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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht ,
24.01.2012 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 489 mal gelesen)
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Verkehrsrecht: Interessantes und Kurioses zu Personenschäden nach einem Unfall

Verkehrsrecht: Interessantes und Kurioses zu Personenschäden nach einem Unfall Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann

Nicht nur in Italien, auch hierzulande bekommen Angehörige von Unfällen Schmerzensgeld zugesprochen. Wann dies der Fall und wie hoch dieses sein kann, dazu mehr in diesem Artikel.

Hätten Sie es gedacht? In Italien bekommen auch die Familienangehörigen des bei einem Unfall verletzten ein eigenes Schmerzensgeld (!) zugesprochen, weil sie ja schließlich mit dem Unfallopfer mitleiden. Man sieht förmlich die leidende Familie vor sich, und der Mentalitätsunterschied macht hier den Unterschied. Aber Achtung, auch in Deutschland gibt es ganz ähnliche Schadensposten, deren Geltendmachung sehr oft aus Unkenntnis unterlassen wird.

So sind zu ersetzen auch die Kosten für Fahrten der Angehörigen des Geschädigten zum Krankenhaus und in bestimmten Fällen Mehraufwendungen für Übernachtung und Verpflegung während des Besuchs am Behandlungsort. Denn Besuchskosten naher Angehöriger können zu den Heilungskosten gehören, soweit sie unvermeidbar sind. Sie müssen sich in einem angemessenen Rahmen halten und, jetzt wird es noch einmal kitzelig, nach ärztlicher Auffassung für die Heilung zweckmäßig sein. Aber keine Angst, der Richter untersucht nicht, ob dies bei einem Besuch der Schwiegermutter der Fall ist oder der Effekt des Besuchs etwa in die andere Richtung geht.
Aber im Ernst und zur Höhe des Anspruches: Von den Gerichten wird zwischen 20 Cent (LG Münster, 12 O 287/09) und 30 Cent (OLG Karlsruhe, VersR 2006, 515) pro gefahrenem Kilometer zugesprochen. Da kann bei langer und häufiger Anreise schon eine erhebliche Summe zusammen kommen.
Zu den Heilungskosten gehören aber auch Kosten der notwendigen Fahrten zum Arzt, zur Apotheke und gegebenenfalls zur Arbeitsstelle. Hingegen ist die Rechtsprechung mit dem Ersatz von Kosten für Lesestoff, Obst und Fruchtsaft zurückhaltend. Denn es wird von dem Grundsatz "voller hinreichender Verpflegung" in Krankenhäusern ausgegangen, die "den Bedürfnissen eines Kranken voll Rechnung trage" (OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 352).

von Henning Karl Hartmann

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