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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht ,
29.06.2016 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 2384 mal gelesen)
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Verkehrsrecht: Darf direkt hinter dem Verkehrsschild geblitzt werden?

Verkehrsrecht: Darf direkt hinter dem Verkehrsschild geblitzt werden? Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann

Geblitzt zu werden, ist immer ärgerlich. Besonders erbost sind in der Regel Betroffene, die nach ihrem Eindruck kurz vor oder hinter einem die Geschwindigkeit regelnden Schild geblitzt werden. Und es kommt dann regelmäßig die Frage: kann man hier etwas machen?

Bundesländer mit Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung


In allen Bundesländern existieren verwaltungsinterne Richtlinien zur Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung, in Brandenburg z.B. ist dies der Runderlass des Ministeriums des Innern zu § 47 IIIa OrdnungsbehördenG vom 15.9.1996 (ABl. 1996, S. 962 ff.).

Die meisten Richtlinien schreiben Mindestabstand vor


Die meisten Länder schreiben dabei für die Durchführung der Messung die Einhaltung eines Mindestabstandes von dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschild von 150 Metern vor. Zweck dieses Mindestabstandes ist es, gefährliche Gewaltbremsungen im Bereich von diesen Schildern zu verhindern. Was bedeutet dies für die Rechtsschutzmöglichkeiten? Zunächst: Wird in diesem Bereich (150 m) gemessen, fällt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die tatbestandliche Vermutungswirkung für die Verhängung eines Fahrverbotes (§ 25 StVG) weg (vgl. z.B. OLG Dresden DAR 2010, S.29).

Auslegung der Richtlinie: Ein Fall aus der Praxis


Allerdings bereitet im Einzelfall die Auslegung der Richtlinie gelegentlich Schwierigkeiten. So z.B. in einer vom OLG Stuttgart gefällten Entscheidung vom 4. Juli 2011. Hier war die Verurteilung wegen Unterschreitung des für die Messung vorgeschriebenen Messabstandes von 150 m nicht aufgehoben worden, weil sich diese Vorgabe nach Auffassung des Gerichtes nur auf den Bereich nach dem die Geschwindigkeit beschränkenden Schild bezieht, dies, weil vor dem Schild keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht. Es würden von der Regelung zudem nur Geschwindigkeitsbeschränkende Zeichen, wie z.B. eine Ortseingangstafel, erfasst, nicht aber Zeichen, die eine vorhandene Beschränkung aufheben, wie etwa die Ortsausgangstafel. Diese Auffassung kann wohl zu Recht als realitätsfern betrachtet werden, weil man als Autofahrer doch in Sichtweite und unmittelbarer Nähe eines solchen Schildes die Fahrweise schrittweise anpassen wird und nicht nach Passieren des Schildes urplötzlich aufs Gas drückt.

Anwalt für Verkehrsrecht für Ihr gutes Recht


Sie sehen, der Teufel liegt auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten im Detail. Wenn Sie Betroffener sind, sollten Sie einen Verkehrsanwalt einschalten. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die hierfür entstehenden Kosten.


erstmals veröffentlicht am 22.02.2012, letzte Aktualisierung am 29.06.2016

von Henning Karl Hartmann

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