Welche Gründe für eine Scheidung gibt es?
Anders als in früheren Tagen ist der einziger Scheidungsgrund heute: das Gescheitertsein der Ehe.
Wann eine Ehe als gescheitert gilt
- die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und
- nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Es werden grundsätzlich vier Scheidungsvarianten unterschieden:
1. Scheidung vor einjähriger Trennung wegen unzumutbarer Härte
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt voneinander, kann die Ehe dennoch geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Ehegatten, der die Scheidung beantragt, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Eine unzumutbare Härte ist beispielsweise anzunehmen, wenn:
- Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehegatten verübt werden,
- die Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ein Kind erwartet,
- der Ehemann gegenüber Dritten in massiver und glaubhafter Form Morddrohungen gegen seine Ehefrau äußert.
2. Einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung
Nach Ablauf des Trennungsjahres sind sich die Ehegatten einig, sich scheiden zu lassen. Entweder beide Ehegatten beantragen die Scheidung ihrer Ehe oder ein Ehegatte stellt beim zuständigen Amtsgericht den Scheidungsantrag und der andere Ehegatte stimmt diesem Antrag ausdrücklich zu.
3. Streitige Scheidung nach einjähriger Trennung
Nach Ablauf des Trennungsjahres stellt ein Ehegatte beim zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Ehescheidung. Der andere Ehegatte stimmt diesem Antrag weder zu noch stellt er einen eigenen Scheidungsantrag. Der antragstellende Ehegatte erbringt den unmittelbaren Nachweis des Gescheiterseins der Ehe, d.h. dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, ist nach Würdigung aller Umstände zu entscheiden. Hierfür ist die Dauer des Getrenntlebens ein wesentliches Indiz.
4. Scheidung nach dreijähriger Trennung
Nach dreijähriger Trennungszeit wird die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet. D.h. der Beweis des Gegenteils ist ausgeschlossen. Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht stellt, muss lediglich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er bereits drei Jahre von seinem Ehegatten getrennt lebt.
von Kerstin Herms
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