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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
19.04.2023 (Lesedauer ca. 6 Minuten, 1297 mal gelesen)
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Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags: Was ist unbedingt zu beachten?

Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags: Was ist unbedingt zu beachten? © freepik - mko

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist ein rigoroser Schritt, der sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber nicht vorschnell gemacht werden sollte. Was sollten Arbeitnehmer unbedingt bedenken, bevor sie ihr Arbeitsverhältnis fristlos kündigen? Aus welchen Gründen darf der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags aussprechen? Muss vor einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses immer eine Abmahnung erfolgen? Und was gilt beim schnellen Ende des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf das Gehalt?

Arbeitnehmer sollten nicht vorschnell fristlos kündigen!


Eine fristlose – oder auch außerordentliche – Kündigung des Arbeitsverhältnisses sollte vom Beschäftigten wohl überdacht sein. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies das sofortige Ende seines Arbeitsverhältnisses und damit den Verlust seines Arbeitsplatzes. Außerdem riskiert er bei einer fristlosen Kündigung eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Einen evtl. Abfindungsanspruch hat er in diesem Fall nur, wenn er das Arbeitsverhältnis berechtigt fristlos beendet. War die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam, kann der Arbeitgeber Schadensersatz vom Arbeitnehmer verlangen. Auch im Hinblick auf spätere Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz macht eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses keinen guten Eindruck.

Wann darf der Chef einem Arbeitnehmer fristlos kündigen?


Damit die fristlose Kündigung eines Arbeitsvertrags wirksam ist, müssen einige Voraussetzungen, wie etwa das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes, evtl. eine vorherige Abmahnung, das Einhalten der Zwei-Wochen-Frist oder eine Interessenabwägung, erfüllt sein.

Was ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags?


Für eine wirksame fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers muss ein nachweisbar wichtiger Grund vorliegen. So etwa bei

Beleidigung des Arbeitgebers
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags ist etwa eine Beleidigung des Arbeitgebers. So urteilte zum Beispiel das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin (Az. 55 BV 2053/21) im Fall einer Mitarbeiterin in einem internationalen Kaufhaus, die ihren asiatisch aussehenden Chef als „Ming-Vase“ bezeichnete und dies mit dem Ziehen von Schlitzaugen untermalte. Dies sei eine Beleidigung und Herabwürdigung, die eine fristlose Kündigung rechtfertige, so das Gericht. Wird hingegen im Rahmen eines Konflikts spontan vom Arbeitnehmer eine Unhöflichkeit gegenüber dem Chef geäußert, reicht das für einen wichtigen Kündigungsgrund nicht aus, meint das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg (Az. 21 Ca 490/08).

• Fehlende Loyalität
Auch illoyales Verhalten gegenüber einem Vorgesetzen, kann ein wichtiger Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags sein, wenn die erforderliche Vertrauensbasis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer derart erschüttert ist, dass eine Fortsetzung des nicht Arbeitsverhältnisses zumutbar erscheint, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 6 AZR 720/15). Zudem störe illoyales Verhalten den Betriebsfrieden.

• Unbefugte Weitergabe von Daten
Eine Beschäftigte, die Zugriff auf den Computer ihres Arbeitgebers hat und seine privaten E-Mails liest und an Dritte weiterleitet, riskiert zu Recht eine fristlose Kündigung ihres Jobs. Dies entschied das LAG Köln (Az. 4 Sa 290/21) und stellt klar, dass dies ein Vertrauensbruch ist, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht.

• Drohungen gegenüber Vorgesetzten
Erklärt ein Beschäftigter gegenüber seiner Kollegin glaubhaft, er sei kurz vor einem Amoklauf und habe vor seinen Chef aus dem Fenster zu schmeißen, reicht das laut ArbG Siegburg (Az. 5 Ca 254/21) für eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags.

• Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist keine Bagatelle. Wer als Chef oder Kollege einen anderen Mitarbeiter durch ein sexuell motiviertes Verhalten belästigt, riskiert die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, stellt das BAG (Az. 2 AZR 341/039) sowie das LAG Schleswig-Holstein (Az. 3 Sa 163/06) klar. Auch der Kuss eines Arbeitskollegen gegen den Willen seiner Arbeitskollegin berechtigt zu einer fristlosen Kündigung, entschied das LAG Köln (Az. 8 Sa 798/20).

• Arbeitszeitbetrug
Hat der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit geschummelt, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, entschied das BAG (Az. 2 AZR 370/18) und auch das LAG Rheinland- Pfalz (Az. 7 Sa 735/08) im Fall eines Arbeitnehmers mit einer 30jährigen Betriebszugehörigkeit.

Betrug gegenüber dem Arbeitgeber
Senkt eine Verkäuferin ohne Absprache mit dem Chef den Preis von Waren, um diese dann zu dem reduzierten Preis zu erwerben, ist das ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags, so das LAG Niedersachsen (Az. 10 Sa 1977/08).
Ebenso, wenn eine Kassiererin Bonuspunkte von Kunden auf ihre eigene Bonuskarte bucht, so das Hessische LAG (Az. 9 Sa 1075/08).

Ein Berliner Busfahrer, der insbesondere von ausländischen Fahrgästen für die Busfahrt Geld annahm, aber kein Busticket ausdruckte, wurde zu Recht fristlos gekündigt, entschied das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 10 Sa 469/18).

• Private Nutzung vom Dienst-Handy oder Eigentum des Arbeitgebers
Ein Arbeitnehmer, der trotz des Verbotes, sein Dienst-Handy für private Zwecke nutzt, muss mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags rechnen, entschied das Hessisches LAG (Az. 17 Sa 153/11).

Nimmt ein Beschäftigter einen Bürostuhl des Arbeitgebers mit ins Homeoffice, ist das aber kein Grund für eine fristlose Kündigung, entschied das ArbG Köln (Az. 16 Ca 4198/21). Auch wenn die Mitnahme von Büroeigentum laut Gericht eine Pflichtverletzung darstellt, rechtfertige dies noch kein sofortiges Ende des Arbeitsverhältnisses. Schließlich hatte der Arbeitgeber corona-bedingt Homeoffice angeordnet, eine entsprechende Ausstattung aber nicht so schnell zur Verfügung gestellt.

• Ablehnung der Maskenpflicht
Ein Lehrer, der die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen des Schulbetriebs ablehnt und seine ablehnende Haltung auch den Eltern per E-Mail mitteilt, kann zu Recht fristlos gekündigt werden, entschied das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 10 Sa 867/21).

• Drogen oder Alkoholkonsum während der Arbeitszeit
Ein Busfahrer, der während seiner Arbeitszeit Drogen konsumiert, kann fristlos gekündigt werden, entschied das ArbG Berlin (Az. 31 Ca 13626/12).

• Verweigerung amtsärztlicher Untersuchung
Das LAG Rheinland-Pfalz (Az. 6 Sa 640/09) hat klargestellt, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Weigert er sich, ist das ein Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags.

• Ungenehmigter Urlaub
Arbeitnehmer, die spontan und ohne die Zustimmung ihres Chefs während ihrer Arbeitszeit verreisen, müssen ebenfalls mit einer fristlosen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen, so das LAG Düsseldorf (Az. 8 Sa 87/18).

• Straftaten
Kein wichtiger Grund ist etwa eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, eine politische Gesinnung oder Homosexualität. Auch die Verurteilung wegen einer außerdienstlichen Straftat ist grundsätzlich kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Laut LAG Düsseldorf (Az. 11 Sa 319/17) kommt eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers nur dann in Betracht, wenn sein Verhalten außerhalb des Dienstes seine Eignung oder Zuverlässigkeit beeinträchtigt. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung komme es auf die Art und Schwere des Delikts im Zusammenspiel mit seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung an.

Gerät aber ein Arbeitnehmer in den Verdacht zur salafistischen Szene zu gehören, kann sein Arbeitgeber ihm fristlos kündigen, entschied das ArbG Braunschweig (Az. 8 Ca 507/16), weil dies einer Störung des Betriebsfriedens und Gefahr für die Betriebssicherheit darstelle.

