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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
15.05.2023 (Lesedauer ca. 6 Minuten, 6865 mal gelesen)
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Abfindung – Wer, wie viel und wann?

§ 10 KSchG Höhe der Abfindung § 10 KSchG Höhe der Abfindung © mko - topopt

Wann haben Arbeitnehmer nach der Kündigung ihres Arbeitsvertrags einen Anspruch auf eine Abfindung? Wie hoch muss die Abfindung sein? Wird die Abfindung beim Arbeitslosengeld angerechnet? Muss man die Abfindung versteuern oder Sozialabgaben zahlen? Und wie sollten Arbeitnehmer vorgehen, um erfolgreich eine hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erreichen?

Wann habe ich einen Anspruch auf Abfindung?

Auch wenn viele Beschäftigte dies glauben: Nach einer Kündigung hat ein Arbeitnehmer nicht automatisch einen Anspruch auf eine Abfindung. Ein Anspruch auf eine Abfindung kann sich aber aus Sozialplänen, Tarifverträgen, Geschäftsführerverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen ergeben. Hat der Arbeitsgeber ehemaligen Arbeitnehmern nach deren Kündigung eine Abfindung ausgezahlt, kann auch daraus ein Anspruch auf eine Abfindung aus betrieblicher Übung entstehen. In vielen Fällen wird dem Arbeitnehmer bereits im Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eine Abfindung angeboten. Ein Muster eines solchen Kündigungsschreibens finden Sie hier: pdf download Muster Kündigungsschreiben mit Abfindungsangebot - jetzt gratis herunterladen
Im Kündigungsschutzgesetz gibt es einen verankerten Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und dem Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Entschädigungszahlung anbietet. Daraus folgt, dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch ausschließt. Das gilt laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 2 AZR 971/0) auch dann, wenn die Kündigungsschutzklage später vom Arbeitnehmer zurückgenommen wird. In der Regel werden Abfindungen im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses oder auch außergerichtlich durch Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erreicht. Im Falle einer Einigung wird dann ein Vergleich oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Ob und in welcher Höhe eine Abfindungszahlung erzielt werden kann, hängt von der Stärke der Rechtspositionen, dem Verhandlungsgeschick und letztlich von der Erfahrung des Verhandlers ab. Wird bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Aufhebungsvertrag geschlossen, steht dem Arbeitnehmer allerdings kein Anspruch auf eine Abfindung zu, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 Sa 210/16).

Wie viel Abfindung steht mir zu?

Die Höhe der Abfindung ist frei verhandelbar. Gerichtlich hat sich folgende Faustformel verankert: ½ bis 1 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Ob für die Berechnung der Abfindung ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt oder nur das einfache Bruttomonatsgehalt zu Grunde gelegt wird, ist ebenfalls Verhandlungssache. Höhere Abfindungen werden oft für Führungskräfte, leitende Angestellte oder Geschäftsführer gezahlt. Bei Geschäftsführern wird meistens die Restlaufzeit ihres Vertrages ausgezahlt. Von Bedeutung sind dabei auch variable Vergütungsbestandteile, wie Tantiemen und Boni. Bietet der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine geringere Abfindung an, als die im Kündigungsschutzgesetz vorgesehene Entschädigungszahlung von einem halben Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr, muss er dies eindeutig zu erkennen geben, so das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 807/06 und 2 AZR 536/15). Im Kündigungsschutzgesetz ist zudem geregelt, dass eine Abfindung bis zu zwölf Monatsverdiensten betragen kann, wenn das Arbeitsverhältnis durch ein Urteil des Gerichts aufgelöst wurde. Es sei denn, der Arbeitnehmer ist 50 Jahre oder älter und war mindestens 15 Jahre im Unternehmen beschäftigt, dann werden 15 Monatsgehälter als Abfindung fällig. Bis zu 18 Monatsgehältern Abfindung gibt es für Arbeitnehmer, die 55 Jahre oder älter sind und mindestens 20 Jahre im Unternehmen beschäftigt waren. Für 65jährige und ältere Arbeitnehmer besteht kein Anspruch auf eine erhöhte Abfindung. Ganz im Gegenteil: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az. 8 Sa 164/22) hat entschieden, dass eine Abfindung im Fall eines Arbeitnehmers, der bald in Rente geht, geringer ausfallen darf.

