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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
24.04.2015 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 1166 mal gelesen)
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Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Wer von seinem Chef eine Kündigung erhält, ist darüber erfahrungsgemäß alles andere als erfreut. Der Verlust des Arbeitsplatzes stellt für die meisten Menschen eine existenzielle Bedrohung dar und zieht fast immer erhebliche finanzielle Folgen nach sich. Kein Wunder, dass sich viele Arbeiter und Angestellte gegen eine Entlassung wehren und rechtlich gegen die ausgesprochene Kündigung vorgehen.

Wie die Erfahrung zeigt, lohnt sich eine solche Initiative durchaus, denn selbst wenn eine Weiterbeschäftigung letztlich nicht erfolgt, lässt sich oftmals eine Abfindung aushandeln, welche die Folgen des Arbeitsplatzverlustes zumindest teilweise abzumildern hilft.

In vielen Fällen ist eine Kündigung anfechtbar


Eine Kündigung ist für viele Arbeitnehmer zunächst ein großer Schock. Doch wer sich gegen die Entlassung wehren will, wird sich auch schnell die Frage stellen, ob eine tatsächliche Weiterbeschäftigung im Falle einer erfolgreichen Anfechtung überhaupt noch sinnvoll und empfehlenswert ist. Denn wurde eine Kündigung erst einmal ausgesprochen, hat das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in aller Regel einen erheblichen Knacks bekommen. Und selbst wenn der Chef per Gerichtsurteil zu einer Weiterbeschäftigung gezwungen wird, hinterlässt der Vorgang zumeist auf beiden Seiten tiefe Wunden. Insofern geht es den wenigsten gekündigten Arbeitern und Angestellten um eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses, als vielmehr um eine angemessene Abfindung.

Im deutschen Arbeitsrecht gibt es eine schier unüberschaubare Zahl von Gründen, die eine ausgesprochene Kündigung unwirksam werden lassen. Hierzu zählen neben sachlichen Hinderungsanlässen, wie beispielsweise einer bestehenden Schwangerschaft oder Elternzeit sowie sozialen Gegebenheiten auch viele formale Fehler, die im Zuge der ausgesprochenen Kündigung gemacht werden können. Durch verschiedene Schutzgesetze sowie aufgrund einer sehr weitreichenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Hürden für den Ausspruch einer wirksamen Entlassung in Deutschland sehr hoch. Insofern verwundert es nicht, dass die Mehrheit aller arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigungen in der Bundesrepublik rechtlich anfechtbar ist. Klagt ein Beschäftigter gegen die Entlassung, besteht für den Arbeitgeber daher ein nicht unerhebliches Risiko, den Rechtsstreit zu verlieren und im Ergebnis den Mitarbeiter weiterbeschäftigen und möglicherweise hohe Nachzahlungen leisten zu müssen. Daher sind die meisten Arbeitgeber in letzter Konsequenz nicht abgeneigt, sich durch eine Abfindungszahlung vom ehemaligen Beschäftigten zu lösen.

Abfindung auch ohne Rechtsanspruch


Leider gibt es in Deutschland keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung. Gleichwohl kommt es sehr häufig vor, dass doch ein bestimmter Betrag an den Beschäftigten überwiesen wird. Oft ist dies die Folge des angestrengten Kündigungsschutzverfahrens, in dessen Verlauf sich die Beteiligten schließlich einigen. Arbeitgeber können auf diese Weise die mit zum Teil hohen Kosten und vor allem viel Papierkrieg verbundenen Weiterungen im Rechtsstreit vermeiden - und der Beschäftigte wird wirtschaftlich gestützt. Nicht selten erfolgt eine derartige Einigung bereits im vorprozessualen Stadium oder in einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht. Aufgrund der Regelung des § 54 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ist ein solcher Gütetermin in Arbeitsrechtssachen obligatorisch. Bevor es zu einer Hauptverhandlung kommt und ein Urteil gefällt wird, fasst der Vorsitzende Richter in Anwesenheit aller Beteiligten den Sachverhalt des betreffenden Verfahrens zusammen und versucht, eine gütliche Einigung anzustreben. Hierbei zeichnet sich oftmals schon ab, wie das Gericht die Sachlage einschätzt und wie hoch das Risiko für den Arbeitgeber ist, dass die Kündigung sich als unwirksam erweisen wird. Daher kommt es im Ergebnis von Güteverhandlungen vielfach bereits zu einem Vergleich, in dem eine mögliche Abfindung und deren Höhe vereinbart werden. Dieser Vergleich wird sofort an Ort und Stelle protokolliert und ist dazu geeignet, die darin getroffenen Vereinbarungen rechtswirksam werden zu lassen.

Schnell aktiv werden zahlt sich aus


Sofern es beabsichtigt ist, sich gegen eine Kündigung zu wehren, muss dies nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen. Innerhalb dieser Zeit muss eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Erfolgt dies nicht, wird die Kündigung wirksam und ist nicht mehr anfechtbar; die Aussicht auf eine Abfindung ist in diesem Falle dahin. Wer eine Kündigung seines Arbeitgebers erhalten hat, sollte daher möglichst umgehend Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen. Wegen der vorgenannten Ausschlussfrist darf keine Zeit versäumt werden. Mit anwaltlicher Hilfe ist es dann zumeist möglich, eine Abfindungszahlung bei seinem früheren Arbeitgeber zu erwirken und auf diese Weise die finanziellen Folgen des Arbeitsplatzverlustes etwas abzufedern und die Zeit bis zum neuen Job ein wenig leichter zu meistern.



von Martin P. Heinzelmann, LL.M.

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