Sportunfälle: Wann muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen?
Die gesetzliche Unfallversicherung greift nicht bei allen Sportunfällen, sondern nur unter bestimmten Bedingungen. Sportliche Aktivitäten sind nur dann versichert, wenn sie in einem direkten Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehen, wie etwa Schule, Ausbildung oder Beruf. Doch bei welchen Sportunfällen muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen und wann nicht?
- Was gilt als Sportunfall?
- Unter welchen Voraussetzungen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung beim Sportunfall?
- Für welche Sportunfälle besteht kein Versicherungsschutz?
- Was zahlt die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Sportunfall?
- Was muss man nach einem Sportunfall tun?
- Wann gibt es Schadensersatz und Schmerzensgeld beim Sportunfall?
Was gilt als Sportunfall?
Wer beim Sport durch ein Ereignis, dass plötzlich von außen auf den Körper wirkt eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung erleidet, ist Opfer eines Sportunfalls. Dazu zählen auch Unfälle, die aus einer Eigenbewegung oder erhöhten Kraftanstrengung geschehen.
Unter welchen Voraussetzungen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung beim Sportunfall?
Damit die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Sportunfall zahlt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Berufsbedingter Sport
Die gesetzliche Unfallversicherung tritt nur für Sportunfällen ein, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen. In einigen Berufen gehören sportliche Tätigkeiten zur Ausbildung oder zum Arbeitsalltag, etwa bei der Polizei, der Feuerwehr oder dem Militär. In diesen Fällen greift die gesetzliche Unfallversicherung ebenfalls, sofern der Unfall während einer dienstlichen sportlichen Übung oder einem Wettkampf passiert, der von der Dienststelle organisiert wird.
Da die meisten Sportler aber nicht Arbeitnehmer ihres Vereins sind, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung nur in den wenigsten Fällen die Kosten für die Folgen eines Sportunfalls. Dies stellt auch das Bundessozialgericht (BSG) (Az. B 2 U 5/14 R) in einer Entscheidung klar: Sportler genießen bei Unfällen nur dann den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie einen Vertrag mit dem Vereinsmanagement abgeschlossen haben, worin weitergehende Verpflichtungen, als nur die reine Sportausübung festgelegt sind. Eine Vergütung für die Ausübung des Sports im Verein ist aber für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht zwingend notwendig.
Der Meniskusschaden eines Profi-Fußballers fällt unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das Hessische LSG (Az. L 9 U 214/09). Laut Gericht führt der Fußballsport in den obersten vier Fußball-Ligen dazu, dass die Kniegelenke hochgradig beim Sportler belastet werden. Dies kann über einen längeren Zeitraum zu einer Berufskrankheit führen, deren Folgen von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeglichen werden müssten.
Wenn Fußball-Vertragsamateure als Beschäftigte des Vereins anzusehen sind, genießen sie bei einem Unfall im Rahmen ihrer sportlichen Betätigung auch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das Sozialgericht (SG) Leipzig (Az. S 23 U 20/11).
Betriebliche Sportveranstaltung
Sportliche Veranstaltungen, die vom Arbeitgeber organisiert und offiziell anerkannt sind, wie beispielsweise Firmenläufe oder Betriebssportgruppen, können ebenfalls versichert sein. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung aktiv organisiert und eine Teilnahme im Sinne der Teamförderung ausdrücklich befürwortet. Reine Freizeitaktivitäten von Mitarbeitern sind hingegen nicht abgedeckt.
Das Bundessozialgericht (BSG) (Az. B 2 U 14/22 R) hat entschieden, dass ein reines internes Fußballturnier kein unfallversicherter Betriebssport ist.
Schul- und Vereinssport im Rahmen des Unterrichts
Schüler und Studenten sind während des Sportunterrichts, Schulsportwettkämpfen und offiziellen schulischen Veranstaltungen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Dies gilt auch für Kindergartenkinder während sportlicher Aktivitäten, die unter Aufsicht stattfinden. Auch das Training und die Anfahrt zu und von der Veranstaltung sind in der Regel versichert, sofern sie direkt im Zusammenhang mit der schulischen Tätigkeit stehen.
Ein Student, der einen Unfall im Rahmen eines von der Universität angebotenen Skikurses erleidet, steht ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, entschied das BSG (Az. B 2 U 13/13 R). Die Universität sei neben der Bildung auch für die sportliche Übung der Studenten zuständig. So auch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Az. L 17 U 182/13).
Auch der Unfall eines Studenten bei einem Basketballspiel im Rahmen eines Uni-Turniers fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da die Teilnahme an der universitären Sportveranstaltung u.a. den Bildungsauftrag der Universität erfülle, so das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 17 U 182/13).
Wegeunfall
Wenn der Unfall auf dem direkten Weg zu einer versicherten Sportveranstaltung, wie etwa zu einem Schulwettkampf, oder nach Hause passiert, kann dies ebenfalls unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Ein Umweg oder Zwischenstopp können jedoch dazu führen, dass der Versicherungsschutz entfällt.
