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Kategorie: Anwalt Arztrecht ,
12.03.2012 (Lesedauer ca. 1 Minute, 696 mal gelesen)
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Arzthaftung: Beweislastumkehr bei Befunderhebungsfehler

Arzthaftung: Beweislastumkehr bei Befunderhebungsfehler Rechtsanwältin Tanja Wessels

Wird einem Arzt ein Behandlungsfehler, also ein Verstoß gegen den medizinischen Standard vorgeworfen, muss grundsätzlich der Patient beweisen, dass ein solcher Verstoß vorgelegen hat. Dies kann für den Patienten mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein, weil der Arzt auf diesem Gebiet bessere Fachkenntnisse hat und der Patient u.U. einen ärztlichen Eingriff gar nicht bewusst wahrgenommen hat, wenn er z.B. in Narkose operiert wurde.

Deshalb kommen dem Patienten im Gerichtsprozess Beweiserleichterungen zugute. So können bspw. Lücken in der ärztlichen Dokumentation zu einer Umkehr der Beweislast führen, so dass der Arzt beweisen muss, dass eine bestimmte Maßnahme erfolgt ist, obwohl sie nicht dokumentiert wurde.
Auch ein Befunderhebungsfehler kann zu einer Beweislastumkehr führen. In seiner Entscheidung vom 13.09.2011 - VI ZR 144/10 - führt der Bundesgerichtshof (BGH) aus, dass "bei der Unterlassung der gebotenen Befunderhebung eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität [erfolgt], wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt". In einer weiteren Entscheidung vom 07.06.2011 - VI ZR 87/10 - hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach nicht nur bei einem groben, sondern auch bei einem einfachen Befunderhebungsfehler eine Beweislastumkehr in Betracht kommt, "wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen". Die Beweislastumkehr tritt nicht erst ein, wenn die Befunderhebung grob fehlerhaft unterlassen wurde. Die Umkehr der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen unterbliebener Behandlung und aufgetretenen Beschwerden völlig unwahrscheinlich ist. Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass das Unterlassen einer gebotenen Therapie völlig
unverständlich ist.


von Tanja Wessels

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