Kann einer schwangere Geschäftsführerin gekündigt werden?
Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, kann sie gemäß § 9 Mutterschutzgesetz nur in extremen Ausnahmefällen gekündigt werden. Das Mutterschutzgesetz findet nur zu Gunsten von Frauen als Arbeitnehmerin Anwendung. Gleiches gilt nach der entsprechenden EU-Mutterschutz-Richtlinie. Nach deutschem Recht gilt das Mutterschutzgesetz bisher nicht für schwangere Geschäftsführerinnen.
Der Europäische Gerichtshof hatte den Fall zu entscheiden, ob die Geschäftsführerin einer lettischen Gesellschaft sich auf die Mutterschutz-Richtlinie (Richtlinie 92/85/EWG) berufen kann, wonach schwangere Arbeitnehmerinnen nur in Ausnahmefällen gekündigt werden können. War die lettische Geschäftsführerin "Arbeitnehmerin" im Sinne dieser Richtlinie? Der Europäische Gerichtshof hat dies bejaht, wenn die Geschäftsführerin ihre Tätigkeit für eine bestimmte Zeit nach der Weisung oder unter Aufsicht eines anderen Organs des Unternehmens ausübt. Selbst wenn es sich nicht um eine Arbeitnehmerin im Sinne der Richtlinie handelt, stellt die Abberufung wegen Schwangerschaft eine verbotene unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar.
Nach deutschem Recht können Geschäftsführerinnen einer GmbH jederzeit ohne Grund, also auch ohne Berücksichtigung einer Schwangerschaft, als Geschäftsführerin abberufen werden. Auf Grund der Entscheidung des EuGH dürfte in Zukunft diese Auffassung nicht mehr haltbar sein. Es wird jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob die Geschäftsführerin dem EU-Arbeitnehmerbegriff unterfällt. In diesem Fall darf sie nicht mehr - entgegen § 38 Abs. 1 GmbHG - wegen Schwangerschaft abberufen werden. Aus anderen Gründen wird die Abberufung jedoch nach wie vor rechtmäßig bleiben (EuGH vom 11.11.2010 - C-232/09).
Nach deutschem Recht können Geschäftsführerinnen einer GmbH jederzeit ohne Grund, also auch ohne Berücksichtigung einer Schwangerschaft, als Geschäftsführerin abberufen werden. Auf Grund der Entscheidung des EuGH dürfte in Zukunft diese Auffassung nicht mehr haltbar sein. Es wird jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob die Geschäftsführerin dem EU-Arbeitnehmerbegriff unterfällt. In diesem Fall darf sie nicht mehr - entgegen § 38 Abs. 1 GmbHG - wegen Schwangerschaft abberufen werden. Aus anderen Gründen wird die Abberufung jedoch nach wie vor rechtmäßig bleiben (EuGH vom 11.11.2010 - C-232/09).
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