Muss ich meine Abfindung versteuern? Und was ist die Fünftel-Regelung?

Eine Abfindung wird im Rahmen der Einkommenssteuer versteuert. Dabei findet die sog. Fünftel-Regelung Anwendung. Darunter versteht man folgende komplizierte Berechnung: Ein Fünftel der Abfindung wird beim zu versteuernden Jahreseinkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet und daraus ergibt sich ein Steuerbetrag. Dann wird der Steuerbetrag aus dem übrigen Einkommen (ohne Abfindungszahlung) errechnet. Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert und ergibt die Steuer, die für die Abfindung gezahlt werden muss. Die Abfindung muss in dem Jahr versteuert werden, in dem sie der Arbeitnehmer erhält, entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 1/09).

Muss ich bei einer Abfindung Sozialabgaben zahlen?

Bei einer Abfindung handelt es sich nicht um eine Gehalt- oder Lohnzahlung. Aus diesem Grund gehen von ihr keine Sozialabgaben wie Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosengeld ab.

Wird die Abfindung auf mein Arbeitslosengeld angerechnet?

Die Entschädigungszahlung wird dann auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat oder einer Verkürzung der Kündigungsfrist zugestimmt hat und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. In diesen Fällen riskiert er eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Dies stellt das Hessische Landessozialgericht (Az. L 7 AL 186/11) in einer Entscheidung klar: Führt ein Arbeitnehmer durch einen Aufhebungsvertrag seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig selbst herbei, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Sperrfrist von 12 Wochen.

Abfindung durchsetzen – So gehen Sie vor!

Wenn Sie nach dem Erhalt Ihrer Kündigung kein Interesse daran haben ins Unternehmen zurück zu kehren, sollten Sie versuchen eine möglichst hohe Abfindung von Ihrem Arbeitgeber zu erhalten. Um dies zu erreichen, gehen Sie am besten so vor:

Kündigungsschutzklage erheben!

Arbeitnehmer, die eine Abfindung nach einer Kündigung durchsetzen wollen, sollten schnellst möglich eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Dafür haben sie drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Zeit, danach gilt die Kündigung als wirksam und eine Abfindung kann in dieser Rechtsposition nur noch sehr schwer verhandelt werden. Hat die Kündigungsschutzklage hingegen Aussicht auf Erfolg, wird der Arbeitgeber eher bereit sein eine Abfindung zu zahlen.

Anwalt für Arbeitsrecht einschalten!

Ob ein Arbeitnehmer eine Abfindung erhält und wie hoch diese ausfällt, ist in den meisten Fällen reine Verhandlungssache. Hier kann Ihnen die kompetente Unterstützung eines Anwalts für Arbeitsrecht helfen. Er ist Verhandlungsprofi und setzt Ihre Ziele gegenüber Ihrem Arbeitgeber erfolgreich durch. Er kann aufgrund seiner fachlichen Expertise und seiner Berufserfahrung rechtssicher einschätzen, ob die Kündigung wirksam ist, wie hoch die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind und wieviel es dem Arbeitgeber daher wert ist, das Arbeitsverhältnis mit einer Abfindung zu beenden. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kennt alle juristischen Fallstricke im Zusammenhang mit einer Abfindung. Mit seiner Hilfe vermeiden Sie Sperrzeiten bei der Agentur für Arbeit, erhalten eine angemessene und faire Regelung zu Resturlaub, Freistellung und Arbeitszeugnis. Vertrauen Sie die Verhandlungen um eine Abfindung einem Arbeitsrechtsprofi an. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.L 9 AL 224/18) hat übrigens klargestellt, dass eine Abfindung nicht um die Anwaltskosten reduziert werden darf.

Mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen treten!

Wurde nicht schon im Kündigungsschreiben eine Abfindung angeboten, sollten Arbeitnehmer, am besten in Vertretung von ihrem Anwalt für Arbeitsrecht, das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber im Hinblick auf eine Abfindung suchen. In vielen Fällen einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber außergerichtlich über die Zahlung einer Abfindung. Sie schließen dann einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung. Ein hilfreiches Muster finden Sie hier .

TOP-Irrtümer bei der Abfindung

Im Hinblick auf das Thema Abfindung nach einer Kündigung treten bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern einige Irrtümer immer wieder auf:

TOP-Irrtum: Jede Kündigung begründet Anspruch auf Abfindung

Weit verbreitet ist der Irrtum vieler Arbeitnehmer, dass auf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses immer eine Abfindung vom Arbeitgeber folgt. Das ist falsch! Eine Abfindung gibt es nur wenn Sozialpläne, Tarifverträge, Geschäftsführerverträge oder individuelle Arbeitsverträge diese vorsehen oder aus betrieblicher Übung. Das Gesetz sieht nur dann einen Abfindungsanspruch vor, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und dem Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Entschädigungszahlung anbietet.

TOP-Irrtum: Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich geregelt

Auch diese Annahme ist falsch! Das Gesetz regelt nichts zur Höhe einer Abfindung. Wie hoch eine Abfindung ausfällt ist reine Verhandlungssache.

TOP-Irrtum: Eine Abfindung muss nicht versteuert werden

Dies war in der Vergangenheit so, heute muss für eine Abfindung Lohn- und Einkommenssteuer gezahlt werden. Die Steuerlast kann aber durch eine geschickte Wahl des Auszahlungszeitpunkts erheblich reduziert werden.

TOP-Irrtum: Die Abfindung wird immer auf das Arbeitslosengeld angerechnet

Die Abfindung darf von der Agentur für Arbeit nicht automatisch auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Das geht nur, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht einhalten. In diesem Fall meldet sich der Arbeitnehmer früher als notwendig arbeitssuchend.

TOP-Irrtum: Klein-Betriebe müssen keine Abfindung zahlen

Bei Klein-Betrieben von unter 10 Beschäftigten greift zwar der allgemeine Kündigungsschutz nicht, der Sonderkündigungsschutz besteht aber für bestimmte Personengruppen auch hier. Das heißt, will sich ein Klein-Betrieb von einem Betriebsrat trennen, sind Abfindungszahlungen sehr wohl ein Thema.

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Anwalt konsultieren - was ist zu beachten?

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Häufige Fragen und Antworten zur Abfindung

+ Abfindung - wer hat Anspruch?

Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Die gibt es nur, wenn Sozialpläne, Tarifverträge, Geschäftsführerverträge oder individuelle Arbeitsverträge eine Abfindung vorsehen.

+ Abfindung - wer führt Steuer ab?

Die Abfindungszahlung muss vom Arbeitnehmer als Lohn/Einkommen versteuert werden.

+ Abfindung - wer zahlt Krankenkasse?

Auf die Abfindung müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden.

+ Wer muss Abfindung zahlen?

Die Abfindung wird vom Arbeitgeber gezahlt, der die zugrundeliegende Kündigung ausgesprochen hat.

+ Welche Abfindungshöhe ist üblich?

½ Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist als Abfindungszahlung üblich.

+ Was bedeutet die Fünftelregelung?

Die Fünftel-Regelung bedeutet, dass ein Fünftel der Abfindung beim zu versteuernden Jahreseinkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet wird - daraus ergibt sich ein Steuerbetrag. Dann wird der Steuerbetrag aus dem übrigen Einkommen (ohne Abfindungszahlung) errechnet. Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert und ergibt die Steuer, die für die Abfindung gezahlt werden muss.


erstmals veröffentlicht am 11.10.2018, letzte Aktualisierung am 15.05.2023

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