Verkehrsrecht: Wenn die Polizei bei Geschwindigkeitsmessungen Fehler macht
Was passiert, wenn die Polizei bei Geschwindigkeitsmessungen nicht korrekt vorgeht?
Ein Verstoß der Polizei gegen Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung, insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen, kann Auswirkungen auf das verhängte Fahrverbot haben. Das OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 (2 Ss 8/11) entschied nun: Entspricht eine Geschwindigkeitsmessung nicht den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung, müssen besondere Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von den Richtlinien zulassen. Nur dann dürfen die Richtlinien "missachtet" werden.
Im zu entscheidenden Fall hat die Geschwindigkeitsmessung nur 98 Meter vor dem die Geschwindigkeitsbegrenzung aufhebenden Ortsschild stattgefunden. In den Erlassen des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 17. März 1997 über den Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten (i. V. m. Verkehrsüberwachungserlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 19. Mai 1980) und vom 17. Februar 1997 ist bestimmt, dass Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich so anzulegen sind, dass sie vom Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung mindestens 150 Meter entfernt sind.
Richtlinien über den Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten sind nur innerdienstliche Vorschriften. Sie dienen jedoch auch der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind. Die Mindestabstände dürfen bei der Messung deshalb nur bei Gefahrenstellen, Gefahrenzeichen oder Geschwindigkeitstrichtern, eben in Ausnahmesituationen unterschritten werden. Verstößt die Polizei bei der Geschwindigkeitsmessung dagegen, liegt unter Umständen kein Regelfall nach dem Bußgeldkatalog vor, der ein Fahrverbot rechtfertigt.
Als Betroffener sollten Sie nach Erhalt eines Anhörungsbogens, spätestens aber nach Erhalt eines Bußgeldbescheides einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen. Denken Sie daran: bis dahin ist Ihnen im Falle der Verwendung eines stationär installierten Blitzers lediglich ein Computerausdruck zugegangen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat noch kein verständiger Mensch die Berechtigung des Vorwurfes überprüft. Die Überprüfung ist aber gerade der Sinn des Einspruchsverfahrens - und daher Ihr gutes Recht! Die Rechtsschutzversicherung übernimmt hierbei sämtliche Kosten, auch die Gebühren des Rechtsanwaltes.
Im zu entscheidenden Fall hat die Geschwindigkeitsmessung nur 98 Meter vor dem die Geschwindigkeitsbegrenzung aufhebenden Ortsschild stattgefunden. In den Erlassen des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 17. März 1997 über den Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten (i. V. m. Verkehrsüberwachungserlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 19. Mai 1980) und vom 17. Februar 1997 ist bestimmt, dass Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich so anzulegen sind, dass sie vom Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung mindestens 150 Meter entfernt sind.
Richtlinien über den Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten sind nur innerdienstliche Vorschriften. Sie dienen jedoch auch der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind. Die Mindestabstände dürfen bei der Messung deshalb nur bei Gefahrenstellen, Gefahrenzeichen oder Geschwindigkeitstrichtern, eben in Ausnahmesituationen unterschritten werden. Verstößt die Polizei bei der Geschwindigkeitsmessung dagegen, liegt unter Umständen kein Regelfall nach dem Bußgeldkatalog vor, der ein Fahrverbot rechtfertigt.
Als Betroffener sollten Sie nach Erhalt eines Anhörungsbogens, spätestens aber nach Erhalt eines Bußgeldbescheides einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen. Denken Sie daran: bis dahin ist Ihnen im Falle der Verwendung eines stationär installierten Blitzers lediglich ein Computerausdruck zugegangen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat noch kein verständiger Mensch die Berechtigung des Vorwurfes überprüft. Die Überprüfung ist aber gerade der Sinn des Einspruchsverfahrens - und daher Ihr gutes Recht! Die Rechtsschutzversicherung übernimmt hierbei sämtliche Kosten, auch die Gebühren des Rechtsanwaltes.
von Henning Karl Hartmann
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Auto & Verkehr
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Verkehrsrecht