Ein Arbeitnehmer der gegenüber einem Betriebsratsvorsitzenden seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß erhebt und ruft: „Du bist ein Heil, du Nazi!“ kassiert zu Recht eine fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, entschied das ArbG Hamburg (Az. 12 Ca 348/15). Ein Unternehmen müsse keine nationalsozialistischen Gesten dulden.

Hat eine Interessenabwägung vor der fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags stattgefunden?


Liegt ein wichtiger Kündigungsgrund vor, muss unter Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar sein. Bei der Interessenabwägung können Gründe wie etwa ein nur geringes Verschulden oder Mitverschulden des Arbeitgebers sowie Alter, Betriebszugehörigkeit und Chancen auf dem Arbeitsmarkt zugunsten des Arbeitnehmers sprechen. Der Arbeitgeber kann negative wirtschaftliche Auswirkungen auf seinen Betrieb, ein hohes Verschulden des Arbeitnehmers sowie eine Wiederholungsgefahr in die Waagschale werfen.

Gibt es ein milderes Mittel als eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags?


Bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird, sollte geprüft werden, ob der Zweck der Kündigung nicht auch auf andere mildere Weise erreicht werden kann. Weniger belasteten wäre etwa eine Abmahnung, eine Änderungskündigung oder auch eine ordentliche Kündigung. Das fristlose Ende des Arbeitsverhältnisses darf immer nur das letzte Mittel sein.

Ist eine Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags erforderlich?


Vor einer fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags muss in der Regel eine Abmahnung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber erfolgen. Nur in Ausnahmefällen ist eine Abmahnung entbehrlich: Zum einen, wenn für den Arbeitgeber erkennbar ist, dass sich das Verhalten des Arbeitnehmers nach der Abmahnung nicht ändern wird und zum anderen, wenn die Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer so massiv ist, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

So muss nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa 329/11) ein Bankangestellter, der sich die Kontaktdaten einer Kundin besorgt, um private Flirt-Nachrichten an sie zu schreiben, vor einer fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags zunächst abgemahnt werden.

Wurde die Zwei-Wochen-Frist bei der fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags eingehalten?


Eine fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen, ab Kenntnis des Arbeitgebers vom Kündigungsgrund, ausgesprochen werden. Nach Ablauf dieser gesetzlichen Frist ist eine fristlose Kündigung unwirksam und es steht dem Arbeitgeber nur noch die Option zur Verfügung, eine ordentliche Kündigung auszusprechen.

Gibt es nach der fristlosen Kündigung einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung?


Wird ein Arbeitnehmer fristlose gekündigt, hat er keinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung im Betrieb. Es gibt aber Ausnahmen: Etwa, wenn ein Arbeitsgericht eine vorläufige Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers angeordnet hat, der Betriebsrat der fristlosen Kündigung widersprochen hat oder der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein sog. Prozessarbeitsverhältnis vereinbart hat.

Das BAG (Az. 5 AZR 255/22) hat klar gestellt, dass ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer fristlos kündigt, ihm dann aber zur Vermeidung eines Annahmeverzugs eine Weiterbeschäftigung anbietet, sich widersprüchlich verhält und sein Beschäftigungsangebot nicht ernst meint.

Was gilt nach einer fristlosen Kündigung beim Gehalt?


Bei einer fristlosen Kündigung endet der Anspruch des Beschäftigten auf Gehalt sofort, im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung, bei der der Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sein Gehalt bezieht.

Fristlose Kündigung – Anwalt für Arbeitsrecht hilft!


Wer sich mit dem Gedanken trägt eine fristlose Kündigung auszusprechen oder eine fristlose Kündigung seines Arbeitsvertrags erhalten hat, sollte sich unbedingt den Rat eines Arbeitsrechtsexperten einholen. Viele schnell ausgesprochene fristlose Kündigungen sind unwirksam, was zu unangenehmen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen führen kann.

erstmals veröffentlicht am 18.02.2020, letzte Aktualisierung am 19.04.2023

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