Familienrecht: Versorgungsausgleich - Vereinbarungen treffen!
Der so genannte Versorgungsausgleich sollte besser zwischen Eheleuten vereinbart werden
Im Scheidungsverfahren vor dem zuständigen Amtsgericht wird der Versorgungsausgleich in der Regel von Amts wegen durchgeführt. Hierzu werden die Beteiligten aufgefordert, in einem Formular anzugeben, wo sie gesetzlich rentenversichert sind und welche private Altersvorsorge sie betreiben. Das Amtsgericht holt sodann von allen Versorgungsträgern die Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Eheleute ein.
Die Eheleute haben aber auch die Möglichkeit, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen. Sie können die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte mit anderen Ansprüchen z.B. aus Zugewinn und Unterhalt oder mit anderen Vermögenswerten verrechnen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte kompensationslos einzuschränken oder auszuschließen.
Solche Vereinbarungen sind beispielsweise sinnvoll, zur Vermeidung von Kosten, wenn beide Ehegatten über private Rentenversicherungen verfügen oder einem Ehegatte darin gelegen ist, die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu behalten, dafür aber an anderer Stelle zu Zugeständnissen bereit ist.
Während die Eheleute vor der Reform des Versorgungsausgleichs für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich oder eine sonstige Vereinbarung die Genehmigung des Amtsgerichtes erforderlich war, ist das Gericht nunmehr an die von den Eheleuten getroffene Vereinbarung gebunden. Inhaltlich müssen die Regelungen nur noch den Mindestanforderungen genügen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Inhalts- und Ausübungskontrolle an Scheidungsfolgenvereinbarungen zu stellen sind.
Die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich kann vor Einreichung des Scheidungsantrages vor einem Notar geschlossen werden oder im Rahmen den Scheidungsverfahrens durch einen gerichtlich protokollierten vergleich.
Die Eheleute haben aber auch die Möglichkeit, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen. Sie können die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte mit anderen Ansprüchen z.B. aus Zugewinn und Unterhalt oder mit anderen Vermögenswerten verrechnen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte kompensationslos einzuschränken oder auszuschließen.
Solche Vereinbarungen sind beispielsweise sinnvoll, zur Vermeidung von Kosten, wenn beide Ehegatten über private Rentenversicherungen verfügen oder einem Ehegatte darin gelegen ist, die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu behalten, dafür aber an anderer Stelle zu Zugeständnissen bereit ist.
Während die Eheleute vor der Reform des Versorgungsausgleichs für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich oder eine sonstige Vereinbarung die Genehmigung des Amtsgerichtes erforderlich war, ist das Gericht nunmehr an die von den Eheleuten getroffene Vereinbarung gebunden. Inhaltlich müssen die Regelungen nur noch den Mindestanforderungen genügen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Inhalts- und Ausübungskontrolle an Scheidungsfolgenvereinbarungen zu stellen sind.
Die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich kann vor Einreichung des Scheidungsantrages vor einem Notar geschlossen werden oder im Rahmen den Scheidungsverfahrens durch einen gerichtlich protokollierten vergleich.
von Kerstin Herms
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