Für welche Sportunfälle besteht kein Versicherungsschutz?
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt grundsätzlich nicht für Unfälle, die sich bei reinem Freizeitsport ereignen, wie etwa beim Fußballspielen im Verein, Tennistraining oder Joggen. Auch Verletzungen bei privat organisierten Sportevents, bei denen keine betriebliche oder schulische Verpflichtung besteht, sind in der Regel nicht versichert.
Kein Versicherungsschutz genießt ein Ex-Bundesliga-Fußballprofi, der sich bei einem Benefizspiel einen Beinbruch zu zieht, so das Hessische LSG (Az.L 3 U 247/16). Es fehlt hier am zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis.
Daran fehlt es auch im Fall einer Nachwuchsfußballerin, die sich beim Spiel einen Kreuzbandriss zu zog, da sie in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stand, so das SG Frankfurt (Az. S 8 U 113/18).
Ebenfalls leer aus geht ein Studierender, der sich eine Schulterverletzung bei einem Rugby-Spiel zu zog, das von einem Uni-Sportverein ausgetragen wurde, entschied das Bayerische LSG (Az.L 2 U 108/14). Bei der Sportveranstaltung handelte es sich nicht um eine offizielle Veranstaltung der Hochschule, sondern um einen Wettkampf, an dem auch Nicht-Studierende teilnehmen konnten.
In diesem Sinne entschied auch das Bayerische LSG (Az. L 2 U 108/14) im Fall eines Studierenden, der sich bei einem Rugbyspiel im Hochschulsportzentrum verletzte, da das Rugbyspiel nicht von der Universität veranstaltet wurde.
Eine Lehrerin, die bei einem vom Förderverein der Schule ausgerichteten Volleyball-Turniers eine Knieverletzung erlitt, erhält kein Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das SG Dresden (Az. S 39 U 89/15). Das Volleyball-Turnier war keine Betriebsveranstaltung der Schule, an der nur die Belegschaft teilnahm.
Eine Nachwuchsfußballerin, die sich beim Fußballspiel einen Kreuzbandriss zu zog, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das SG Frankfurt/Main (Az. S 8 U 113/18). Die Fußballerin stand nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein und war dort auch nicht anders eingebunden, als die übrigen Vereinsmitglieder.
Was zahlt die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Sportunfall?
Wenn ein Sportunfall versichert ist, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für medizinische Behandlung und Rehabilitation, gegebenenfalls eine Umschulung oder berufliche Reha-Maßnahmen, Rentenleistungen bei dauerhaften Einschränkungen, Unterstützung für die Rückkehr in den Beruf bei beruflich bedingten Sportverletzungen.
Was muss man nach einem Sportunfall tun?
Damit die gesetzliche Unfallversicherung im Schadensfall zahlt, muss der Unfall zeitnah gemeldet werden. In der Schule oder im Kindergarten erfolgt die Meldung über die Einrichtung; im beruflichen Umfeld über den Arbeitgeber. Eltern oder Betroffene sollten darauf achten, dass alle relevanten Unterlagen und ärztlichen Befunde eingereicht werden, um eine zügige Bearbeitung zu ermöglichen.
Wann gibt es Schadensersatz und Schmerzensgeld beim Sportunfall?
Neben der Prüfung, ob die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgen eines Sportunfalls einstehen muss, kann der Betroffene ggfs. Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Unfallverursacher fordern.
Bei Sportarten, die sich durch ein Kampfspiel, etwa um den Ball, auszeichnen, muss sich jeder Spieler der verletzungstypischen Gefahr des Spiels bewusst sein. Hier ist jeder Spieler im Kampf um den Ball potentielles Opfer und potentieller Verletzter. Sogar bei geringfügigen Regelverstößen ist das noch der Fall.
Daher haftet ein Mitspieler, der bei einem Basketballspiel die Zähne seines Gegners durch seinen ausgestreckten Ellbogen verletzte nicht für diesen Sportunfall. Das Amtsgericht (AG) München (Az. 161 C 20762/19) wertet das Basketballspiel als ein Kampfspiel, bei dem ein Spieler seinen Schaden nicht auf seinen Gegenspieler abwälzen kann. Das Verhalten des Mitspielers sei nicht unsportlich gewesen, es habe sich lediglich unglücklicherweise ein Risiko beim Sportwettkampf verwirklicht.
Auch ein fehlgeleiteter Ball beim Aufwärmtraining einer Fußballmannschaft, der eine Frau, die hinter dem Tor herging, erheblich verletzte, führt nicht zu einer vollumfänglichen Haftung des Schützen. Laut Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az. 1 U 66/20) trägt die Frau eine Mitschuld von 30 Prozent. Sie habe gesehen, dass die Fußballmannschaft auf dem Spielfeld trainiere und sich fahrlässigerweise hinter dem Tor aufgehalten.
erstmals veröffentlicht am 14.05.2015, letzte Aktualisierung am 08.11.2024
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