Kennzeichnung des Leitenden Angestellten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes
Leitende Angestellte genießen grundsätzlich uneingeschränkten Schutz vor einer Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz. Allerdings ist der Arbeitgeber bei dieser Personengruppe berechtigt, einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu stellen, ohne dies begründen zu müssen.
Selbst wenn die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial ungerechtfertigt ist, reduziert sich der Kündigungsschutz bei leitenden Angestellten damit auf den Anspruch auf eine Abfindungszahlung.
Dieser insoweit eingeschränkte Kündigungsschutz betrifft allerdings nur "leitende Angestellte" im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG.
Gemäß § 14 Abs. 2 KSchG sind leitende Angestellte definiert als Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern befugt sind. In seiner Entscheidung vom 19.04.2012 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) noch einmal klargestellt, dass von einer selbstständigen Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis nur dann auszugehen ist, wenn der sogenannte leitende Angestellte diese Befugnis nicht nur im Außenverhältnis, sondern auch im Innenverhältnis, d.h. gegenüber der eigenen Geschäftsführung bzw. dem eigenen Vorstand des Arbeitgeberunternehmens, hat. Ist diese Berechtigung z. B. zur selbstständigen Einstellung nur auf die Befugnis beschränkt, intern Vorschläge zu unterbreiten für die Einstellung von Bewerbern, reicht dies nicht. Zum Anderen muss die Personalkompetenz auch einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen und darf nicht nur auf dem Papier stehen. Sie muss auch tatsächlich ausgeübt werden (BAG vom 19.04.2012, 2 AZR 186/11).
Dieser insoweit eingeschränkte Kündigungsschutz betrifft allerdings nur "leitende Angestellte" im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG.
Gemäß § 14 Abs. 2 KSchG sind leitende Angestellte definiert als Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern befugt sind. In seiner Entscheidung vom 19.04.2012 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) noch einmal klargestellt, dass von einer selbstständigen Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis nur dann auszugehen ist, wenn der sogenannte leitende Angestellte diese Befugnis nicht nur im Außenverhältnis, sondern auch im Innenverhältnis, d.h. gegenüber der eigenen Geschäftsführung bzw. dem eigenen Vorstand des Arbeitgeberunternehmens, hat. Ist diese Berechtigung z. B. zur selbstständigen Einstellung nur auf die Befugnis beschränkt, intern Vorschläge zu unterbreiten für die Einstellung von Bewerbern, reicht dies nicht. Zum Anderen muss die Personalkompetenz auch einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen und darf nicht nur auf dem Papier stehen. Sie muss auch tatsächlich ausgeübt werden (BAG vom 19.04.2012, 2 AZR 186/11).
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