht!


Über allem droht eine Anzeige wegen Unfallflucht. Der Straftatbestand enthält viele Untervarianten und ist damit in der praktischen Anwendung für den Autofahrer äußerst kompliziert. Für den insbesondere rechtsunkundigen Unfallbeteiligten lassen sich hieraus nur schwer Handlungsanleitungen herauslesen.

Grundsätzliches Verhalten


Ist man Beteiligter an einem Verkehrsunfall, so ist man verpflichtet, die Feststellung seiner Personalien, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. Dabei ist es unerheblich, ob man am Unfall selbst Schuld trägt oder nicht.

Wie lange heißt angemessen?


Ist niemand vor Ort, der zugunsten des anderen Beteiligten eine solche Feststellung treffen kann oder will, ist man verpflichtet, eine den Umständen nach angemessene Zeit abzuwarten. Hier wird es in der Praxis regelmäßig schwierig. Die Dauer der Wartezeit ist abhängig davon, zu welcher Tageszeit der Unfall stattgefunden hat und wo und wie hoch voraussichtlich der Schaden ist. Auch sind äußere Witterungsbedingungen zu berücksichtigen. Man könnte sagen: Im Sommer und bei Tag ist eine Wartedauer in der Stadt erheblich länger, als nachts im Winter und auf der Autobahn. Je nach Situation kann die Wartedauer eine halbe Stunde bis zwei Stunden betragen. Ein Abwägungskriterium hierfür ist auch, innerhalb welcher Zeitspanne eine Rückkehr des anderen Beteiligten erwartet werden kann (Kundenparkplatz Supermarkt).

Trotzdem Polizei informieren


Erst nach Verstreichenlassen dieser Wartefrist ist man berechtigt, die Unfallstelle zu verlassen. Dies entbindet jedoch auf keinen Fall davon, sich hiernach unverzüglich an die nächstgelegene Polizeidienststelle zu wenden und dort Angaben zum Hergang und den Unfallbeteiligten zu machen. Alternativ kann auch die Verkehrspolizei gerufen werden.

Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht!


Der berühmte Zettel an der gegnerischen Windschutzscheibe reicht in keinem Fall. Die Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass ein solcher von Dritten entfernt wird oder bei entsprechender Witterung unleserlich werden kann. Seiner Feststellungspflicht genügt der Unfallbeteiligte damit jedenfalls nicht. Sind Zeugen vorhanden, so sind deren Namen und Anschriften festzustellen und ebenfalls der Polizei mitzuteilen.

Fotos anfertigen, Versicherung informieren


Häufig bereitet schon Schwierigkeiten, einen Schaden, erst recht ein bezifferbares Ausmaß festzustellen. Hier empfiehlt es sich, von der Unfallstelle und den beteiligten Fahrzeugen Fotos zu fertigen und der eigenen Versicherung zur Verfügung zu stellen. Eine Meldung des Unfalles an diese sollte zur Wahrung des Versicherungsschutzes erfolgen.

Liegt Unerlaubtes Verlassen vom Unfallort vor und leistet die Versicherung, trägt man als Versicherungsnehmer zudem das Risiko, dass die Versicherung ihrer Regulierungsleistung erstattet verlangt.


erstmals veröffentlicht am 27.08.2012, letzte Aktualisierung am 30.06.2016

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